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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Januar 2016

    OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 183/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 PAngV, Art. 3 Abs. 1 und 4 EU-RL 98/6/EG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Amazon EU S.a.r.l. auch selbst und direkt wettbewerbsrechtlich für Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten (z.B. fehlende Grundpreisangaben) auf ihrer Plattform www.amazon.de auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Amazon hatte sich damit verteidigt, dass es auf Grund seiner Größe unmöglich sei, jeder Informationspflicht nachzukommen; die fehlende Textilkennzeichnung und Grundpreisauszeichnung seien Einzelfälle aus technischem Versehen („Ausreißer“). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 7. Juli 2015

    OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 183/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Amazon EU S.a.r.l. auch direkt wettbewerbsrechtlich für Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten (z.B. fehlende Grundpreisangaben) auf ihrer Plattform www.amazon.de haftet. Amazon hatte sich damit verteidigt, dass es auf Grund seiner Größe unmöglich sei, jeder Informationspflicht nachzukommen; die fehlende Textilkennzeichnung und Grundpreisauszeichnung seien Einzelfälle aus technischem Versehen („Ausreißer“). Dies hielt der Senat für unbeachtlich (zum Volltext hier). Bislang hatte die Rechtsprechung vor allem Händler im Visier, die auf Amazon wettbewerbsrechtlich gehandelt hatten (vgl. hier und hier). Zu beachten ist allerdings, dass Amazon nicht ohne Kenntnis für Wettbewerbsverstöße von selbständig handelnden Händlern haftet (hier).


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  • veröffentlicht am 8. April 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.03.2015, Az. 6 U 218/14
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 4 UWG, § 8 Abs. 4 UWG; § 3 ProdSG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechtsmissbrauch durch eine umfangreiche gerichtliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen wegen mangelnder CE-Kennzeichnung nicht per se rechtsmissbräuchlich ist. Wende der Beklagte dies ein und stütze den Vorwurf damit, dass das Verhalten außer Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehe, müsse er dies darlegen können. Die bloße Behauptung, dass das Unternehmen seitens seines Prozessbevollmächtigten von Kostenrisiken freigestellt werde, genüge nicht. Die Substantiierung eines Rechtsmissbrauchs sei der Beklagten vorliegend nicht gelungen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 56/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Betreiber der Internethandelsplattform amazon.de nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht ohne Kenntnis, für Wettbewerbsverstöße der auf der Plattform weitestgehend eigenverantwortlich handelnden Amazon-Händler haften. Insbesondere sei Amazon nicht dazu verpflichtet, für die einzelnen Produktgruppen genauere Vorgaben zum Einstellen der Angebote zu machen und auf diese Weise möglichen Rechtsverstößen der Händler vorzubeugen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen den Betreiber Amazon EU s.a.r.l. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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