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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 02.02.2012, Az. I ZR 50/11Bogner B/Barbie B
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 22 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 25 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 26 Abs. 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass zwei Marken, die lediglich aus dem einzelnen Buchstaben „B“ in unterschiedlicher grafischer Gestaltung bestehen, auch bei Gebrauch für gleiche/ähnliche Waren (Bekleidung, Schuhe) nicht zwangsläufig verwechslungsgefährdet sind. Der unterschiedlichen grafischen Gestaltung komme bei Einzelbuchstaben ein wesentlich größeres Gewicht zu als bei anderen Wortzeichen. Allerdings sei zu berücksichtigen, ob die Kennzeichnungskraft eines Zeichens höher liege als der Durchschnitt. Sei dies der Fall, müsse man in Anbetracht bestehender Warenidentität trotz der geringen Zeichenähnlichkeit von einer Verwechslungsgefahr ausgehen, denn Marken mit gesteigerter Kennzeichnungskraft verfügten über einen weiten Schutzbereich. Vorliegend konnte der BGH hierzu jedoch keine ausreichenden Feststellungen treffen und verwies die Angelegenheit zurück an das Berufungsgericht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2012

    EuG, Urteil vom 19.01.2012, Az. T-103/11
    Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass hinsichtlich zweier Wort-/Bildmarken eine Identität (mit der Folge der Priorität der älteren Marke) zu verneinen ist, wenn zwar der Wortbestandteil und die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen identisch sind, aber die Darstellung (Schriftzug, Bildelemente) voneinander abweicht (s. Darstellung im Urteil). Vorliegend vertrat das Gericht die Auffassung, dass die beiden Marken „justing“ nicht identisch seien, da sie in unterschiedlichen Schriftarten wiedergegeben seien, wodurch den Marken bestimmte stilistische und grafische Merkmale verliehen würden. Darüber hinaus ermöglichten auch die Bildelemente eine Unterscheidung der streitigen Kennzeichen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. März 2012

    BPatG, Beschluss vom 06.12.2011, Az. 27 W (pat) 546/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „F-Girls“ wegen des absoluten Schutzhindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem „F“ in „F-Girls“ um eine sprachübliche Statthalterfunktion für den Begriff „Fuck“. Damit sei die in den interessierten Kreisen gebräuchliche Bezeichnung geeignet, als schlagwortartige inhaltlich-thematische Sachaussage zur Beschreibung der Medienberichterstattung der verschiedensten Kommunikationskanäle sowie im Veranstaltungs- und Unterhaltungssektor zu dienen. Bei anderen, ähnlichen und bereits eingetragenen Marken wie beispielsweise „F-Trans“ oder „F-Plus“ würden hingegen keine Anhaltspunkte zum Verständnis des „F“ als „Fuck“ bestehen. Dass der Firmenname der Anmelderin von „F-Girls“ allerdings FunDorado laute und das „F“ darauf hinweisen solle, war für das Gericht unbeachtlich… Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. März 2012

    BPatG, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 88/10
    § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „Teufels Küche“ für Fertiggerichte nicht verwechselt werden kann mit der Wort-/Bildmarke „Teufels-“ in einem stilisierten Kochtopf, auch wenn diese u.a. ebenfalls für Fertiggerichte angemeldet ist. Nach ihren Gesamteindruck würden sich beide Marken in visueller Hinsicht schon durch den aufwändigen Bildbestandteil in der angegriffenen Marke unterscheiden, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung finde. Auch wenn beide Zeichen den Bestandteil „Teufels“ enthielten, sei die Wortmarke „Teufels Küche“ gerade nicht allein durch diesen Bestandteil geprägt, sondern durch die Zusammensetzung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2012

    BPatG, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 29 W (pat) 3/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „EuroShop“ (mit weißer Schrift auf rotem Grund) nicht für Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen eingetragen werden kann. Es bestehe nicht die erforderliche Unterscheidungkraft, da die Wortzusammensetzung von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Sachhinweis auf eine Vertriebsstätte in Europa, für Europa, für europäische Waren oder europaweite Dienstleistungen verstanden werde. Auch die grafische Gestaltung könne nicht zur Schutzfähigkeit führen, weil sie sich im Rahmen des Werbeüblichen bewege. Das rote Rechteck mit weißer Schrift in einer gewöhnlichen Schriftart sei einfach gehalten und überaus unauffällig. Darüber hinaus habe der entscheidende Senat eine Internetrecherche durchgeführt und festgestellt, dass sich am Markt zahlreiche 0-Euro-, Ein-Euro, 2-Euro- bis zu 10-Euro-Läden, stationär und im Internet, etabliert haben und dass der Begriff „Euroshop“ als Oberbegriff für einen Kleinpreismarkt bzw. Billig(st)discounter fungiere und deshalb nicht als Marke für den Anmelder geschützt werden könne.

