IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. September 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.04.2014, Az. I ZR 43/13
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Unternehmen nicht voraussetzt, dass die betroffenen Parteien sich mit gleichartigen Waren oder Dienstleistungen an die gleichen Endverbraucher wenden. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis könne auch zwischen Unternehmen verschiedener Vertriebsstufen bestehen. Insoweit dürfe auch ein reiner Lizenzgeber (Lizenz für die Herstellung nickelfreien Schmucks) einen Händler (von angeblich nickelfreiem Schmuck) abmahnen. Zitat: „Es genügt daher, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. September 2014

    LG OldenbuRechtsanwältin Katrin Reinhardtrg, Urteil vom 13.08.2014, Az. 5 O 2156/13
    § 3 Abs. 1 UWG

    Das LG Oldenburg hat entschieden, dass eine Betriebskrankenkasse nicht mit dem Hinweis werben darf „Für alle, die bisher keinen Zuschuss zu ihrer Brille oder ihren Kontaktlinsen erhalten konnten, bietet die BKK … für Versorgungen seit dem 01.06.2012 eine neue Zusatzleistung an. Unabhängig von einer Sehkraftänderung erstattet die BKK … Ihnen alle 3 Jahre (gerechnet ab Kaufdatum) einen Zuschuss von 33,90 Euro zu den Kosten Ihrer Brille oder Kontaktlinsen … Unser Tipp – Brille24 … Bestellen Sie Ihre Brille bei unserem Kooperationspartner Brille24. Der Online-Optiker Brille24 bietet Qualitätsbrillen zum Spitzenpreis…„. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Urteil vom 12.03.2004, Az. 16 S 4165/03
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Leipzig hat entschieden, dass die Anforderungen an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Deliktsrecht (hier: unerbetene Fax-Werbung) höher anzusetzen sind als im Wettbewerbsrecht (vorliegend standen die Parteien nicht im Wettbewerb zu einander). Während im Wettbewerbsrecht die Verletzungshandlungen in der Regel dadurch geprägt seien, dass der Verletzer starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, sei die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art. Dem sei bei der Bemessung der Anforderung an die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Rechnung zu tragen. Im Deliktsrecht könne der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grund der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zukommen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 05.08.2011, Az. 6 U 80/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 und 4 UWG; § 8 Abs. 2 und 4 GlüStV; § 12 Abs. 3 GlüStV AG NRW

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Personen, die dem Hörensagen nach „pleite“ sind, nicht ohne weitere Anhaltspunkte in einer Lotto-Annahmestelle vom Glücksspiel auszuschließen sind. Eine Spielsperre dürfe zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erst nach Anhörung durch den Wettanbieter erfolgen. Ein von Mitarbeitern einer Annahmestelle als überschuldet wahrgenommener Wettinteressent (durch Mithören eines Gesprächs) dürfe jedoch nicht unabhängig von der Durchführung und dem Ausgang des Anhörungs- und Überprüfungsverfahrens sofort in die Sperrdatei eingetragen werden. Allerdings solle sichergestellt werden, dass bei Verdacht auf eine Überschuldung eine entsprechende Meldung der Mitarbeiter erfolge, um dem Anbieter eine Prüfung zu ermöglichen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Juli 2010

    BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. I ZR 141/07
    §§ 6 Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass bei Werbung mit einem Preisvergleich zwischen dem Werbenden und einem Konkurrenten eine Irreführung vorliegt, wenn die Grundlagen für die Preisbemessung unterschiedlich sind und der Werbende darauf nicht hinweist. Im streitigen Fall ging es um die Entgelte für Paket- und Päckchenbeförderung, die sich zum einen nach den Maßen, zum anderen nach den Abmessungen richteten. Durch die Werbung der Beklagten wurde fälschlich der Eindruck erweckt, dass ihre Entgelte in allen Abmessungen günstiger wären. Darin sah der BGH, ebenso wie vorher das LG Hamburg in der ersten Instanz, einen Wettbewerbsverstoß. Zum Volltext:

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  • veröffentlicht am 9. April 2010

    OLG Hamm,  Urteil vom 26.01.2010, Az. 4 U 141/09
    § 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Internethändlers für Erotikartikel für „100 Kondome ab 3,95 €“ nicht irreführend ist, auch wenn der Kunde erst im Verlauf der Bestellung erfährt, dass dieses Angebot lediglich für eine 100er-Packung einer Kondomsorte gilt und im übrigen die Abgabe auf eine Packung beschränkt ist. Die unterlassene Angabe der Abgabebeschränkung hielt das Gericht für nicht relevant für die Kaufentscheidung des Verbrauchers. Die Richter waren der Auffassung, dass der überwiegende Teil der Konsumenten sowieso nur eine Packung bestellen wolle und der Verbraucheranteil, der mehrere Packungen erwerben wolle und auf Grund der Werbung davon ausgegangen sei, dass dies möglich wäre, nicht von erheblicher Größe sei. Darüber hinaus sei die Täuschung, so sie denn bejaht würde, ohne wesentlichen Nachteil für den Verbraucher, da sie im nächsten Schritt wieder aufgehoben würde. Sofort bei Anklicken der Webseite der Beklagten sehe der Verbraucher, dass er nur eine Packung erwerben könne und sei in der Lage, sich fast ohne Zeitverlust anderen Anbietern oder Angeboten zuzuwenden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Februar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. 4 U 44/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass nicht jede Irreführung einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Beklagte hatte in einem Werbeprospekt eine Geschirrspülmaschine zu einem Sonderpreis angeboten. Die daneben abgedruckte Beschreibung bezog sich allerdings auf eine andere Maschine desselben Herstellers. Bei der abgebildeten Geschirrspülmaschine handelte es sich jedoch um ein höherwertigeres Gerät. Die Klägerin begehrte Untelassung. Das Gericht nahm in dieser Konstellation zwar eine irreführende Werbung an, erachtete die Relevanz für den wettbewerblichen Verkehr aber als nicht gegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise würden erwarten, dass Abbildung und Beschreibung übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, liege eine Irreführung vor. Diese wirke sich allerdings nicht aus. Die Verbraucher würden nach Wahrnehmung der Werbung erwarten, eine Maschine mit einer bestimmten Ausstattung – die in der Beschreibung erläutert wird – zu dem angegebenen Preis zu kaufen. Die äußere Erscheinung der Maschine habe darauf keinen Einfluss, da beide Ausstattungsvarianten nahezu gleich aussähen. Damit habe die Abbildung nicht maßgeblich zur Kaufentscheidung beigetragen.

