Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Düsseldorf: Das Verbot, die Bezeichnung „Olympia“ für Werbezwecke auszunutzen, ist verfassungsgemäßveröffentlicht am 12. September 2013
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013, Az. I-20 U 109/12
§ 3 Abs. 2 S. 1 OlympSchG, § 5 Abs. 1 OlympSchGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ verfassungsgemäß und daher zu beachten ist. Deshalb sei es einem Händler/Hersteller verboten, einen Whirlpool als Modell „Olympia 2010“ zu bewerben, da hierdurch eine ungerechtfertigte, unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele vorliege. Die Beklagte habe sich den positiv besetzten Begriff „Olympia“ zu Nutze machen wollen, um Wohlwollen bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu erzeugen. Zum Volltext der Entscheidung: