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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. November 2010

    BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 39/08
    §§ 19a; 95a UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Link, welcher unter Umgehung einer Startseite direkt auf eine bestimmte Unterseite einer Website verweist (Deep-Link), dann gegen das Urheberrecht verstößt, wenn durch diesen Deep-Link Schutzmaßnahmen umgangen werden. Es reiche hinsichtlich der Schutzmaßnahme aus, dass diese den Willen des Berechtigten erkennbar mache, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen. Daher müsse es sich nicht um eine „wirksame technische Schutzmaßnahme“ im Sinne des § 95a UrhG handeln. Erfasst sei insoweit auch die Umgehung einer sog. Session-ID. In dem Deep-Link liege tatbestandsmäßig eine rechtswidrige öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes im Sinne von § 19a UrhG. Das OLG Hamburg hatte dies noch anders gesehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 08.02.2008, Az. 324 O 798/07
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Hamburg hat in dieser presserechtlichen Entscheidung zu der Wirkung und den Voraussetzungen einer Abmahnung Stellung genommen. Eine Bitte sei noch keine ultimative Aufforderung zum Unterlassen, welche wiederum der Abmahnung wesenseigen sei. Unterbleibe in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten eine Abmahnung und werde der Anspruch sofort anerkannt, so habe der Verletzte nach § 93 ZPO die Verfahrenskosten zu tragen (mwN.). Eine ordnungsgemäße Abmahnung setze neben der bestimmten Unterlassungsaufforderung die eindeutige Kennzeichnung des Streitgegenstandes, die Setzung einer ausreichenden Äußerungsfrist und auch die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall ihrer Fruchtlosigkeit voraus. Überwiegend werde für das Vorliegen einer Abmahnung die außergerichtliche Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, verlangt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 14.02.2008, Az. 315 O 823/07
    §§ 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG,
    § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat sich zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen eine Einwilligung des Verbrauchers auch Werbeanrufe an den jeweiligen Verbraucher erlaubt. Einem Verbraucher war die Teilnahme an einem Gewinnspiel ermöglicht worden. Im Zusammenhang mit diesem Gewinnspiel sei es zwar zulässig, dass die Antragsgegnerin – auch in AGB – die Einwilligung in Telefonanrufe zu Werbezwecken vorformuliere. Diese Einwilligung könne sich aber nur auf den konkreten Zweck, die Teilnahme an einem Gewinnspiel, beziehen, zumal nicht ersichtlich war, dass es sich bei einer Gewinnbenachrichtigung um einen Werbeanruf handeln könne. Jeder über diesen Zweck hinausgehende Anruf stehe nicht mehr mit dem konkreten Anlass, der konkreten Beziehung zwischen Verbraucher und Antragsgegnerin, in einem Zusammenhang. Vielmehr beziehe sich die Einwilligung, die überdies sehr weit gefasst sei, auf jedes erdenkliche telefonische Angebot durch die Antragsgegnerin. Hinzu trete, dass durch die streitgegenständliche Klausel eine Verknüpfung zwischen dem Gewinn („Anruf zur Gewinnbenachrichtigung“) und der Einwilligung in „weitere interessante telef. Angebote“ hergestellt werde. Dem so angesprochenen Verbraucher werde auf diese Weise vermittelt, dass er den Gewinn nur erhalten könne, wenn er auch in die telefonische Kontaktaufnahme zwecks weiterer interessanter Angebote einwilligt. Dies sei nicht zumutbar.

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