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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Juni 2012

    OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 2 U 106/11
    § 1 UKlaG, § 5 Abs. 1 UKlaG; § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Braunschweig hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung im Verfahren der einstweiligen Verfügung der Antragsgegner glaubhaft machen muss, dass konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Antragsteller schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den streitgegenständlichen Verstößen hatte. Bei einem Verband oder Unternehmen sei dafür die Kenntnis der Personen maßgeblich, die für die Ermittlung von (Wettbewerbs-)Verstößen zuständig seien. Eine Pflicht zur Marktbeobachtung bestehe jedoch nicht. Darüber hinaus könne der Antragsteller auch durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit widerlegen, wenn er erkennen lasse, dass es ihm nicht eilig sei. Zitat:

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  • veröffentlicht am 9. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.05.2011, AZ. 6 U 92/10
    §§ 3; 5 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Geschäftsführerin eines Unternehmens, die auf Grund einer „Vereinbarung über treuhänderische Geschäftsführung“ vom 18.12.2007 als Direktorin eines anderen Unternehmen fungiert, die Aufgabe trifft, die Geschäfte des anderen Unternehmens selbst zu führen oder zumindest die geschäftsführende Tätigkeit Dritter für dieses Unternehmen zu überwachen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, haftet sie für die Wettbewerbsverstöße, die das andere Unternehmen begeht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2010, Az. 6 U 67/09
    § 8 Abs. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber einer Agentur (hier: für Goldankauf) auch für Werbung eines Ankäufers haftet, wenn diese ohne sein Wissen geschaltet wurde. Die streitgegenständliche Werbung enthielt irreführende Angaben und war damit wettbewerbswidrig. Da die Anzeige weder eine allgemeine Werbung für das von X unterhaltene Agenturankaufsystem noch eine Gemeinschaftswerbung für mehrere Agenturen darstellte, sondern eine individuell auf die Agentur der Beklagten ausgerichtete Werbung gewesen sei, müsse sich diese die Werbung zurechnen lassen. Eine solche Werbung gehöre normalerweise allein zum eigenen betrieblichen Bereich der Agentur. Überlasse die Agentur diese Werbetätigkeit vollständig dem mit ihr vertraglich verbundenen Betreiber des Agentursystems, seien die Voraussetzungen für ein Beauftragtenverhältnis im wettbewerbsrechtlichen Sinn erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 30. August 2009

    LG Berlin, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 96 O 60/09
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Berlin hat in diesem Beschluss entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, wenn der Anspruch vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller mit seinem (abmahnenden) Rechtsanwalt eine außergerichtliche Honorarvereinbarung getroffen habe, die unterhalb der Vergütungssätze des RVG liege, im Verfahren jedoch eine vollständige Abrechnung nach dem RVG betreibe. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sei es ohne Belang, dass möglicherweise dem Antragsteller das Gebaren seinen Rechtsanwalts nicht bekannt sei. Es komme im Rahmen von § 8 Abs. 4 UWG nur auf die äußeren Umstände, nicht auf die subjektive Zielsetzung des Anspruchsberechtigten an (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 , Rn. 4.12). § 8 Abs. 4 UWG differenziere nicht danach, ob der Anspruchsberechtigte selbst zur Gewinnerzielung handele oder ob er – wissentlich oder unwissentlich – einem Dritten die Möglichkeit biete, Gebühren zu erzielen.

  • veröffentlicht am 18. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.10.2008, Az. 29 U 5696/07
    §§ 95 a UrhG, § 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 UrhG

    In dem langwierigen Verfahren des Heise-Verlags gegen die Filmindustrie hat das OLG München erneut gegen den Verlag entschieden. Die Filmindustrie hatte Heise auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem Heise in seinem Newsdienst auf eine Software zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen auf Film-DVDs verlinkt und recht deutliche Aussagen zur Verwendung der Software gemacht hatte. Zitat (19.01.2005): (mehr …)

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