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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Juni 2012

    OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 2 U 106/11
    § 1 UKlaG, § 5 Abs. 1 UKlaG; § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Braunschweig hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung im Verfahren der einstweiligen Verfügung der Antragsgegner glaubhaft machen muss, dass konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Antragsteller schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den streitgegenständlichen Verstößen hatte. Bei einem Verband oder Unternehmen sei dafür die Kenntnis der Personen maßgeblich, die für die Ermittlung von (Wettbewerbs-)Verstößen zuständig seien. Eine Pflicht zur Marktbeobachtung bestehe jedoch nicht. Darüber hinaus könne der Antragsteller auch durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit widerlegen, wenn er erkennen lasse, dass es ihm nicht eilig sei. Zitat:

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  • veröffentlicht am 23. November 2011

    OLG Celle, Urteil vom 10.11.2011, Az. 13 U 84/11
    § 839a Abs. 2 BGB, § 839 Abs. 3 BGB

    Gemäß § 839 Abs. 3 BGB tritt eine Ersatzpflicht aus Amtshaftung nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Das OLG Celle hat nun entschieden, dass auch die Einholung eines privaten Gutachtens als solches Rechtsmittel angesehen werden kann, um Fehler in einem gerichtlich eingeholten Gutachten aufzudecken. Es seien durch den Verletzten sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz auszuschöpfen, anderenfalls könnten in einem weiteren Verfahren keine Ansprüche gegen den Sachverständigen geltend gemacht werden. Dazu gehöre auch ein privates Gegengutachten, um eine erneutes Aufrollen der Angelegenheit im Schadensersatzprozess möglichst zu vermeiden. Zum Volltext der Entscheidung:

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