  • veröffentlicht am 11. Oktober 2011

    BPatG, Beschluss vom 07.09.2011, Az. 26 W (pat) 19/11
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat beschlossen, dass bei einem kleinen Ort der Ortsname unter Umständen als Bezeichnung für eine Ware eingetragen werden kann, da kein Freihaltebedürfnis für Mitbewerber besteht. Streitig war die grafisch gestaltete Bezeichnung „Gröhnwohlder“, die sich von dem ca. 1.350-Seelen-Ort Gröhnwohld in Schleswig-Holstein ableitete. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte eine Eintragung für Waren aus dem Bereich Bier und Bekleidung ab, da der Begriff auch für Mitbewerber frei bleiben müsse. Das Gericht teilte diese Auffassung jedoch nicht. Auf Grund der geringen Größe des Ortes, des geringen Bekanntheitsgrades sowie der geringen Anzahl an Gewerbetreibenden sei unwahrscheinlich, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen stammten aus diesem Ort. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 27 W (pat) 266/09
    § 42 Abs. 2 MarkenG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Luci“ und die Wort-/Bildmarke „Luxy“, die beide für Waren aus dem Bereich Bekleidung angemeldet sind, sich ausreichend unterscheiden.  Zum einen setzten sich die Marken schriftbildlich durch die auffällige graphische Gestaltung der als Wort-/Bildmarke angemeldeten jüngeren Marke ausreichend voneinander ab. Darüber hinaus seien die Marken auch klanglich nicht verwechselbar. In der Widerspruchsmarke erkenne das Publikum einen bekannten weiblichen Vornamen, das angegriffene Zeichen habe dagegen einen deutlichen Anklang an „Luxus“, was der Bildbestandteil, eine Krone, noch betone. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. September 2011

    BPatG, Beschluss vom 11.08.2011, Az. 26 W (pat) 62/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „EURO LEERGUT“, die sich als als ein Kranz von zwölf Sternen auf blauem Hintergrund darstellt, auf Antrag der Europäischen Union zu löschen ist. Die Marke enthalte eine heraldische Nachahmung des als Kennzeichen des Europarates veröffentlichten Kranzes von zwölf Sternen auf blauem Grund, so dass sie geeignet sei, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen. Das Publikum werde annehmen, dass es sich um ein europäisches Pfandsystem handele oder dass der Markeninhaber im Auftrag der Europäischen Union handele, was hingegen nicht der Fall sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 06.10.2004, Az. 32 W (pat) 162/03
    §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 107, 112, 116 MarkenG

    Das BPatG hat in diesem älteren Beschluss entschieden, dass zwischen der Wortmarke „RED BULL“ und der Wort-/Bildmarke „Blue Bull“ (Schriftzug „Blue Bull“ in blauer Farbe vor dem Abbild eines – ebenfalls blauen – Stieres) die Gefahr einer Verwechslung besteht und die jüngere Marke „Blue Bull“ gelöscht werden muss. Beide Marken waren für den Bereich „Speiseeis, feine Backwaren und Konditorwaren“ eingetragen, die Marke RED BULL darüber hinaus noch für viele weitere Waren/Dienstleistungen. Zwar sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, bei der die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Marken völlig unbemerkt blieben, nicht gegeben, da das Bildelement der jüngeren Marke (blauer Stier) nicht übersehen werde. Auch der erste Wortbestandteil unterscheide sich deutlich. Jedoch könne die der Verwechslungsgefahr gleichgestellte Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unter diesem Gesichtspunkt verwechselt würden, nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden. Diese Gefahr beruhe vor allem auf den Gemeinsamkeiten beider Marken in Aufbau und Sinngehalt. Sie beruhten auf dem gleichen Zeichenbildungsprinzip, nämlich darauf, dass der auf dem vorliegenden Warengebiet nicht unmittelbar beschreibenden Bezeichnung Bull eine Farbangabe vorangestellt werde. Für den Betrachter liege daher die Annahme nicht fern, auf diese Weise gekennzeichnete Produkte könnten dieselbe betriebliche Herkunft aufweisen.

  • veröffentlicht am 27. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 31/09
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die klangliche Ähnlichkeit oder Identität zweier (Wort-/Bild-)Marken durch die Abweichungen im Bildbestandteil neutralisiert werden kann, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. Dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn die Waren, die mit den entsprechenden Zeichen gekennzeichnet sind, in der Regel „auf Sicht“ gekauft würden. Im vorliegenden Fall überschnitten sich die gleich lautenden, aber unterschiedlich bebilderten Marken u.a. in den Warenbereichen Lederwaren, Koffer, Regen- und Sonnenschirme. Das Gericht stellte fest, dass  vorliegend der Wortbestandteil der Klagemarke („Kappa“) gegenüber dem Bildbestandteil nicht zu vernachlässigen sei. Eine nach dem Bild und/oder dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr könne nur dann ausnahmsweise ausscheiden, wenn dem einen oder auch beiden Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukomme. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Ein Kauf ausschließlich „auf Sicht“ der mit den Marken bezeichneten Waren komme hier auch nicht in Betracht, so dass die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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