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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBVerfG, Urteil vom 02.07.2013, Az. 1 BvR 1751/12
    Art. 5 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ vom Recht auf Meinungsfreiheit umfasst sein kann. Zwar sei die Äußerung als Schmähkritik einzustufen, weil die Bezeichnung „Winkeladvokatur“ des erforderlichen Sachbezugs entbehre und als bloße Diffamierung angesehen werden müsse. Das OLG Köln habe indes nicht stark genug gewichtet, dass die Äußerung zunächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getätigt und dann in einen Zivilprozess eingeführt worden sei, in dem nur die Prozessbeteiligten und das Gericht von ihr hätten Kenntnis nehmen können. Das Oberlandesgericht habe zudem nicht hinreichend in seine Erwägungen eingestellt, dass der Vorwurf des Winkeladvokaten nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre bedeute und den Kläger damit lediglich in seiner Sozialsphäre betreffe, zumal der Beschwerdeführer sich wörtlich allein auf die Kanzlei und nicht auf die Person bezogen und den Begriff Winkeladvokatur in Anführungszeichen gesetzt habe. Was wir davon halten? Das Urteil sollte nicht als Freibrief verstanden werden, Rechtsanwälte als „Winkeladvokaten“ zu bezeichnen, auch nicht unter dem Schutz eines laufenden gerichtlichen Zivilverfahrens. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. August 2013

    BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013, Az. 1 BvR 1751/12
    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

    Das BVerfG hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. Im vorliegenden Fall berücksichtigte der Senat, dass die  Äußerung zunächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getätigt und  dann in einen Zivilprozess eingeführt wurde, in dem nur die  Prozessbeteiligten und das Gericht von ihr Kenntnis nehmen konnten. Auch bedeute der Vorwurf des Winkeladvokaten nur eine  begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre und betreffe den Unterlassungskläger damit lediglich in seiner Sozialsphäre. Anders entschieden hatten noch das LG Köln und das OLG Köln (hier). Zur Pressemitteilung Nr. 51/2013 des BVerfG vom 09.08.2013:
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  • veröffentlicht am 31. Juli 2012

    OLG Köln, Urteil vom 18.07.2012, Az. 16 U 184/11 – aufgehoben
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1, 2 BGB; § 185 StGB

    Das OLG Köln hat – in Bestätigung der Vorinstanz (hier) – entschieden, dass die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ und damit indirekt die Benennung des dort tätigen Rechtsanwalts als „Winkeladvokat“ durch einen anderen Rechtsanwalt rechtswidrig ist. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung wurde durch das Gericht bestätigt. Unter anderem sei unter einem Winkeladvokaten „jedenfalls derjenige zu verstehen, der eine Sache entsprechend seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten befähigt ist„. Dabei liege dessen Verhalten „hart an der Grenze“ und sei von einem gerissenen Vorgehen geprägt. Interessant an diesem Urteil ist, dass die tatsächliche Äußerung des Beklagten, es handele sich bei dem Betrieb des Klägers um eine „Winkeladvokatur“, ausgeweitet wurde und ebenfalls ein Verbot für die Bezeichnung des Klägers als „Winkeladvokat“ bestätigt wurde, welche der Beklagte zuvor tatsächlich nicht getätigt hatte. Zum Volltext der Entscheidung (s. unten). Hinweis: Die Entscheidung des OLG Köln wurde vom BVerfG kassiert (hier).

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  • veröffentlicht am 18. Januar 2012

    LG Köln, Urteil vom 15.11.2011, Az. 5 O 344/10
    § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 1004 BGB, § 185 StGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Titulierung eines Rechtsanwalts als „Winkeladvokat“ und dessen Kanzlei als „Winkeladvokatur“ (zumal durch einen Standeskollegen) eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Der Begriff „Winkeladvokat“ bezeichne historisch eine Person, die ohne Ausbildung zum Rechtsanwalt Rechtsrat erteile. Heute werde darunter eine Person verstanden, die entweder intellektuell unfähig sei, ihren Beruf zuverlässig und den Regeln des juristischen Handwerks entsprechend auszuüben, oder die diesen in einer Art und Weise ausführe, die mit Moral und Gesetz in Konflikt steht. Auch wenn dem Begriff kein einheitlicher Bedeutungsinhalt mehr zukommen möge, sei der Begriff „Winkeladvokat“ in jedem Fall negativ besetzt und stellt eine abfällige und kränkende Wertung dar. Die genannten Ausführungen würden auch für den Begriff „Winkeladvokatur“ gelten. Was wir davon halten? Man sollte sich als Rechtsanwalt – sine ira et studio – weder vom Mandanten noch vom Mandat vereinnahmen lassen. Die krude Bezeichnung „Winkeladvokat“ ist in rhetorischer Hinsicht eher als Säbel denn als (gebührlicher) Degen zu werten.  Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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