Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Fluglinie darf Flugpreis bereits vollständig bei Buchung anfordernveröffentlicht am 17. Februar 2016
BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. X ZR 97/14
BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. X ZR 98/14
BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az. X ZR 5/15
§ 307 Abs. 1 S.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 320 BGB, § 646 BGB, § 1 UKlaGDer BGH hat entschieden, dass Luftfahrtunternehmen bereits bei der Buchung die Zahlung des Flugpreises anfordern dürfen. Entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss vollständig zur Zahlung fällig sei, stellten keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste dar. Zur Pressemitteilung des BGH Nr. 041/2016 vom 16.02.2016 hier.
- BGH: AGB-Klausel, die zur Anzahlung von 20 % des Reisepreises verpflichtet, ist wirksamveröffentlicht am 1. April 2015
BGH, Urteil vom 09.12.2014, Az. X ZR 85/12
§ 307 Abs. 1 und 3 BGB, § 320 Abs. 1 BGB, § 651a Abs. 1 BGB , § 651 i Abs. 3 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Reisender per AGB zu einer Anzahlung von bis zu 20 % des Reisepreises verpflichtet werden kann. Die Klausel sei nicht unwirksam (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 20.06.2006, X ZR 59/05). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Zur Wirksamkeit eines Verletzungszuschlags per AGB-Klauselveröffentlicht am 30. März 2015
LG Köln, (Anerkenntnis-) Urteil vom 23.10.2013, Az. 28 O 263/13
§ 307 BGB, § 309 Nr. 5 BGB, § 310 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass die einen sog. Verletzerzuschlag vorsehende AGB-Klausel „Nachauflagen über die genehmigte Auflage hinaus bedürfen der erneuten Genehmigung, die bei Büchern nur aus wichtigem Grund versagt werden kann. Wird für den Nach- und Weiterdruck über die genehmigte Auflage hinaus keine Genehmigung eingeholt, entfällt jede etwa vorgesehen Rabattierung; es wird zusätzlich ein Medienkontrollzuschlag von 100% zum normalen Tarif erhoben.“ wirksam ist. Die Gegenseite hatte erfolglos eingewandt, die Klausel sei unangemessen, da sie ohne Rücksicht auf die Schwere der Rechtsverletzung und etwaiges Verschulden eine Verdoppelung der vertraglichen Lizenzgebühr vorsehe. Hinzu komme, dass es sich der Sache nach um einen pauschalierten Schadensersatz handele. Die Pauschalierung aber führe bereits deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil die Klausel keine Möglichkeit des Schuldners vorsehe, den Nachweis über einen geringeren Schaden zu führen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Sachsen-Anhalt: Anbieter von Internet-Systemvertrag muss gewerblichen Kunden ungefragt über Laufzeit und Kosten informierenveröffentlicht am 17. März 2015
OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 28/13
§ 649 S. 1 BGBDas OLG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass der Anbieter bei Vertragsverhandlungen über einen Internet-Systemvertrag auch ohne Nachfrage seines (gewerblichen) Kunden verpflichtet ist, diesen über die Laufzeit des Vertrags und die Höhe des anfallenden Werklohns zu informieren. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: AGB-Klausel, nach welcher Verbraucher für Flugkosten in Vorleistung gehen muss, ist wirksamveröffentlicht am 7. Oktober 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2014, Az. 16 U 15/14 – nicht rechtskräftig
§ 307 BGB, § 309 BGB, § 309a BGB, § 320 BGB, § 641 Abs 1 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die AGB-Klausel „Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. […] Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort.“ wirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Brandenburg: Die Befristung von Gutscheinen ist im Ausnahmefall zulässigveröffentlicht am 12. Juli 2013
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2013, Az. 6 U 98/12
§ 19 FahrlehrerG, § 307 BGBDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass der über eine Gutschein-Plattform käuflich angebotene Gutschein eines Fahrschulunternehmers, mit dem der Fahrschüler zwei Fahrstunden zum stark ermäßigten Preis von 9,00 EUR erhalten konnte, auf ein Jahr Gültigkeitsdauer befristet werden durfte. Mit dem Gutschein sei ein Preisnachlass von 80 % verbunden, so dass der Fahrschulunternehmer ein berechtigtes Interesse habe, solche besonders vergünstigten Angebote zeitnah abzuarbeiten. Der Senat vertrat die Auffassung, dass sich der Gutscheinkäufer vor Erwerb des Gutscheins für eine Ausbildung in dieser Fahrschule entschieden habe und vom Plattformbetreiber bei Nichteinlösung des Gutscheins durch die Fahrschule den Gutscheinbetrag zurück erhalte. Vor diesem Hintergrund könne nicht von der Verletzung des „Äquivalenzprinzips“ ausgegangen werden. Vgl. auch LG Berlin (hier). Das OLG München (hier) und das LG Braunschweig (hier) werten die Verkürzung dagegen als unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
