Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Unzulässige Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit Wirkung gegen Frühjahrsmüdigkeitveröffentlicht am 29. Januar 2016
KG Berlin, Urteil vom 10.07.2015, Az. 5 U 24/15
Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit „das Beste gegen Frühjahrsmüdigkeit“ u.a. eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt, welche zu unterlassen ist. Es handele sich nicht lediglich um Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, sondern es würden auf bestimmte zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen. Ohne wissenschaftliche Nachweise für diese Wirkungen oder Zulassung durch die Health Claims Verordnung sei eine solche Werbung unzulässig. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Hamburg: Zur Erledigungserklärung nach Abgabe einer Abschlusserklärung nach Vollwiderspruch durch den Antragsgegnerveröffentlicht am 20. Mai 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.2015, Az. 7 U 82/14
§ 95 ZPODas OLG Hamburg hat auf eine Kostenfalle hingewiesen. Gibt der Antragsgegner nach Einlegung des Vollwiderspruchs gegen eine einstweilige Verfügung eine Abschlusserklärung ab, sollte der Antragsteller das Verfahren mit Wirkung nur für die Zukunft in der Hauptsache für erledigt erklären, um den Bestand der erwirkten einstweiligen Verfügung zu erhalten. Unterlässt der Antragsteller aber eine solche Erledigungserklärung und kommt es deshalb zu einem Termin im Widerspruchsverfahren, hat der Antragsteller die dadurch entstehenden Kosten nach § 95 ZPO zu tragen, wenn der Antragsgegner seinen Widerspruch auf einen Kostenwiderspruch beschränkt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Irreführende Diätwerbung bei krankhaftem Übergewichtveröffentlicht am 24. Oktober 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2014, Az. 12 O 164/14
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 Nr. 1, Nr. 2a HWG, § 1 Nr. 2 HWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Diätwerbung, die eine erfolgreiche Gewichtsreduktion bis zu 12% auch bei krankhaftem Übergewicht ohne sportliche Betätigung verspricht, irreführend ist. Dass nach Aussage der Werbenden Menschen mit krankhaftem Übergewicht, für welche die Methode nicht geeignet sei, nicht zur Behandlung angenommen würden, sei irrelevant, da sich die Werbung selbst auch an solche Menschen richte. Die beschriebene Wirksamkeit der Methode sei hingegen nicht wissenschaftlich nachgewiesen, so dass die pauschalen Behauptungen zur Gewichtsreduktion wettbewerbswidrig seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Ist eine Werbung nach der Health-Claims-Verordnung zulässig, müssen Wirksamkeitsangaben nicht weiter nachgewiesen werdenveröffentlicht am 15. September 2014
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014, Az. 14c O 138/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG; Art. 10 Abs. 1 HCVO; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine nach der Health-Claims-Verordnung ausdrücklich zugelassene Werbeangabe (z.B. „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“) hinsichtlich der Wirksamkeitsangabe nicht weiter nachgewiesen werden muss. Die Verordnung sei gegenüber dem LFGB, welches eine ausreichende wissenschaftliche Absicherung von Wirksamkeitsaussagen von Lebensmitteln vorschreibe, vorrangig zu prüfen. Vorliegend sei auch keine Irreführung dahingehend anzunehmen, dass der Verbraucher die ausdrücklichen Angaben für z.B. Zink auf andere Inhaltsstoffe übertrage. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Köln: Irreführende Werbung für einen Rasierer, der „Feuchtigkeit spendet“, ist zu unterlassenveröffentlicht am 14. Juli 2014
OLG Köln, Urteil vom 31.01.2014, Az. 6 U 119/12
