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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. August 2014

    LG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2007, Az. 12 O 61/01
    § 3 Nr. 1 HWG, § 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG
    , § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Elektrolyse-Fußbad nicht mit gesundheitsfördernden Eigenschaften (u.a. „Entgiftung“) beworben werden darf, wenn diese nicht wissenschaftlich bewiesen sind. Der Hinweis „Aus rechtlichen Gründen sind wir gehalten, darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren noch nicht schulmedizinisch anerkannt ist“ stehe einem wettbewerbswidrigen Verhalten nicht entgegen. Die Werbeangabe vermittele konkret den Eindruck, dass das Fußbad eine „entgiftende“ Wirkung habe, das Verfahren nur „noch nicht“ schulmedizinisch anerkannt sei. Der Leser gelange zu der Vorstellung, dass die schulmedizinische Anerkennung bevorstehe, das Fußbad aber die vorgestellte Wirkung habe, die Beklagte nur „aus rechtlichen Gründen“ gehalten sei darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung im Rahmen der Schulmedizin noch nicht erfolgt sei. Ferner hat die Kammer entschieden, dass die Drohung „Denken Sie ja nicht, dass Sie damit durchkommen. Wir machen Sie fertig.“ noch nicht für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG spreche. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 20.09.2012, Az. 3 U 53/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit der angeblichen Überlegenheit eines Produkts im Arzneimittelbereich irreführend ist, wenn diese Überlegenheit nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Eine dafür in Bezug genommene Studie müsse die behauptete Überlegenheit darstellen können. Sei die Studie hinsichtlich ihrer Aussagekraft in Fachkreisen umstritten, sei der erforderliche Nachweis nicht erbracht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012, Az. 3 U 97/10
    Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 13 Abs. 3, Art. 22, Art. 28 EG-VO 1924/2006, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LFGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Händler sog. „GinkgoBiloba“ Kapseln nicht mit den Aussagen bewerben darf, „Erhalt der kognitiven Funktion„, „Fitness für die grauen Zellen„, und/oder „Ginkgo Biloba unterstützt die periphere Mikrozirkulation des Blutes und die normale Blutzirkulation, die mit der Hirnleistung verbunden ist“ und/oder „Darüber hinaus enthält Ginkgo Biloba natürliche Antioxidanzien. Antioxidanzien helfen Ihnen, sich vor zellschädigenden freien Radikalen zu schützen. Sie schützen Ihre Zellen und Gewebe vor oxidativen Schäden und unterstützen Ihre körpereigene Abwehr„. Der Senat führte im Einzelnen ausführlich aus, dass für die vorgenannten Werbeaussagen keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise vorlägen, dass die in den „GinkgoBiloba“ Kapseln enthaltenen Wirkstoffe eine positive physiologische Wirkung hätten. Beachtlich: Der Beweisantrag des Händlers, ein Gutachten für die wissenschaftliche Absicherung einholen zu lassen, wurde zurückgewiesen. Der Werbende dürfe sich bei der ihm obliegenden Beweisführung, dass die aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen. Eine Beweisführung durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt nicht in Betracht, da der Werbende andernfalls die Möglichkeit hätte, Behauptungen zu Wirkungen seines Produkts zunächst ohne eine derartige Absicherung aufzustellen (KG, Beschluss vom 02.11.2010, Az. 5 U 83/09; BeckRS 2011, 00956; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2011, Az. 20 U 85/10).

