BGH: Die “Bild”-Zeitung darf Passfotos von Verstorbenen abbilden / Keine Geldentschädigung für die Eltern
Sonntag, 29. April 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-RechtBGH, Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 123/11
Art. 1 Abs. 1 GG , Art. 2 Abs. 1 GG , Art. 5 Abs. 1 GG; § 823 Abs. 1 BGB , § 812 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 2 BGB
Der BGH hat entschieden, dass den Eltern einer jungen Frau, die bei einem Verkehrsunfall getötet worden ist, kein Schmerzensgeld zusteht, nachdem die “Bild”-Zeitung ein Passfoto der Frau gegen den Willen der Eltern veröffentlicht hat. Ein Anspruch auf Geldersatz wegen der Verletzung ihres eigenen Persönlichkeitsrechts stehe den Eltern nicht zu, auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Selbstbestimmungsrechts. Den Klägern stehe schließlich auch kein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr wegen Verwendung des Passfotos zu. Zum Volltext der Entscheidung:



AG Bonn, Urteil vom 15.04.2008, Az. 2 C 525/07