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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. März 2016

    LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015, Az. 38 O 82/15
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 9 b UWG a.F.

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass hinsichtlich der Gestaltung einer Sportschuhsohle keine Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend gemacht werden können. Es bestehe hinsichtlich der Sohle keine wettbewerbliche Eigenart, welche auf die betriebliche Herkunft hinweise. Die angesprochenen Verkehrskreise würden einen Sportschuh im Ganzen wahrnehmen, der in der Regel Markenabzeichen trage. Eine abstrakte Betrachtung der Sohlenseitengestaltung unabhängig von üblichen Herkunftshinweisen erachtete das Gericht als unüblich und eher fernliegend. Abgesehen davon lasse sich im vorliegenden Fall eine Nachahmung auch nicht sicher feststellen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 12. Januar 2016

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.10.2015, Az. 6 U 108/14
    § 4 Nr. 9 UWG a.F.

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein spezielles Schuhmodell (hier: „Trachtenpumps“) wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinweisen kann. Für die Inanspruchnahme eines wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen müsse jedoch auch eine gewisse Bekanntheit des Produkts vorausgesetzt werden können. Vorliegend genüge der Verkauf von 1.087 Paar Schuhen in ca. 3 Jahren nicht für die Annahme der erforderlichen Bekanntheit. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2015

    LG Hamburg, Urteil vom 25.06.2015, Az. 327 O 374/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für ein verschreibungspflichtiges Medikament (hier: Demenz-Pflaster) zwar durchaus eine wettbewerbliche Eigenart gegeben sein kann, jedoch an eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung hohe Anforderungen zu stellen seien. Vorliegend vertrieb die Beklagte eine ähnliches Pflaster, wie es die Klägerin zuvor viele Jahre allein in der BRD angeboten hatte. Das Gericht sah zwar die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Pflasters, kam aber zu dem Ergebnis, dass keine unlautere vermeidbare Herkunftstäuschung durch die Beklagte vorliege. Die Ähnlichkeit der Pflasters sei so erheblich nicht und außerdem werde ein verschreibungspflichtiges Produkt weder durch den Arzt noch durch den Patienten nach optischen Kriterien ausgewählt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 3. September 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015, Az. 4 U 32/14
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 a) UWG, § 8 Abs. 1 S.1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass „Le-Pliage“-ähnliche Taschen des Herstellers Longchamp nicht vertrieben werden dürfen. Dabei wies der Senat darauf hin, dass die für den Tatbestand der unlauteren Nachahmung erforderliche wettbewerbliche Eigenart nur durch einen Gesamteindruck des Erzeugnisses, nicht durch eine Einzelbetrachtung individueller Merkmale festgestellt werden könne. Das Übereinstimmen des Gesamteindrucks könne allerdings vom Gericht aus eigener Sachkunde festgestellt werden; eines Sachverständigen bedürfe es insoweit nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. August 2015

    BGH, Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 107/13
    § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein vormals patentrechtlich geschütztes Produkt, dessen Schutzzeitraum abgelaufen ist, wettbewerbliche Eigenart besitzen und dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfallen kann. Ob dies tatsächlich der Fall sei, sei allerdings nicht lediglich aus Sicht der Endabnehmer, sondern auch der Abnehmer auf anderen Vertriebsstufen zu beurteilen. Der wettbewerbliche Leistungsschutz beziehe sich des weiteren lediglich auf Gestaltungen, die nicht technisch zwingend vorgegeben sind. Merkmale, die dem freien Stand der Technik angehörten, dürften auch bei Gefahr einer Herkunftstäuschung übernommen werden, sofern der Nachahmer alles unternimmt, um z.B. durch Kennzeichnungen eine solche Täuschung zu vermeiden. Gebe es allerdings zu der Notwendigkeit einer identischen Nachahmung eines Produkts andere, technisch gleichwertige Lösungen, sei der Wettbewerber gehalten, auf diese auszuweichen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 28. Juli 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 12.12.2014, Az. 6 U 28/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 9 a) und b) UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass seitens des Formula-Produkts „VITA-SED“ eine unlautere Nachahmung der seit langem bekannten Marke „Almased“ vorliegt. Eine nachschaffende Übernahme liege vor, da die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweise und sich nicht deutlich davon absetze. Vorliegend lägen deutliche Ähnlichkeiten in den prägenden Gestaltungsmerkmalen vor, so dass der Vertrieb von „VITA-SED“ in der bis dahin gebrauchten Aufmachung untersagt wurde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.06.2015, Az. 6 U 73/14
    § 4 Nr. 9 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine (Damen-)Handtasche auch dann wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt sein kann, wenn sich die erforderliche Eigenart lediglich aus einer Kombination von vorbekannten Merkmalen mit einer bestimmten Art der Faltbarkeit ergibt. Durch eine große Bekanntheit könne die Eigenart der Handtasche zudem gesteigert sein. Eine Nachahmung in sämtlichen prägenden Merkmalen könne dann – auch wenn keine Herkunftstäuschung vorliege – eine Unlauterkeit begründen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Juni 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.05.2015, Az. 11 U 104/14
    Art. 10 GVV; § 7 UrhG, § 97 UrhG; § 4 Nr. 9 UWG; § 139 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein als Geschmacksmuster eingetragenes farbiges Stoffmuster nicht in unlauterer Weise nachgeahmt wird, wenn zwar das Muster, jedoch nicht die Farbe von einem Mitbewerber übernommen wird. Die Verwendung anderer Farben könne zu einem abweichenden Gesamteindruck führen, wodurch eine Verletzung des Geschmacksmusters nicht gegeben sei. Für einen Anspruch wegen wettbewerbswidriger Nachahmung fehle es vorliegend an einer vermeidbaren Herkunftstäuschung. Ob überhaupt wettbewerbliche Eigenart gegeben sei, sei darüber hinaus zweifelhaft. Zum Volltext der Entscheidung:


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  • veröffentlicht am 6. Februar 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2015, Az. 11 U 101/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 9 UWG, § 8 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für die Annahme einer unlauteren systematischen Nachahmung von Waren (hier: Wasserpfeifen aus Glas, sog. Bongs) nicht ausreichend ist, wenn zwar verschiedene kombinierbare Gestaltungselemente übernommen werden, jedoch ein die Eigenart wesentlich bestimmendes Logo weggelassen wird. Vorliegend sei daher weder von einer Rufausbeutung noch einer Herkunftstäuschung auszugehen, da es an einer systematischen Nachahmung oder Behinderung fehle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. November 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG  Köln, Urteil vom 19.09.2014, Az. 6 U 7/14
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 9 a) UWG, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass es für eine unlautere Nachahmung einer Tierfutter-Verpackung, die eine Herkunftstäuschung begründet, nicht ausreicht, wenn zwar alle Gestaltungselemente in ähnlicher Form, aber im Einzelnen abgewandelt übernommen wurden. Im vorliegenden Fall sei nicht von einer identischen oder übermäßig ähnlichen Übernahme auszugehen, da zwar die wesentlichen Gestaltungselemente in beiden Verpackungsarten auftauchen, die Antragsgegnerin jedes einzelne Element jedoch abgeändert habe. Dadurch entstehe ein Gesamteindruck, der keine Irreführung über die Herkunft des Produktes auslöse. Zum Volltext der Entscheidung:

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