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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. November 2015

    BPatG, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 8 W (pat) 10/06
    § 123 Abs. 2 PatG, § 134 PatG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand einer Patentbeschwerde zu versagen ist, wenn der Beschwerdeführer zwar durch Einreichung des Schriftsatzes innerhalb der Antragsfrist des § 123 Abs. 2 PatG die versäumte Handlung der Beschwerdeeinlegung nachholt, aber nicht die der Zahlung der Beschwerdegebühr bzw. nicht die der Einreichung eines ordnungsgemäßen Verfahrenskostenhilfeantrags, mit dem die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr nach § 134 PatG hätte gehemmt werden können. Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 14. April 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 27.01.2015, Az. II ZB 21/13
    § 233 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei, die auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts des Servers vorübergehend nicht zugreifen kann, auf eine „manuelle Fristenkontrolle“ umzustellen hat. Dies bedeutet im Ergebnis nicht weniger, als dass das Sekretariat der betreffenden Kanzlei im Störungsfall alle Handakten auf Fristabläufe zu kontrollieren hat. Auch grundsätzlich habe der Rechtsanwalt für die etwaige Störung seines Fristenkalenders grundsätzlich Vorsorge zu treffen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2014

    OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Ws 357/14
    § 44 StPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass damit gerechnet werden darf, dass ein Einschreiben einen Tag nach Einlieferung zugestellt wird. Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 7. Dezember 2010, 32 Ws 1142/10, NStZ-RR 2011, 116) und das KG Berlin (Beschluss vom 10. Mai 2005, 3 Ws 186, NStZ-RR 2006, 142) hatten noch anders entschieden, nämlich dass auf Grund der besonderen Kontrollen für derartige Schreiben von einer abweichenden Beurteilung der Postlaufzeit auszugehen sei. Hierfür, so der Hammer Senat, gebe es allerdings keinen Anlass, da die Post selbst bei Postlaufzeiten für Einschreiben gegenüber einfachen Postbriefen keine Unterschiede mache. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juli 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 18 WF 324/13
    § 569 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bei Fristversäumnis nicht zwangsläufig zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt. Vorliegend war eine Beschwerdefrist fälschlich mit einem Monat statt zwei Wochen angegeben. Die Beschwerde wurde allerdings erst mehr als einen Monat nach Zustellung des Beschlusses eingelegt. Die Fristversäumnis beruhte also nicht auf der fehlerhaften Belehrung, denn auch bei Zugrundelegung dieser wäre die Beschwerde zu spät eingelegt gewesen. Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 26.09.2013, Az. V ZB 94/13
    § 233 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allgemeine Vorkehrungen dafür treffen muss, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen. Die unvorhergesehene Erkrankung könne den Rechtsanwalt zwar außerstande setzen, noch irgendwelche fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen. So habe es vorliegend jedoch nicht gelegen. Danach habe der Anwalt an einer Enteritis mit Diarrhoe, Übelkeit und Erbrechen gelitten und das Haus nicht verlassen können. Daraus ergebe sich indes nicht, dass er auf Grund dieser Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter zu benachrichtigen und diesen zu bitten, in der Sache um Verlängerung der Frist zu bitten, die, da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, auch nicht aufwendig hätte begründet werden müssen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Menden, Urteil vom 09.01.2013, Az. 4 C 409/12
    § 21 BGB, § 705 BGB, Art. 2 GG, Art. 5 GG

    Das AG Menden hat entschieden, dass der Moderator einer Facebook-Gruppe abberufen werden darf (wenn er andere Gruppenmitglieder beleidigt) und keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung als Administrator der Gruppe hat. Insbesondere handele es sich bei der Gruppe nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. d. §§ 705 ff. BGB oder einen Verein i. S. d. §§ 21 ff. BGB. Die Berufung gegen das Urteil wurde vom LG Arnsberg (Beschluss vom 25.03.2013, Az. 3 S 8/13; Volltext im Anschluss an die Entscheidungsgründe des AG Menden unten) zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juni 2013

    BGH, Beschluss vom 08.05.2013, Az. XII ZB 396/12
    § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 117 Abs. 1 S. 4 FamFG; § 85 Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer versäumten Beschwerdebegründungsfrist auf Grund erheblicher Arbeitsüberlastung nur dann gewährt werden kann, wenn diese Überlastung plötzlich und unvorhersehbar eintritt. Falle der Fristablauf allerdings auf den letzten Arbeitstag vor einem Urlaubsantritt, liegt gerade keine unvorsehbar erhöhte Belastung vor und der Rechtsanwalt sei nicht von der sorgfältigen Fristenkontrolle entbunden. Dies gelte auch dann, wenn der Rechtsanwalt am gleichen Tag vom Tod eines ehemaligen Sozius erfahre und diese Nachricht ihn persönlich stark betroffen habe. Da im entschiedenen Fall der Rechtsanwalt an diesem Tag trotzdem bis 23.00 Uhr habe arbeiten können und lediglich ein Fristverlängerungsantrag erforderlich gewesen wäre, sei die Säumnis als schuldhaft zu bewerten und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 26.02.2013, Az. 27 W (pat) 572/11
    § 47 Abs. 3 MarkenG; Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG; § 3 Abs. 2 PatKostG, § 7 Abs. 1 S. 1 PatKostG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Löschung einer Marke mangels Verlängerung rechtmäßig und nicht rückgängig zu machen ist, wenn die Verlängerungsgebühr seitens des Markeninhabers erst am Tag nach Fristablauf auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes eingeht. Wiedereinsetzungsgründe seien vorliegend nicht ersichtlich und auch eine geringe Überschreitung gesetzlicher Fristen führe zur Fristversäumung. Gerade bei für den Markeninhaber ungewöhnlichen Vorgängen (Verlängerung der einzigen Marke) habe dieser bei der Instruktion seiner Hilfspersonen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. November 2012

    OLG Bremen, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 3 U 33/12
    § 233 ZPO

    Das OLG Bremen hat entschieden, dass eine Berufungsschrift nicht fristgerecht eingeht, wenn sie kurz vor Fristablauf (und offensichtlich ohne die deutlich erkennbare Bitte um sofortige Weiterleitung) nicht beim zuständigen Berufungsgericht, sondern beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht wird, da es keine allgemeine Verpflichtung oder Handhabe der Gerichte gebe, die Zuständigkeit sofort nach Eingang zu prüfen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12.10.2011, Az. IV ZB 17/10). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung daher als unbegründet zurückgewiesen. Vgl. aber auch : „Geht der Schriftsatz so zeitig beim mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht“ (BVerfG, Beschluss vom 03.01.2001, Az. 1 BvR 2147/00). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. November 2012

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2012, Az. 14 W 18/12
    § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 700 ZPO, § 339 Abs. 1 ZPO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass auch in einem problembelasteten Stadtteil einer Großstadt ein normaler Briefkasten für die Gewährleistung von Zustellungen ausreicht. Auch wenn es in der Vergangenheit in der Gegend häufiger zu „Unfug“ in Form von Postentwendung gekommen sei, könne nicht verlangt werden, dass eine über das übliche Maß hinausgehende Sicherung eines Briefkastens oder Posteinwurfschlitzes erfolge. Aus diesem Grund sei in dem vorliegenden Verfahren kein Verschulden des Beklagten hinsichtlich des ihm nicht zur Kenntnis gelangten Vollstreckungsbescheides zu erkennen und die versäumte Einspruchsfrist sei wieder einzusetzen. Zum Volltext der Entscheidung:

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