Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur notwendigen Argumentation für die Neuerteilung der Anwaltszulassung, wenn diese wegen Vermögensverfalls widerrufen wurdeveröffentlicht am 26. Februar 2013
BGH, Beschluss vom 04.02.2013, Az. AnwZ(Brfg) 62/12
§ 112e S.2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGODer BGH hat in diesem Verfahren an einem Einzelfall ausgeführt, welche Ausführungen notwendig sind, um nach einem Verlust der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls erneut die Anwaltszulassung (erfolgreich) beantragen zu können. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG München: Kein Widerrufsrecht für einen Vertrag mit einem Fitness-Studio, der nach einem Probetraining geschlossen wurdeveröffentlicht am 8. Februar 2013
AG München, Urteil vom 25.10.2012, Az. 223 C 12655/12
§ 119 BGB, § 242 BGB, § 123 BGB, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB, § 312 Nr. 2 BGB
Das AG München hat entschieden, dass ein Vertrag, der mit einem Fitness-Studio nach Absolvierung eines Probetraining geschlossen wird, weder ohne Weiteres anfechtbar noch widerrufbar ist. Es handele sich nicht um eine Freizeitveranstaltung, auf die ein Widerrufsrechts ausnahmsweise anwendbar wäre. Es sei nicht überraschend, dass ein Fitness-Studio Probetrainings veranstaltet gerade um Mitglieder zu werben. Für eine Anfechtbarkeit habe die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Zum Volltext der Entscheidung: - APPLE: Wenn der Widerruf widerrufen wird / Apple Inc. muss Erklärung nach verlorenem Prozess gegen Samsung korrigierenveröffentlicht am 2. November 2012
Wir hatten berichtet (hier): Der sog. High Court of Justice of England and Wales hatte am 07.07.2012 entschieden, dass der Galaxy Tablet Computer der Firma Samsung Electronic (UK) in den Ausführungen Galaxy Tab 10.1, Tab 8.9 and Tab 7.7 Apples Geschmacksmuster No. 0000181607-0001 nicht verletze. Nicht nur, dass Apples Ansprüche zurückgewiesen wurde. Die britischen Richter verurteilten Apple auch noch dazu, ihr Urteil, jedenfalls im Ergebnis, auf der britischen Apple-Website zu veröffentlichen. Apple nahm die Entscheidung als Anlass, noch mit den Worten des Gerichts (!) kräftig für die eigenen Produkte bzw. das eigene Produktdesign zu werben. Unser Kommentar war: „Was wir davon halten? Oha …“ Wir sollten Recht behalten. Wie nunmehr bei Golem (hier) zu lesen ist, fand das Gericht die veröffentlichte Erklärung von Apple wenig erheiternd und verurteilte das amerikanische Unternehmen dazu, die Erklärung richtig zu stellen. Dies beinhaltet, den Link auf das Urteil größer darzustellen, darauf zu verzichten, auf andere Urteile hinzuweisen, nach denen Samsung bei gleichen Klageansprüchen verurteilt worden war – und das Zitat des Richters Colin Birss zu entfernen, welcher das iPad als viel „cooler“ als Samsungs Galaxy Tab bezeichnet hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass die richterliche Anordnung nicht den Sinn habe, eine Partei zu bestrafen oder sie das Gesicht verlieren zu lassen, sondern geschäftliche Unsicherheiten auszuräumen.
- APPLE: Apple Inc. veröffentlicht nach verlorenem Prozess gegen Samsung auf britischer Apple-Homepage den ganz besonderen Widerrufveröffentlicht am 29. Oktober 2012
Am 07.07.2012 urteilte der sog. High Court of Justice of England and Wales, dass der Galaxy Tablet Computer der Firma Samsung Electronic (UK), nämlich in den Ausführungen Galaxy Tab 10.1, Tab 8.9 and Tab 7.7 Apples Geschmacksmuster No. 0000181607-0001 zum Apple iPad nicht verletze (hier) und verurteilte Apple dazu, dieses richterlicher Ergebnis auf seiner britischen Website zu veröffentlichen. Apple nahm die Verpflichtung zum Anlass, mit den Worten des Gerichts (!) ein wenig die Werbetrommel für die eigenen Produkte zu rühren (hier). Was wir davon halten? Oha …
- OLG München: „Datum des Poststempels“ ist keine wirksame Ergänzung der Fristangabe in einer Widerrufsbelehrungveröffentlicht am 24. August 2012
OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 29 U 3822/10
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB; § 1 UKlaG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG
Das OLG München hat entschieden, dass die Fristangabe in einer Widerrufsbelehrung „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels) an …“ unwirksam ist. Die Widerrufsbelehrung, die von einem Renditefonds für Fondsbeitritte verwendet wurde, stelle eine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Diese sei mit dem genannten Klammerzusatz unklar und missverständlich. Der Zusatz erwecke für den Verbraucher den Anschein, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs die rechtzeitige Absendung eines Schreibens (Einwurf in den Briefkasten) nicht ausreiche, sondern das Schreiben auch notwendigerweise mit einem Poststempel versehen sein müsse, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trage. Außerdem werde der Anschein erweckt, andere Übermittlungswege als die der Postsendung, z.B. Telefax oder persönliche Übergabe, seien unwirksam. - LG Bielefeld: Widerrufsrecht gilt auch für Kursangebote im Internet – Keine Anwendung von Ausnahmeregelungenveröffentlicht am 22. August 2012
