Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Mettmann: Amazon-Händler können sich nicht auf die Widerrufsbelehrung von Amazon berufenveröffentlicht am 6. Januar 2015
AG Mettmann, Urteil vom 06.08.2014, Az. 21 C 304/13
§ 126b BGB, § 355 BGBDas AG Mettmann hat entschieden, dass ein Amazon-Händler für die gesetzlich geforderte Widerrufsbelehrung des Verbrauchers nicht auf Hinweise des Plattformbetreibers Amazon verweisen kann. Dies allein sei für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht ausreichend. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Großempfänger der Post müssen in der Widerrufsbelehrung nur Postleitzahl und Ort angebenveröffentlicht am 21. Oktober 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.09.2014, Az. 19 U 100/14
§ 355 Abs. 1 S. 1 aF BGB, § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB; § 14 Abs. 1 Anl. 2 und Abs. 3 Anl. 2 BGB-InfoV vom 01.04.2008Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es für die ladungsfähige Anschrift in einer Widerrufsbelehrung ausreicht, wenn ein Großempfänger der Post lediglich die ihm zugeordnete Postleitzahl und Ort angibt. Der Angabe von Straße und Hausnummer bedarf es dann nicht mehr. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bochum: Widerrufsbelehrung muss Kontaktdaten – auch Telefonnummer, sofern vorhanden – enthaltenveröffentlicht am 16. Oktober 2014
LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. 13 O 102/14
§ 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 355 BGB, § 356 BGBDas LG Bochum hat entschieden, dass die Widerrufsbelehrung eines Unternehmers dessen vollständige Kontaktdaten enthalten muss. Vorliegend waren Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse nicht in der Widerrufsbelehrung, sondern nur im Impressum enthalten. Dies genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach Auffassung des Gerichts nicht. Seien diese Kontaktmöglichkeiten vorhanden – was vorliegend ausweislich des Impressums der Fall gewesen sei – müssten sie auch in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Bloße Vorhaltung der Widerrufsbelehrung erfüllt nicht Textform-Erfordernis, auch wenn der Verbraucher bestätigt, die Belehrung heruntergeladen zu habenveröffentlicht am 15. September 2014
BGH, Urteil vom 15.05.2014, Az. III ZR 368/13
§ 126 b BGB, § 355 Abs. 2 S.1 BGB, § 355 Abs. 3 S.1 BGB, § 360 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass die reine Aufrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer Website nicht den Formerfordernissen für die gesetzliche Widerrufsbelehrung entspricht und zwar auch dann nicht, wenn der Verbraucher im Wege der Zwangsführung ein Kästchen mit dem Hinweis „Widerrufserklärung ? Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“ angeklickt hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Stuttgart: Zulässigkeit einer Sammel-Widerrufsbelehrung für verschiedene Vertragstypenveröffentlicht am 19. August 2014
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 98/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 491 BGB, § 503 BGB, § 495 BGB a.F.; Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Formular, in dem mehrere für sich genommen inhaltlich nicht zu beanstandende Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, nicht unlauter ist, soweit der Verbraucher deutlich erkennen kann, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht. Vorliegend genüge die Variante, die Widerrufsbelehrungen mit Kästchen zum Ankreuzen zu versehen und durch ein gesetztes Kreuz zu signalisieren, dass diese Widerrufsbelehrung gelten solle. Trotz des Umfangs des Formulars seien die einzelnen Belehrungen deutlich voneinander abgesetzt und durch die Ankreuztechnik klar zuzuordnen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Bloße Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung auf einer Webseite ist nicht ausreichendveröffentlicht am 5. Juni 2014
BGH, Urteil vom 15.05.2014, Az. III ZR 368/13
§ 242 Cd BGB, § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB, § 312d Abs. 1 BGB [Fassung vom 02.01.2002], § 355 BGB [Fassung vom 29.07.2009]Der BGH hat entschieden, dass die bloße Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht ausreichend ist. Die Belehrung müsse dem Verbraucher auch in Schriftform (E-Mail, Fax oder Brief) mitgeteilt werden. Dies könne auch nicht durch ein zwingendes Kontrollkästchen in einem Online-Anmeldeformular („Widerrufserklärung ? Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“) ersetzt werden. Eine solche Konstruktion sei unwirksam, da sie zum Nachteil des Verbrauchers von der gesetzlichen Regelung abweiche. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt (Oder): Ein Hinweis auf die AGB, in denen eine Widerrufsbelehrung enthalten ist, ersetzt nicht die Widerrufsbelehrungveröffentlicht am 23. Oktober 2013
LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 13.08.2013, Az. 16 S 238/12
§ 360 BGBDas LG Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass die gesetzliche Forderung nach einer Widerrufsbelehrung nicht durch einen Hinweis auf die AGB, in denen die Widerrufsbelehrung enthalten ist, ersetzt werden kann. Im Übrigen müsse die Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB drucktechnisch hinreichend deutlich hervorstechen. Zitat: (mehr …)
- LG Frankfurt (Oder): Zu der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts bei Online-Partnerbörsenveröffentlicht am 23. Oktober 2013
LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 13.08.2013, Az. 16 S 238/12
§ 312b BGB, § 346 Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB, § 357 Abs. 1 S. 1 BGBDas LG Frankfurt (Oder) hat zu einigen grundsätzlichen rechtlichen Aspekten des Widerrufs einer Mitgliedschaft in einer Online-Partnerbörse ausgeführt und dabei zwischen der Anmeldung zum Portal und der Inanspruchnahme einer Premium-Mitgliedschaft differenziert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Hinweis auf die nicht mehr geltende Batterieverordnung ist ein Bagatellverstoßveröffentlicht am 17. Oktober 2013
OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2013, Az. 4 U 196/12
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass der Hinweis eines Onlinehändlers auf die nicht mehr geltende Batterieverordnung statt des Batteriegesetzes kein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß sei. Zwar liege eine Irreführung vor, diese habe jedoch keine Auswirkung, da die Belehrung über die Pflichten des Verbrauchers inhaltlich richtig sei. Insoweit könne keine spürbare Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen festgestellt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Kein Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der alten Musterbelehrung für den Widerruf?veröffentlicht am 11. September 2013
OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2013, Az. 6 U 23/13
§ 4 Nr. 11 UWG; § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB; Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGBDas OLG Köln hat entschieden, dass die Verwendung des vor dem 04.08.2011 geltenden Musters für eine Widerrufsbelehrung nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Ausführungen zu den Folgen des Widerrufs hinsichtlich des Wertersatzes seien jedenfalls inhaltlich richtig und verständlich und daher nicht zu beanstanden. Anders mag dies allerdings im ersten Teil der Widerrufsbelehrung aussehen, welcher in der „alten“ Musterbelehrung auf eine nicht mehr zutreffende rechtliche Grundlage Bezug nimmt. Über diesen Teil hatte das Gericht vorliegend nicht zu befinden. Zum Volltext der Entscheidung: