IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Februar 2016

    LG Berlin, Urteil vom 04.08.2015, Az. 15 O 56/15 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Makler, der eine Immobilie mit falscher Postleitzahl auf einem Immobilienportal inseriert, wettbewerbswidrig handelt. Im vorliegenden Fall wurde eine Immobilie im Stadtteil Berlin-Friedrichshain auch mit der Lagebeschreibung Berlin-Lichtenberg, Berlin-Kreuzberg und Berlin-Prenzlauer Berg inseriert. Die Lagebeschreibung hielt das Gericht für wesentlich. Diie Lage sei ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung zum Kauf oder zur Miete einer Immobilie. Insbesondere die Frage, in welchem Ortsteil sich die Wohnung innerhalb eines Bezirks befinde, sei für die angesprochenen Verkehrskreise keinesfalls nachrangig, sondern habe maßgebliche Bedeutung. Außerdem sei gerichtsbekannt, dass die Berliner Bezirke flächenmäßig oft größer seien als Bezirke in kleineren Großstädten und sich die Ortsteile in Attraktivität, Lebensgefühl, vorhandener Infrastruktur, Kauf- bzw. Mietpreisen, Bevölkerungszusammensetzung und anderen Faktoren teils erheblich voneinander unterschieden. Dementsprechend sei das Vorgehen des Maklers als Manipulation der Suchergebnisse zu werten, was wiederum den Tatbestand der Irreführung erfülle, da die angezeigte Immobilie tatsächlich nicht der Suchanfrage des Nutzers entspreche. Gegen das Urteil ist Berufung beim KG Berlin eingelegt worden (Az. 5 U 115/15).

  • veröffentlicht am 15. Juli 2014

    LG Dortmund, Urteil vom 14.05.2014, Az. 5 O 107/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass kein Wettbewerbsverstoß gegenüber einem Konkurrenten vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt auf der Plattform XING kein Impressum vorhält. Es liege dadurch keine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor. Dies sei vorliegend jedoch vornehmlich auf die Entfernung des Verfügungsklägers zum Beklagten (Stuttgart – Hamm) zurückzuführen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 23.10.2007, Az. 4 U 87/07
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass herabsetzende Äußerungen in einem privaten Blog wettbewerbswidrig sein können, wenn die Äußerungen über ein Unternehmen erfolgen, für dessen Konkurrenten der Blogschreiber arbeitet. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Äußerungen (z.B. „An dieser Stelle fällt mir nur ein Wort ein: LÜGE. Anders kann man diese Texte der Firma F.de nicht begreifen. Kann sich nicht einmal ein Anwalt dieser offensichtlichen Falschaussage annehmen?“ oder „Hier soll der Besteller bewusst irregeführt werden, in dem ihm Glauben gemacht wird: Kaufe hier und Du bekommst die Ware schnell und direkt.“) das erforderliche Maß an Kritik übersteigen und auch geeignet seien, das Geschäft des Arbeitgebers zu fördern. Verantwortlich sei dafür allerdings lediglich der Verfasser des Blogbeitrags, nicht der Betriebsinhaber, der von dem privaten Treiben seines Angestellten nichts wusste. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 02.01.2008, Az. 3 W 224/07
    § 2 UWG; Art. 5 GG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Wettbewerbshandlung, die dem Ziel der Absatzförderung dient, bei Presseartikeln in der Regel nicht vorliegt. Anlass für diese Entscheidung war das Titelblatt einer Zeitschrift, welches die Aussage „Das iPhone kommt mit T-Mobile. Partnerschaft mit Zukunft? Plus: Preise, Funktionen und Leistungspaket in Deutschland“ tätigte. Das Gericht führte – unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH – aus, dass auf Grund der überragenden Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit an eine Wettbewerbsabsicht in einem Presseartikelt, der redaktionelle Funktion hat, besondere Anforderungen zu stellen seien. Eine solche Absicht könne nur in Einzelfällen angenommen werden, wenn redaktionellen Äußerungen ein übermäßig werbender Charakter innewohne, der nicht von einer sachlich veranlassten Diskussion ausgehe. Auch bei stark tendenziösen Stellungnahmen zu Lasten bestimmter Personen oder Unternehmen könne eine Wettbewerbsabsicht vorliegen, wenn der Rahmen der sachbezogenen Unterrichtung verlassen werde.

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