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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. April 2009

    OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2008, Az. 6 U 958/08
    §§ 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, 5 Abs. 3 MarkenG, 4 Nr. 9b UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass das Fadenkreuz allein noch nicht den Tatort ausmacht, d.h. dass durch die Nutzung des Fadenkreuzes in der Wort-/Bildmarke „Tatort“ der beliebten Fernsehserie noch kein verkehrsrechtlicher Markenschutz für das Fadenkreuz in Alleinstellung entstanden ist. Dieser Auffassung war jedoch eine der Sendeanstalten der ARD und wollte den Verlegern eine Krimi-Hörbuchreihe die Nutzung eines Fadenkreuzes auf den Hörbuch-Covern untersagen lassen. Die Klägerin war der Auffassung, dass durch die hohe Bekanntheit der Wort-/Bildmarke „Tatort“ mit Fadenkreuz auch das Fadenkreuz in Alleinstellung als Herkunftsnachweis für den „Tatort“ gelten würde. Dies sah das OLG anders. Zwar bestätigte es der Klägerin einen überragenden Bekanntheitsgrad der „Tatort“-Krimis und damit auch der hervorgehobenen Verwendung eines Fadenkreuzes, auch in Alleinstellung, im Vorspann. Eine daraus abgeleitete etwaige Kennzeichnungskraft könne aber bei Hörbüchern nur in deutlich abgeschwächter Form bestehen, zumal das Fadenkreuz im Bereich kriminalistischer Unterhaltung, sowohl bei Hörspielen als auch bei Büchern, ein beliebtes Gestaltungsinstrument sei. Dadurch werde die Eignung als Herkunftshinweis erheblich abgeschwächt. Zudem sei die grafische Gestaltung des beanstandeten Fadenkreuzes der Beklagten soweit abweichend gegenüber dem „Tatort“-Fadenkreuz (farbig und schräg gestellt gegenüber schwarz-weiß und lotrecht), dass eine Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen sei.

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    Der Versuch, die Wort-/Bildmarke „Currywurst & Schampus“ für einen Berliner Gastronomiebetrieb zu nutzen, ist gescheitert. Die im Februar 2009 u.a. für Dienstleistungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen unter der Registernummer 302008009841.4 angemeldete Marke wurde am 22.09.2009 gelöscht wie das Markenmagazin des Kollegen Breuer berichtet (JavaScript-Link: Markenmagazin). Der Löschung vorausgegangen sei eine Abmahnung der Vereinigung der Champagnerhersteller CIVC mit der Begründung, der Begriff „Champagner“ (vin de Champagne) sei als geographische Herkunftsangabe für einen Schaumwein reserviert, der in der Weinbauregion Champagne in Frankreich nach streng festgelegten Regeln angebaut und gekeltert werde (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.05.2005, Az. I ZR 262/02 – Champagner Bratbirne; BGH, Urteil vom 17.01.2002, Az. I ZR 290/99 – „Champagner bekommen, Sekt bezahlen“). Der Schutz ergibt sich aus dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 08.03.1960. Demnach haben  Schaumweine anderer Provinienz andere Bezeichnungen zu führen, deutscher Schaumwein etwa die Bezeichnung „Sekt“ und bestimmter spanischer Schaumwein aus Katalonien die Bezeichnung „Cava“.

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