- BGH: Klagezustellung ohne Anlagen ist nicht zwangsläufig unwirksamveröffentlicht am 22. Januar 2013
BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az. VIII ZR 307/11
§ 253 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass die Zustellung einer Klage nicht per se deswegen unwirksam ist, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird. Der 8. Zivilsenat hat sich damit von einer Entscheidung des 7. Zivilsenats (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. VII ZR 164/05) abgegrenzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Der Bundesgerichtshof verkündet im Januar 2013, ob das Glückspielverbot im Internet noch Bestand hatveröffentlicht am 23. November 2012
BGH, Mündliche Verhandlung vom 22.11.2012, Az. I ZR 171/10
§ 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 GlüStV a.F.Der BGH hat in einer mündlichen Verhandlung am gestrigen Tage Zweifel daran geäußert, ob das weitgehende Verbot von Internet-Glücksspielangeboten noch rechtmäßig ist, wie es im vergangenen Jahr entschieden wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 92/09 – Sportwetten im Internet II, hier) . Die Rechtslage habe sich seit vorgenannter Entscheidung geändert, da das Bundesland Schleswig-Holstein noch unter der alten Landesregierung aus CDU und FDP aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder ausgestiegen sei und dort ein deutlich liberaleres Glücksspielrecht gelte. Dies wiederum ist europarechtlich nicht zu vereinbaren, da ein Glücksspielverbot im Internet kohärent sein muss. Diesbezüglich dürfe es keine Unterschiede zwischen den Bundesländern geben. Aus der Terminsankündigung des BGH: (mehr …)
- BGH: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wird nicht nach 30 Jahren unwirksamveröffentlicht am 26. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az. V ZR 122/11
§ 137 S. 2 BGBDer BGH – wenn auch nicht der für Wettbewerbssachen und Rechte am geistigen Eigentum zuständige I. Senat – hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht nur 30 Jahre lang, sondern faktisch lebenslang gilt. Im vorliegenden Fall bezog sich die Unterlassungserklärung auf die Veräußerung eines Grundstücks, die Vertragsstrafe bestand in dem Rückfall des Grundstückes an den Veräußerer. Diese Rechtsansicht dürfte zwanglos auf strafbewehrte Unterlassungserklärungen anzuwenden sein, die auf eine wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Abmahnung hin abgegeben werden, wenngleich die faktische Relevanz für den Rechtsverkehr gen Nullpunkt tendieren dürfte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: Elektronische Unterschrift auf Schreibtablett (z.B. iPad) ist unwirksamveröffentlicht am 5. Juli 2012
OLG München, Urteil vom 04.06.2012, Az. 19 U 771/12
§ 126 BGB, § 126a BGBDas OLG München hat laut Pressemitteilung 6/12 (Zivilsachen) vom 29.06.2012 entschieden, dass die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett nicht der erforderlichen Form genügt. Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordere dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehle es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert worden, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden gewesen sei. Der dem Kläger übergebene Ausdruck sei zwar körperlicher Natur, entspreche aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordere, welche dem Ausdruck jedoch fehle. Eine Namensunterschrift der Beklagten sei gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Klägers sei nicht eigenhändig auf der Urkunde, sondern darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben worden. Was wir davon halten? Juristisch konsequent; vor dem Hintergrund der allgemeinen Forderung nach dem „papierlosen Büro“ und der Förderung der Informationsgesellschaft (Förderung der „Akzeptanz und Anwendungskompetenz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und -dienste“) indiskutabel. Die qualifizierte Signatur hat sich in der Praxis als Reinfall erwiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)