IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. September 2013

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.09.2013, Az. 1 U 96/13
    § 233 ZPO

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich aus der Tatsache, dass es rein physisch eine gemeinsame Briefannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden gibt, welche organisatorisch beim Landgericht angesiedelt ist, nicht herleiten lässt, dass ein beim Landgericht eingehendes Fax auf einer ausschließlich dem Landgericht zugeordneten Fax-Nummer fristwahrend für das Oberlandesgericht wäre. Es handele sich vielmehr um voneinander getrennte Zugangswege. Vgl. hierzu – weniger streng – OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010, Az. I-20 U 206/09 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. August 2011

    OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011, Az. 6 W 84/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Frist für die Beschwerde des Anschlussinhabers gegen den Anordnungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG zwei Wochen beträgt. Der Fristlauf beginne mit Bekanntgabe des Beschlusses an einen formell am Verfahren Beteiligten. In der Regel erlange der Anschlussinhaber jedoch erst sehr viel später Kenntnis von dem Beschluss, nämlich mit Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing. Diese Abmahnungen könnten Monate nach Erlass des Anordnungsbeschlusses ausgesprochen werden. Dem Anschlussinhaber sei jedoch in diesen Fällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, welche wiederum innerhalb von 2 Wochen nach nunmehriger Kenntnis des Beschlusses beantragt werden müsse.

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