  • veröffentlicht am 24. Februar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Freiburg, Urteil vom 10.6.2011, Az. 12 O 144/10
    § 8 UWG, § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG

    Das LG Freiburg hat entschieden, dass bei wettbewerbswidriger Werbung für kosmetische Behandlungen (hier: Kaltlaser) die Wiederholungsgefahr nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt wird, in welcher der Werbende sich verpflichtet, die Werbung nicht mehr ohne Hinweis auf einen fehlenden wissenschaftlichen Beleg fortzuführen. Ein solcher Zusatz sei im Gegenteil eher irreführend, weil er als selbstverständlich voraussetze, dass durchaus die behaupteten Zusammenhänge gegeben seien. Letzteres sei jedoch gerade nicht bewiesen, was zulasten der Beklagten gehe. Diese hätte, statt sich zu einem Hinweis auf einen fehlenden wissenschaftlichen Beleg zu verpflichten, tatsächlich (durch einen Sachverständigen) nachweisen müssen, dass die behaupteten Wirkungen zuträfen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Dezember 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010, Az. I-4 U 148/10
    §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Satz 1 Nr.1 HWG oder § 27 Abs.1 Satz 1 LFGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Ultraschallverfahren u.a. mit „macht per Ultraschall in einem nichtinvasiven Body-Contouring-Verfahren ein für allemal Schluss mit Problemzonen“ und „Alternative zur Fettabsaugung“ ohne wissenschaftlichen Nachweis für die beschriebenen Wirkungsweisen unzulässig ist. Die von der Antragsgegnerin angeführte Kundenzufriedenheit (nur 2 von 500 Kunden machten von der „Geld-zurück-Garantie“ bei Unzufriedenheit Gebrauch) reiche als Nachweis für eine Heilwirkung nicht aus. Erfahrungsberichte zufriedener Kunden beträfen einzelne Behandlungen und gäben die subjektive Einschätzung des Behandelten wieder. Sie machten sämtlich ausschließlich auf den Einzelfall bezogene Aussagen darüber, wie die Behandlung in ihrem Fall gewirkt habe, ohne dass die Gründe dafür bekannt seien. Den Werbenden treffe die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Angabe. Er müsse sie im Streitfall beweisen. Ein von der Antragstellerin vorgelegtes Gutachten eines Sachverständigen habe im Jahr 2004 den wissenschaftlichen Nachweis eines Abbaus von Fettpolstern im Wege einer Behandlung mit Ultraschall verneint. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, warum diese Einschätzung nicht mehr zutreffen solle. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Oktober 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 31/10
    §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 LFGB; 3; 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nur mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen erfolgen darf. Werde ein Mittel angepriesen mit Eigenschaften wie „natürliche Reinigung“ und „körpereigene Müllabfuhr“, handele es sich dabei nicht um bloße sprachliche Floskeln, sondern um Behauptungen mit einem nachprüfbaren Tatsachenkern. Eine wissenschaftliche Absicherung, die für die Produkte und deren Wirkungsweisen jedoch nicht erfolgt sei, sei zwingend für solche Aussagen erforderlich. Eine Nachholung der wissenschaftlichen Erläuterung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens sei für die Entscheidung des Gerichts nicht erforderlich, da es für die Wettbewerbswidrigkeit darauf ankäme, ob die Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werbung bereits vorlagen.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2010

    LG Darmstadt, Urteil vom 07.07.2009, Az. 16 O 142/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass eine Werbung mit einer bestimmten Wirkung des beworbenen Gerätes irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese Wirkung nicht in der Praxis nach bestimmten Standards erprobt wurde. Bei den von der Beklagten im Internet angebotenen Geräten zur Mauerentfeuchtung würden interessierte Bauherren den getätigten Werbeaussagen entnehmen, dass die angepriesenen Systeme zur einer nachhaltigen Trockenlegung des Mauerwerks führen, und dies zu einem geringen Arbeits- und Kostenaufwand. Bei einer solchen Anpreisung gehe der Verbraucher aber davon aus, dass die angebotene Methode wie beschrieben funktioniere, die zugeschriebene Wirkung entfalte und den anerkannten Regeln der Bautechnik entspreche. Dies sei nach den Ausführungen des Gerichts der Mindeststandard, zu dem sich ein Bauunternehmen bei Abschluss eines Werkvertrages verpflichte. (mehr …)

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