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 30.03.2009, Az. 24 U 168/08
    §§ 8, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV

    Das KG hat entschieden, dass die Bewerbung von Lottospielscheinen für die Lotterie „6 aus 49“ mit so bezeichneten „Horoskop-Spielscheinen“ im Verhältnis zu Konkurrenten wettbewerbswidrig ist. Dabei hat das Gericht den Begriff des Wettbewerbers weiter gefasst. Die Beklagte bietet gegen Entgelt die Teilnahme an einer eigenen Lottoausspielung an; die Klägerin bietet Anteile an Gesellschaften („WinFonds“) an, die wiederum an Ausspielungen teilnehmen und den dadurch erzielten Gewinn im Wege der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung verteilen. Im Grunde werde aber nach Auffassung des Gerichts die gleiche Leistung angeboten, nämlich der Verkauf von Gewinnchancen an einem Gewinnspiel, bei dem die Kunden ihr eingesetztes Geld verlieren oder durch ihre Teilnahme einen Gewinn erzielen.

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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2009

    OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009, Az. 6 W 100/09
    § 8 UWG

    Das OLG Brandenburg hat erneut zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf einstweilige Verfügung entschieden. In vorliegendem Fall ging es um das Fehlen eines Wettbewerbsverhältnisses zum Zeitpunkt der Abmahnung bzw. Antragstellung. Der Antragsteller handelte mit Rechnersystemen und Konsolenzubehör, der Antragsgegner vertrieb ausschließlich Handyzubehör und bestritt ein Wettbewerbsverhältnis zum Abmahner. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung legte der Antragsteller ein aktuell von ihm eingestelltes Angebot über Handyzubehör vor. In der Folge wurde der Antragsteller zu den Kosten des Verfahrens verurteilt. Das Gericht wies darauf hin, dass weder zum Zeitpunkt der Abmahnung noch bei der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Wettbewerbsverhältnis vorgelegen hätte und somit der Antrag an sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – schon unzulässig gewesen sei. Ohne Wettbewerberstellung habe dem Antragsteller schon gar kein Schaden auf Grund von Wettbewerbsverstößen des Antragsgegners gedroht. Darüber hinaus deute die Tatsache, dass ein Gerichtsort weit entfernt vom Sitz des Antragsgegners gewählt wurde, auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hin. Die Abmahnung sei nur ausgesprochen worden, um Kosten für den Antragsgegner zu verursachen und Gebühren zu erzielen. Das OLG Brandenburg hat in jüngerer Zeit häufiger über die Kriterien rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen entschieden (Link: OLG Brandenburg).

  • veröffentlicht am 18. September 2009

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 U 49/08
    §§ 3, 8 UWG; 5, 14 b FAO

    Das OLG Karlsruhe hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt sich als „Spezialist“ für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen darf. Im vorgelegten Fall ging es um einen selbst ernannten „Spezialisten für Zahnarztrecht“. Nach Ansicht des Gerichts hatte dieser jedoch seine Qualifikation nicht ausreichend nachgewiesen. Zwar war er mit einer Zahnärztin verheiratet, betreute seine Frau auch in rechtlichen Dingen und verfügte aus diesem Grund wohl über größere Kenntnisse des Gebiets als der durchschnittliche Anwalt; dies rechtfertige jedoch nach Ansicht des Gerichts jedoch keine Einstufung als Spezialist. Die Bezeichnung „Spezialist“ erfordere, dass der sich so Bezeichnende mindestens eine ebenso große fachliche Kompetenz besitzen müsse wie ein Fachanwalt, wenn nicht eine größere. Fachanwälte müssen in einem Zeitraum von 3 Jahren 60-80 oder mehr (je nach Spezialisierung) Fälle ihres Fachgebietes bearbeiten und regelmäßige Fortbildungen nachweisen. Der beklagte Rechtsanwalt brachte es hingegen auf gerade 50 Fälle in 4 Jahren und gab an, er bilde sich durch Literatur fort. Dies reiche nach Auffassung des Gerichts nicht für eine Vergleichbarkeit mit einem Fachanwalt für Medizinrecht, mit dem der Beklagte sich messen lassen müsse, aus.

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