IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Dezember 2009

    AG Köln, Urteil vom 05.11.2009, Az. 137 C 304/09
    § 269 Abs. 1 BGB; § 29 Abs. 1 ZPO

    Das AG Köln hat in diesem Fall seine örtliche Zuständigkeit für die Klage eines Käufers auf  Rückzahlung des Kaufpreises aus einem Fernabsatzvertrag verneint. Es war u.a. die Abholung eines Pkw beim Verkäufer vereinbart, welcher später als mangelbehaftet beanstandet wurde. Auf die Weigerung des Verkäufers, den Kaufpreis zurückzuzahlen, klagte der Käufer an seinem Wohnsitz. Dem trat das Amtsgericht entgegen: Weder sei als Ort für die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt oder als Schadensersatzleistung der Wohnsitz des Klägers vereinbart worden noch ergebe sich ein solcher Erfüllungsort aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2009, I-20 W 130/08
    § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3
    UrhG, § 3 Nr. 30 TKG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der im Bereich des illegalen Filesharings von urheberrechtlich geschützten Werken wichtige Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht an beliebigen Gerichtsorten geltend gemacht werden kann. Der Rechteinhaber kann sich damit nicht die für ihn günstige Rechtsprechung frei aussuchen. Für die begehrte Anordnung sei nach § 101 Abs. 9 Satz 2 und 3 UrhG zwar das Landgericht, dort die Zivilkammer, sachlich und funktionell zuständig. Örtlich sei für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete „seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung“ habe; zwischen einer Haupt- und einer Zweignieder lassung unterscheide das Gesetz nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2009, Az. 32 C 2323/08
    § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt a.M. hat dem Institut des „fliegenden Gerichtsstandes“, nach dem im Internet begangene Verletzungshandlungen überall im Bundesgebiet verfolgt werden dürfen, in einem „Ed Hardy“-Fall eine Absage erteilt. Die Klägerin, die den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt hatte, suchte sich als Gericht zur Durchsetzung Ihrer Rechte das Amtsgericht Frankfurt aus. An diesem Ort waren weder die Klägerin noch der Beklagte ansässig, jedoch die Rechtsanwälte der Klägerin. Das Amtsgericht war jedoch der Ansicht, dass dies als rechtsmissbräuchlicher Versuch, Rechtsanwaltskosten zu sparen, zu bewerten sei. Im Gegensatz zu der herrschenden Rechtsprechung hinsichtlich des fliegenden Gerichtsstandes bei Internetsachverhalten forderte das Frankfurter Gericht auch hier eine Sachnähe des Gerichtsortes, die grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten gegeben sei, nicht jedoch am Sitz der klägerischen Rechtsanwälte. Die Klage wurde demgemäß abgewiesen. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des „fliegenden Gerichtsstandes“ haben auch das Landgericht Hamburg und das Kammergericht Berlin Stellung genommen (Links: LG Hamburg, KG Berlin).

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