Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Celle: Das Widerrufsrecht gilt auch für „lebende“ Bäumeveröffentlicht am 29. Januar 2013
OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2012, Az. 2 U 154/12
§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGBDas OLG Celle hat entschieden, dass für den Versand von lebenden Bäumen keine der gesetzlichen Ausnahmen zutrifft, die das Widerrufsrecht eines privaten Käufers für diese Ware ausschließen würden. Insbesondere handele es sich nicht um „verderbliche Ware“. Lebende Bäume seien keine Waren, die nach Ablauf einer bestimmten kurzen Zeit nicht mehr zu gebrauchen seien, sondern seien gerade dazu bestimmt, nach dem Versand zu jahrelangem Bestehen eingepflanzt zu werden. Eine unsachgemäße Behandlung durch den Käufer nach Erhalt der Ware, die zum Verderb führe, sei für die Ausnahme vom Widerrufsrecht nicht zu berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Nachträgliche Widerrufsbelehrung ist ausreichend, wenn u.a. darauf hingewiesen wird, dass ein Belehrungsmangel nachträglich ausgeglichen werden sollveröffentlicht am 8. Januar 2013
BGH, Beschluss vom 15.02.2011, Az. XI ZR 148/10
§ 355 Abs. 2 S. 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine zunächst unterbliebene Widerrufsbelehrung nachgeholt werden kann, dann allerdings denselben gesetzlichen Anforderungen wie eine rechtzeitige Belehrung unterliegt: Sie müsse umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe auch die nachträgliche Widerrufsbelehrung keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufwiesen oder den Verbraucher verwirren könnten. Eine Nachbelehrung müsse zudem nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich mache, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden solle. Der Senat bestätigte damit die Entscheidung BGH, Urteil vom 26.10.2010, Az XI 367/07. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- EuGH: Die Übersendung einer Widerrufsbelehrung als Link in einer E-Mail reicht ebensowenig aus, wie die bloße Vorhaltung auf einer Webseite / Niederlage für „Abofallen“-Betreiber Content Services Ltd.veröffentlicht am 31. August 2012
EuGH, Urteil vom 05.06.2012, Az. C?49/11
Art. 5 Abs. 1 EU-RL 97/7Der EuGH hat bestätigt, dass es nicht ausreicht, einem Verbraucher die Widerrufsbelehrung durch Übermittlung eines Links per E-Mail zur Verfügung zu stellen. Auch sei eine Webseite kein „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EU-RL 97/7. Insoweit erhielt die Rechtsauffassung der Content Services Ltd. – hierzulande wie auch wohl in Österreich als Betreiberin einer sog. Abofalle in Erscheinung getreten – eine deutliche Absage. Das Ausgangsverfahren wurde von der Bundesarbeitskammer eingeleitet, einer Verbraucherschutzeinrichtung mit Sitz in Wien (Österreich), die sich gegen das Geschäftsgebaren von Content Services Ltd. wendet, weil es gegen mehrere Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes verstieß. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Bielefeld: Widerrufsrecht gilt auch für Kursangebote im Internet – Keine Anwendung von Ausnahmeregelungenveröffentlicht am 22. August 2012
LG Bielefeld, Urteil vom 05.06.2012, Az. 15 O 49/12
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 312c Abs. 1 BGBDas LG Bielefeld hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht für Verbraucher auch für das Angebot von Online-Kursen im Internet (hier: Sportbootführerschein) gilt. Entgegen den Einwänden des Kursanbieters greife nicht die Ausnahmeregelung für „die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung mit Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt/innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums“. Für diese Ausnahme komme es darauf an, dass der Unternehmer nur eine begrenzte Anzahl von Kunden zur gleichen Zeit bedienen könne und daher die Leistungszeit im voraus genau festgelegt werde, so dass freiwerdende Plätze kaum aufgefüllt werden könnten. Dies treffe bei dem Online-Kursangebot des Beklagten jedoch nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Wuppertal: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht für Verbraucher besteht auch bei telefonischer Bestellung von Heizölveröffentlicht am 16. August 2012
LG Wuppertal, Urteil vom 26.04.2012, Az. 9 S 205/10
§ 312 d Abs. 1 BGB, § 355 BGBDas LG Wuppertal hat entschieden, dass einem Verbraucher bei der telefonischen Bestellung von Heizöl ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über den Fernabsatz zusteht. Der hierzu teilweise vertretenen Ansicht, bei der Bestellung von Heizöl sei das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, da die Lieferung Waren zum Gegenstand habe, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege, folgte das Gericht nicht. Vorliegend habe der Preis der hier bestellten konkreten Ware keinen Schwankungen unterlegen, sondern sei fest vereinbart gewesen, so dass er für beide Parteien beim Vertragsschluss sicher vorhersehbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Schutzwirkung der BGB-InfoV für Widerrufsbelehrungen in Altverträgenveröffentlicht am 9. August 2012
