Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamm: 15.000,00 EUR Streitwert für unterlassene Angabe der Handelsregister- und UStId-Nummerveröffentlicht am 25. Mai 2009
OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2009, Az. 4 U 213/08
§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG, § 312c BGB, §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas OLG Hamm hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei Onlineangeboten in jedem Fall die Handelsregister- sowie die Umsatzsteueridentitäts- oder eine Wirtschaftsidentitätsnummer (UStG/AO) des Händlers angegeben werden muss. Es handele sich auch nicht nur um einen „Bagatallverstoß“ (wohl: unerheblichen Verstoß). Auch wurde der angesetzte Streitwert von 15.000,00 EUR angesichts des Vorliegens zweier Verstöße (Handelsregister- und Umsatzsteueridentifika-tionsnummer) bestätigt. Eingehend widmete sich der Senat den Auswirkungen der UGP-Richtlinie auf das deutsche Wettbewerbsrecht. (mehr …)