IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. August 2011

    AG Eisenach, Urteil vom 28.03.2011, Az. 57 C 668/10
    §§ 305 Abs. 2; 355 AGB

    Das AG Eisenach hat entschieden, dass nicht jeder Internetdienst, der zweijährige Abonnements zu Jahreskosten von 96,00 EUR für mehr oder minder sinnbefreite Download-Möglichkeiten anbietet, als Abofalle gilt, dementsprechend abgeschlossene Verträge wirksam sind. Sehr ausführlich setzte sich das Amtsgericht mit der Einbeziehung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinander und ließ auch durchblicken, dass die bloße Versendung des Widerrufs nicht ausreicht, um den einmal abgeschlossenen Abo-Vertrag rückgängig zu machen. Vielmehr muss die Absendung bzw. der Zugang der Erklärung vom Verbraucher bewiesen werden. Wer nun als Abofallen-Opfer der Auffassung ist, Polen sei nun gänzlich verloren, irrt. Zwar sind die Ausführungen zur Einbeziehung von AGB und zur Widerrufserklärung nachvollziehbar; ob der Preishinweis allerdings hinreichend deutlich ist, ist eine Auslegungsfrage, welche das Gericht zu bestimmen hat. Ganz individuell und ganz subjektiv. Im Übrigen hat die Entscheidung eines Amtsgerichtes, bei allem Respekt für die dortige Entscheidung, eher weniger rechtsverbindliche Wirkung für das übrige Bundesgebiet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2011

    LG Krefeld, Urteil vom 14.10.2010, Az. 3 O 49/10
    §§ 346 Abs. 1; 357 Abs. 1 S. 1; 398 S. 2 BGB

    Das LG Krefeld hat entschieden, dass eine Widerrufserklärung zur Not noch in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) ausgeübt werden kann. Zitat: „a) Eine Widerrufserklärung liegt vor. Der Beklagten ist die Erklärung gemäß § 164 Abs. 3 BGB über ihren in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 anwesenden Prozessbevollmächtigten zugegangen. Die von § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangte Textform ist durch das schriftliche Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung gewahrt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1985, Az. VIII ZR 73/84, NJW 1984; Grüneberg , in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 355 Rz. 7). b) Die Widerrufserklärung ist auch prozessual beachtlich. Eine Zurückweisung als verspätet nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Die mit der Widerrufserklärung in Zusammenhang stehenden Tatsachen sind unstreitig, sodass sich die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Die Beklagte hat durch die Bewilligung einer Schriftsatzfrist Gelegenheit zur Erwiderung und zu weiterem Sachvortrag erhalten.

  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Nidda, Urteil vom 13.01.2010, Az. 1 C 474/09
    § 355 BGB

    Das AG Nidda hat entschieden, dass ein Widerruf gemäß § 355 BGB durch den Verbraucher auch schlüssig in Form einer E-Mail durch die Erklärung, an welche Anschrift er die nicht passenden Ersatzteile zurücksenden könne, ausgeübt werden kann. Das Wort „Widerruf“ müsse in dem Schreiben nicht enthalten sein. Darüber hinaus reiche es aus, den Widerruf am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr auf den Weg zu bringen. Dies gelte auch dann, wenn der Widerruf durch Rücksendung der Ware ausgeübt werde und die Ware erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beim Verkäufer eintreffe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. April 2009

    AG Schopfheim, Urteil vom 19.03.2008, Az. 2 C 14/08
    §
    312 d, 346 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB

    Das AG Schopfheim hat darauf hingewiesen, dass es nicht notwendig ist, bei Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts tatsächlich das Wort „Widerruf“ in der getätigten Erklärung zu verwenden. Jedoch ist sicherzustellen, dass der Empfänger das Begehren des Verbrauchers, nämlich den Kaufvertrag rückgängig zu machen, versteht. In o.g. Urteil sprachen die Amtsrichter der Klägerin die Erstattung des Kaufpreises ab, weil sie ihren Widerruf nicht fristgerecht ausgeübt habe. Die innerhalb der Widerrufsfrist versandte E-Mail der Klägerin enthielt lediglich den Wortlaut, sie „habe eine Rücksendung“. Dies war in den Augen des Gerichts nicht deutlich genug, da für den Verkäufer nicht erkennbar war, ob es sich um einen Widerruf oder einen Gewährleistungsfall handele. Demgegenüber statuierte das AG Schopfheim, dass ein Widerruf wiederum durch eine bloße „vollständige Rücksendung der Ware ohne […] eine Nachbesserungsaufforderung oder ähnliches“ ausgeübt werde könne. Die Erkennbarkeit eines Widerrufs hängt somit immer von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.

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