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012, Az. 19 U 26/11
§ 14 Abs. 1 Anl. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV; § 13 BGB, § 187 Abs. 1 BGB; § 195 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für den Eintritt einer Schutzwirkung bei Verwendung einer Muster-Widerrufsbelehrung erforderlich ist, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung der BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Ist dies nicht der Fall, könne ein geschlossener Vertrag (hier: Darlehensvertrag) auch nach 5 Jahren noch widerrufen werden, da die Widerrufsfrist mangels wirksamer Belehrung noch nicht zu laufen begonnen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Für ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht gelten nicht zwangsläufig dieselben Voraussetzungen wie für ein gesetzliches Widerrufsrechtveröffentlicht am 2. August 2012
BGH, Urteil vom 22.05.2012, Az. II ZR 88/11
§ 355 BGB
Der BGH hat entschieden, dass im Falle eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts, wovon vorliegend ausgegangen wurde, nicht ohne weitere Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Anforderungen des gesetzlichen Widerrufsrechts zu Grunde zu legen sind. Insbesondere könne nicht vorausgesetzt werden, dass – wenn keine der gesetzlichen Form entsprechende Belehrung erteilt worden sei – die Frist für den Widerruf nicht zu laufen beginne, somit bei Nichtnachholung der ordnungsgemäßen Belehrung ein unbegrenztes Widerrufsrecht bestehe. Allein die Tatsache, dass sich der Verwender des Widerrufsrechts an der gesetzlichen Belehrung orientiert habe, genüge nicht für letztere Annahme. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamm: Das Vorhalten von zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen in Bezug auf das gleiche Angebot stellt eine wettbewerbswidrige „Irreführung“ darveröffentlicht am 9. Juli 2012
OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 307 Abs. 1 BGB, § 475 BGB, § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung von zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen in ein und demselben Angebot einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB darstellt (Zum Volltext der Entscheidung hier). Denn eine Widerrufsbelehrung sei nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für den Verbraucher eindeutig klarstelle, welche einzelnen Bedingungen für die Ausübung des Rechts gelten würden und welche Folgen die Ausübung des Rechts haben. Es dürften somit grundsätzlich keine unterschiedlichen Belehrungen erteilt werden, weil der Verbraucher dadurch irritiert werde und letztlich nicht wisse, welche der Belehrungen richtig sei und gelten solle (vgl. Senatsurteil vom 26.05.2011, Az. I-4 U 35 / 11). (mehr …)
- OLG Hamm: Auch bei offensichtlichen Mängeln unterliegen Verbraucher keiner unverzüglichen Rügepflichtveröffentlicht am 9. Juli 2012
OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 307 Abs. 1 BGB, § 475 BGB, § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass der Verbraucher, anders lautenden Mythen zum Trotz, nicht verpflichtet ist, gekaufte und sodann bei ihm angelieferte Ware unverzüglich auf Warenmängel, insbesondere Beschädigungen zu überprüfen. Es verbot damit einem Onlinehändler, die AGB-Klausel „Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“ zu verwenden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: Elektronische Unterschrift auf Schreibtablett (z.B. iPad) ist unwirksamveröffentlicht am 5. Juli 2012
OLG München, Urteil vom 04.06.2012, Az. 19 U 771/12
§ 126 BGB, § 126a BGBDas OLG München hat laut Pressemitteilung 6/12 (Zivilsachen) vom 29.06.2012 entschieden, dass die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett nicht der erforderlichen Form genügt. Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordere dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehle es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert worden, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden gewesen sei. Der dem Kläger übergebene Ausdruck sei zwar körperlicher Natur, entspreche aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordere, welche dem Ausdruck jedoch fehle. Eine Namensunterschrift der Beklagten sei gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Klägers sei nicht eigenhändig auf der Urkunde, sondern darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben worden. Was wir davon halten? Juristisch konsequent; vor dem Hintergrund der allgemeinen Forderung nach dem „papierlosen Büro“ und der Förderung der Informationsgesellschaft (Förderung der „Akzeptanz und Anwendungskompetenz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und -dienste“) indiskutabel. Die qualifizierte Signatur hat sich in der Praxis als Reinfall erwiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)