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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2014

    BGH, Urteil vom 03.07.2014, AZ. I ZR 84/13
    § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer Spitzenstellungswerbung („Wir zahlen Höchstpreise“) keine Beweiserleichterung zugunsten des Unterlassungsgläubigers (hier: des Klägers) gilt, wenn er die für die Beurteilung der Spitzenstellung maßgeblichen Tatsachen ohne größere Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann. Bei dem von der Beklagten angebotenen Ankaufspreis für Schmuck handele es sich um keine Tatsache, die die Klägerin nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten habe  aufklären können. Das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den von der Beklagten an einem bestimmten Tag gezahlten oder jedenfalls angebotenen Tagespreis ohne weiteres durch einige wenige Testverkäufe oder Anfragen hätte erfahren können. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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