LG Bielefeld, Urteil vom 05.06.2012, Az. 15 O 49/12
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312c Abs. 1 BGBDas LG Bielefeld hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht für Verbraucher auch für das Angebot von Online-Kursen im Internet (hier: Sportbootführerschein) gilt. Entgegen den Einwänden des Kursanbieters greife nicht die Ausnahmeregelung für „die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung mit Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt/innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums“. Für diese Ausnahme komme es darauf an, dass der Unternehmer nur eine begrenzte Anzahl von Kunden zur gleichen Zeit bedienen könne und daher die Leistungszeit im voraus genau festgelegt werde, so dass freiwerdende Plätze kaum aufgefüllt werden könnten. Dies treffe bei dem Online-Kursangebot des Beklagten jedoch nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Wuppertal: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht für Verbraucher besteht auch bei telefonischer Bestellung von Heizölveröffentlicht am 16. August 2012
LG Wuppertal, Urteil vom 26.04.2012, Az. 9 S 205/10
§ 312 d Abs. 1 BGB, § 355 BGBDas LG Wuppertal hat entschieden, dass einem Verbraucher bei der telefonischen Bestellung von Heizöl ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über den Fernabsatz zusteht. Der hierzu teilweise vertretenen Ansicht, bei der Bestellung von Heizöl sei das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, da die Lieferung Waren zum Gegenstand habe, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege, folgte das Gericht nicht. Vorliegend habe der Preis der hier bestellten konkreten Ware keinen Schwankungen unterlegen, sondern sei fest vereinbart gewesen, so dass er für beide Parteien beim Vertragsschluss sicher vorhersehbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Für ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht gelten nicht zwangsläufig dieselben Voraussetzungen wie für ein gesetzliches Widerrufsrechtveröffentlicht am 2. August 2012
BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az. II ZR 88/11
§ 355 BGB
Der BGH hat entschieden, dass im Falle eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts, wovon vorliegend ausgegangen wurde, nicht ohne weitere Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Anforderungen des gesetzlichen Widerrufsrechts zu Grunde zu legen sind. Insbesondere könne nicht vorausgesetzt werden, dass – wenn keine der gesetzlichen Form entsprechende Belehrung erteilt worden sei – die Frist für den Widerruf nicht zu laufen beginne, somit bei Nichtnachholung der ordnungsgemäßen Belehrung ein unbegrenztes Widerrufsrecht bestehe. Allein die Tatsache, dass sich der Verwender des Widerrufsrechts an der gesetzlichen Belehrung orientiert habe, genüge nicht für letztere Annahme. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Karlsruhe: Alte Widerrufsbelehrung (2008) bei exakter Verwendung der Musterbelehrung doch wirksamveröffentlicht am 19. Juli 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2011, Az. 9 U 52/11
§ 312 Abs. 1 BGB, § 355 BGB a.F.Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine „alte“ Widerrufsbelehrung, die nach dem bis zum 31.03.2008 geltenden amtlichen Muster aus der BGB-InfoV gestaltet war, dann für in diesem Zeitraum geschlossene Verträge gültig war und die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt hat, wenn exakt der Text der Musterbelehrung verwendet wurde. Der Verwender könne sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, jedenfalls wenn sich die der Musterbelehrung innewohnenden Fehler nicht im konkreten Fall ausgewirkt hätten. Der BGH habe diese Frage bislang offen gelassen, die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung ist unterschiedlich (s. Nachweise im Entscheidungstext). Nach Auffassung des Karlsruher Senats ist zweifelhaft, ob die fehlerhafte Musterbelehrung tatsächlich dazu führe, dass § 14 Abs. 1 BGB-InfoV wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sei. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - AG Stuttgart: Wer die Domina bestellt, muss auch dafür zahlen – Kein Widerrufsrecht bei Sex-Dienstleistungenveröffentlicht am 13. Juni 2012
AG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2012, Az. 50 C 6193/11
§ 312b Abs. 3 Nr. 6 BGBDas AG Stuttgart hat entschieden, dass für im Internet ersteigerte Dienstleistungen des „horizontalen Gewerbes“ kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über den Fernabsatz besteht. Vorliegend hatte der Kläger auf einer Erotikplattform die Dienstleistung zweier [sic!] Dominas ersteigert, sich dann allerdings kurzfristig anders entschieden und die Damen wieder abbestellt. Der Betreiber der Erotik-Plattform forderte trotzdem die vereinbarte Provision – zu Recht, wie das AG Stuttgart entschied. Bei Freizeit-Dienstleistungen im Internet sei ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bereits gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB). Wir wollen nicht ausschließen, dass die Damen allein wegen ihrer Zurückweisung die gebuchte Leistung nunmehr nachholen und den Beklagten nach Strich und Faden verprügeln.