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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. September 2014

    LG Dortmund, Urteil vom 13.05.2014, Az. 25 O 124/14
    § 3 Nr. 1 HWG; § 4 Nr. 11 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Werbung für Therapiemethoden (hier: Magnetfeldtherapie und Lasertherapie) irreführend und daher unzulässig ist, wenn Wirksamkeitsaussagen wie „optimierte Sauerstoffversorgung“,“aktiver Knochenaufbau“ oder „heilungsfördernde Wirkung“ getroffen werden, die wissenschaftlich nicht nachgewiesen sind. Zum Nachweis solcher Aussagen sei erforderlich, dass die therapeutische Wirksamkeit grundsätzlich durch randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien bestätigt sein und eine gesicherte Kenntnis der Wissenschaft darstellen müsse. Die streitgegenständlichen Methoden seien jedoch umstritten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dortmund, Urteil vom 24.08.2012, Az. 25 O 178/12
    § 2 Abs.1 UKlaG; § 5 Abs. 3 UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Werbung für eine Lotion mit u.a. folgenden Slogans „Wohlgeformten Busen in 28 Tagen“, oder „Tests beweisen: N wirkt wie ein unsichtbarer BH, indem es die Haut an Brust und Dekolletee strafft, glättet und stärkt“, irreführend ist, soweit ein wissenschaftlicher Nachweis nicht existiert. Die Verfügungsbeklagte konnte eine erforderliche Placebo-Studie für die behaupteten Wirkungen nicht vorlegen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Oktober 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 31/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 LFGB; 3; 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nur mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen erfolgen darf. Werde ein Mittel angepriesen mit Eigenschaften wie „natürliche Reinigung“ und „körpereigene Müllabfuhr“, handele es sich dabei nicht um bloße sprachliche Floskeln, sondern um Behauptungen mit einem nachprüfbaren Tatsachenkern. Eine wissenschaftliche Absicherung, die für die Produkte und deren Wirkungsweisen jedoch nicht erfolgt sei, sei zwingend für solche Aussagen erforderlich. Eine Nachholung der wissenschaftlichen Erläuterung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens sei für die Entscheidung des Gerichts nicht erforderlich, da es für die Wettbewerbswidrigkeit darauf ankäme, ob die Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung bereits vorlagen.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2010

    LG Darmstadt, Urteil vom 07.07.2009, Az. 16 O 142/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass eine Werbung mit einer bestimmten Wirkung des beworbenen Gerätes irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese Wirkung nicht in der Praxis nach bestimmten Standards erprobt wurde. Bei den von der Beklagten im Internet angebotenen Geräten zur Mauerentfeuchtung würden interessierte Bauherren den getätigten Werbeaussagen entnehmen, dass die angepriesenen Systeme zur einer nachhaltigen Trockenlegung des Mauerwerks führen, und dies zu einem geringen Arbeits- und Kostenaufwand. Bei einer solchen Anpreisung gehe der Verbraucher aber davon aus, dass die angebotene Methode wie beschrieben funktioniere, die zugeschriebene Wirkung entfalte und den anerkannten Regeln der Bautechnik entspreche. Dies sei nach den Ausführungen des Gerichts der Mindeststandard, zu dem sich ein Bauunternehmen bei Abschluss eines Werkvertrages verpflichte. (mehr …)

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