Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Frankfurt a.M.: Werden Werbesendungen gegen den Willen des Empfängers in Plastikfolie zugestellt, liegt hierin kein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 22. Mai 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.12.2011, Az. 25 U 106/11
§ 7 Abs. 1 und 2 UWG, § 8 Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 2 UWG; § 242 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Einwurf von Post-Werbesendungen, die von Plastikfolie umhüllt sind, bei Verbrauchern zulässig ist, auch wenn diese einen Aufkleber mit dem Wortlaut „Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!“ auf ihrem Briefkasten angebracht haben. Belästigung mit Plastikfolien sei keine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG. Für diese Vorschrift sei Voraussetzung, dass die Willensmissachtung gerade in der Aufnötigung von Werbematerial liege. Dazu sei jedoch nicht vorgetragen worden. Eine unzumutbare Belästigung liege ebenfalls nicht vor, da die mit einem Handgriff zu erledigende Entsorgung der Umhüllung dem Durchschnittskunden durchaus zuzumuten sei. Darüber hinaus bejahte der Senat auch ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin, denn diese habe die o.g. Aufkleber selbst auf wettbewerbsrechtlich unzulässige Weise in der Region in Umlauf gebracht, um sodann Verteiler von Werbesendungen in Plastikfolien abmahnen zu können. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Lüneburg: Zusendung von Werbung per Post gegen den Willen des Empfängers ist wettbewerbswidrig, wenn Empfänger dies dem Versender mitgeteilt hat / Kein Aufkleber „Keine Werbung!“ notwendigveröffentlicht am 10. Januar 2012
LG Lüneburg, Urteil vom 30.09.2011, Az. 4 S 44/11 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Lüneburg hat entschieden, dass (werbende) Postwurfsendungen, gegen die sich der Empfänger durch einen deutlichen Hinweis an den Versender wendet, bei gleichwohl erfolgter Zustellung als unzumutbare Belästigung und damit als Wettbewerbsverstoß zu werten sind. Zugleich liege hierin eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Interessant: Der Empfänger brauche seinen Willen nicht durch einen entsprechenden Aufkleber auf dem Postkasten zu dokumentieren, wenn er den Absender vorher direkt kontaktiert habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)