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für einen Nassrasierer mit den Aussagen „Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir“ oder „Das wasseraktivierte Gel mit Aloe Vera und Vitamin E spendet der Haut schon während der Rasur direkt Feuchtigkeit“ irreführend ist, wenn der Haut des Benutzers nicht tatsächlich Feuchtigkeit zugeführt wird. Letzteres werde durch die Formulierung suggeriert, also eine Wirkung, die über die Erhaltung oder Schonung der bei jeder Nassrasur zwangsläufig vorhandenen oberflächlichen Hautfeuchtigkeit und über das bloße Verhindern eines Feuchtigkeitsverlustes hinausgehe. Da sich die Werbeaussage zwar nicht auf medizinische Wirkungen beziehen, gleichwohl aber mit dem Organismus und dem Wohlbefinden zu tun habe, seien besonders strenge Anforderungen an die Korrektheit der Aussage zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Schleswig: Zur irreführenden Werbung mit der Wirkung eines Medikamentsveröffentlicht am 25. März 2014
OLG Schleswig, Urteil vom 30.01.2014, Az. 6 U 15/13
§ 3 UWG, § 5 UWG; § 3 HWGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass die Werbung für ein Medikament gegen Durchfall mit dem Slogan „L. stoppt Durchfall“ irreführend und somit wettbewerbswidrig ist, wenn nicht tatsächlich eine Beendigung der Beschwerden binnen weniger Stunden (und nicht erst nach 2 Tagen) eintritt. Das Verständnis des Wortes „stoppen“ beziehe sich nicht auf eine bloße Linderung der Beschwerden. Zur Pressemitteilung 6/2014:
- OLG Hamburg: Die Werbung für ein Arzneimittel mit gebilligter Fachinformation ist zulässigveröffentlicht am 14. März 2014
OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2014, Az. 3 U 63/12
§ 8 AMG, § 11a AMG, § 22 Abs. 7 S. 1 AMG, § 25 AMG; § 3 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Arzneimittels mit einer Fachinformation, welche von der Zulassungsbehörde nicht beanstandet wurde, auch dann zulässig ist, wenn der Inhalt der Fachinformation zweifelhaft ist. Die Legitimationswirkung der Zulassung gelte auch für Fachinformationen, so dass diese wettbewerbsrechtlich nicht wegen Irreführung angreifbar seien. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OVG Nordrhein-Westfalen: Wo „akut“ draufsteht, muss eine schnelle Wirkung drin sein – irreführende Bezeichnung von Arzneimittelnveröffentlicht am 22. November 2013
OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013, Az. 13 A 719/13
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AMGDas OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Arzneimittel, welches die Bezeichnung „akut“ im Namen trägt, nur mit diesem Namen zugelassen werden kann, wenn das Präparat im Vergleich zu anderen Präparaten eine schnelle Wirkung erzielt. Diese Vorstellung werde beim Verbraucher durch die Wortwahl ausgelöst. Da das streitige Präparat jedoch seine Wirkung erst nach einer Stunde oder mehr entfalte, sei die Bezeichnung irreführend. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Zur Abgrenzung von zulassungsfreien Kosmetika zu zulassungspflichtigen Arzneimittelnveröffentlicht am 11. Juni 2013
LG Köln, Urteil vom 16.05.2013, Az. 31 O 541/12
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 21 Abs. 1 AMGDas LG Köln hat entschieden, dass eine Mundspülllösung mit antibakterieller Wirkung zum Vertrieb einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bedarf. Es handele sich nicht um ein bloß kosmetisches Mittel, da es eine so genannte pharmakologische Wirkung habe, d.h. im Sinne eines Funktionsarzneimittels Einfluss auf physiologische Funktionen des Menschen nehme. Der Bestandteil Chlorhexidin diene dazu, bakteriell bedingte Entzündungen des Zahnfleisches (also eine Krankheit) zeitweise unterstützend zu behandeln. Ein Vertrieb des streitgegenständlichen Mittels ohne Zulassung sei daher rechtswidrig. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Der Lizenznehmer eines Patents ist an einer Verletzungsklage gehindert, wenn der Patentinhaber selbst geklagt hatveröffentlicht am 17. Mai 2013
BGH, Urteil vom 19.02.2013, Az. X ZR 70/12
§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 325 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz an einem Patent keine Klage gegen einen Verletzer erheben kann, wenn der Patentinhaber bereits geklagt hat. Solange letztere Klage rechtshängig ist, ist der Lizenznehmer an einer eigenen Durchsetzung seiner Rechte gehindert. Ein Urteil im Prozess des Inhabers wirkt in der Folge auch gegen den Lizenznehmer als Dritten. Zum Volltext der Entscheidung: