IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. März 2015

    OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2013, Az. 2 U 28/13
    § UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 6a EnVKV, Art. 4 c EU-VO 1062/2010

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Informationspflicht nach der Energiekennzeichnungsverordnung  ausreichend erteilt ist, wenn ein Artikel erst in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann, nachdem der Kunde die Seite mit den Produktdetails aufgerufen hat, auf der er auch korrekte Angaben zur Energieeffizienzklasse des angebotenen Geräts erhält, die den Vorgaben der einschlägigen Verordnung entsprechen. Pikant: Die Abmahnung stellte auf einen Hinweis ab, der erst erfolgte, nachdem der Kunde die Ware in seinen virtuellen Warenkorb gelegt hatte. Dies, so der Senat, schließe aber nicht aus, dass die erforderliche Information bereits zuvor gegeben worden sei, wie von der Verfügungsbeklagten substantiiert vorgetragen worden sei. Den dahin gehenden Vortrag hat der Verfügungskläger nicht einmal bestritten. Bei Abmahnung von Wettbewerbsverstößen ist eine umfassende Prüfung der angegriffenen Website erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 05.04.2013, Az. 4 U 18/13
    § 49 b Abs. 3 S.1 BRAO,
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Betrieb einer Internetplattform für Rechtsanwälte zur Suche nach Terminsvertretern gegen eine „Transaktionsgebühr“ nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Zur Pressemitteilung des Gerichts vom 09.04.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 26.02.2008, Az. 4 U 172/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat in dieser Entscheidung erneut die Unwirksamkeit und damit Wettbewerbswidrigkeit einer AGB-Klausel im Onlinehandel konstatiert. Insbesondere ging es um die Klausel „Durch das Versenden der bestellten Ware nehmen wir Ihr Angebot auf Vertragsschluss an“, wenn in den AGB weiter geregelt wird: „Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass der Vorrat reicht. Die Lieferung erfolgt, sobald alle von ihnen bestellten Produkte lieferbar sind; es werden keine Teillieferung vorgenommen“, ohne den Vertragspartnern eine angemessene Frist zu benennen, nach der diese nicht mehr mit einem Vertragsschluss zu rechnen hätten. Durch die zitierte Klausel werde der Kunde bzw. Verbraucher nach Ansicht des Gerichts darüber im Unklaren gelassen, ob und wann das Vertragsangebot, welches er mit Bestellung eines Artikels abgeben habe, durch den Verkäufer angenommen werde. Dem Käufer werde dadurch die Möglichkeit genommen, sich nach einer bestimmten, für ihn klar definierten Frist, vom Vertrag zu lösen und umdisponieren zu können.  Dies läuft den gesetzlichen Rechten für Verbraucher zuwider. Bezüglich des Fristbeginns in der Widerrufsbelehrung schloss sich das OLG Hamm gängiger Rechtsprechung an, und erklärte die Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Erhalt einer gesonderten Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt für unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2008

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.09.2008, Az. 4 U 38/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 6, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Zweibrücken hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass für die Verwertung von Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest im Rahmen von Werbung bestimmte Standards gelten. Nach diesen Stiftung-Warentest-Empfehlungen (Nr. 2) dürfe eine Untersuchung nicht mit einem Produkt in Zusammenhang gebracht werden, für das sie nicht gelte. Diese zunächst sinnfällige Aussage des Urteils wird im Folgenden verständlich. Werde ein Qualitätsurteil für ein gleiches Produkt, welches von der Untersuchung nicht erfasst war, benutzt, dürfe es nicht ohne Erwähnung des konkret untersuchten Produkts verwendet werden. Demzufolge sei eine Werbung, die ein Testergebnis der Stiftung Warentest für ein anderes, aber technisch baugleiches Modell verwende, nur zulässig, wenn die Werbung deutlich mache, dass nicht das beworbene, sondern der baugleiche andere Artikel getestet wurde.
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