Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BPatG: Die Wortschöpfung „FrancoMusiques“ ist nicht als Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 29. Mai 2015
BPatG, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 27 W (pat) 95/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Wortschöpfung „FrancoMusiques“ nicht als Marke eingetragen werden kann, weil ihr die Unterscheidungskraft fehlt. Zwar existiere das Wort in dieser Form lexikalisch nicht, es sei aber auf Grund der Bildung eindeutig, was damit gemeint sei. Der beschreibende sachliche Bezug zu „französischer Musik“ oder „Musik aus Frankreich“ sei unverkennbar und stehe im Vordergrund. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: „Auto der Vernunft“ für Fotoapparate und Haushaltsgeräte eintragungsfähig / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 5. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, Az. 24 W (pat) 59/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Auto der Vernunft“ zwar u.a. für Fotoapparate, Videokameras, Computergeräte, Spielesoftware, Lederwaren und elektrische Haushaltsgeräte eintragungsfähig ist, jedoch nicht für Waren und Dienstleistungen wie Kfz-Zubehör und Werbemaßnahmen, da hierfür keine Unterscheidungskraft besteht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zunächst vollständig zurückgewiesen und begründet, dass die Bezeichnung „Auto der Vernunft“ eine sprachüblich gebildete Wortkombination darstelle, die keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen vermittle. Sämtliche angemeldete Waren und Dienstleistungen könnten einen Bezug zu einem Kraftfahrzeug haben, wobei ein „vernünftiges Auto“ die Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis erfülle. Das BPatG hob die Entscheidung des DPMA teilweise auf. Dazu führte es aus:
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