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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2012, Az. 5 U 5/12-2
    § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass allgemein kein genereller Anspruch besteht, es zu unterlassen, im Internet Inhalte von mittels Telefax oder Post übermittelten Briefen sowie Inhalte von E-Mails wörtlich wiederzugeben, soweit diese mit einem Vertraulichkeitsvermerk versendet wurden. Ein solches generelles Verbot der Veröffentlichung überschreite die Grenzen des Zulässigen und Notwendigen und sei daher unverhältnismäßig. Auch ein konkreter Unterlassungsanspruch wurde im vorliegenden Fall nach einer Interessenabwägung verneint. Der Disclaimer „Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar“ entfalte gegen den Empfänger keine rechtliche Wirkung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Juli 2011

    BGH, Urteil vom 10.05.2011, Az. X ZR 16/09
    Art. 69 EPÜ

    Der BGH hat entschieden, dass bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen einem Patentanspruch und dessen Beschreibung der Anspruch immer vorgeht. Sei der Patentanspruch eng gefasst, dürfe er nicht an Hand einer weiter gefassten Beschreibung interpretiert werden, da der Anspruch durch den Wortlaut begrenzt werde. Das Gericht führte aus, dass, wenn der Wortlaut des Patentanspruchs mit einer Beschreibungsstelle nicht in Einklang gebracht werden könne, die Beschreibung nicht zur „Korrektur“ des Patentanspruchs herangezogen werden könne; andernfalls würde gegen den Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs verstoßen. Schließlich sei bei der Interpretation zu beachten, dass, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten zur Erzielung einer technischen Wirkung offenbare, allerdings nur eine davon in den Patentanspruch aufgenommen wurde, durch die Benutzung einer der weiteren Möglichkeiten das Patent nicht verletzt werde.

    Vorinstanzen:
    LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2007, Az. 4b O 297/06
    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2008, Az. I-2 U 65/07

  • veröffentlicht am 3. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 46/09
    § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG (2004); § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsantrag bei belästigender Telefonwerbung nicht auf den Gegenstand der ursprünglichen Werbung beschränkt werden muss. Zitat: „Im Fall des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG besteht das Charakteristische der Verletzungshandlung in dem unverlangten Werbeanruf gegenüber einem Verbraucher. Wofür geworben wird, ist dagegen irrelevant. Werbeanrufe gehen häufig von Callcentern oder anderen vergleichbaren Dienstleistungserbringern aus, bei denen der Gegenstand der Werbung beliebig austauschbar ist. Etwas anderes hat dann zu gelten, wenn ein Gewerbetreibender einen Werbeanruf für die Waren oder Dienstleistungen vornimmt, die Gegenstand seines Geschäftsbetriebs sind. Hier reicht die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht über den Unternehmensgegenstand hinaus. Für eine derartige gegenständliche Beschränkung ist im Streitfall nichts ersichtlich.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008, Az. 2 U 41/08
    §§ 133, 157 BGB

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die wörtlich für eine Werbung „in Zeitungsanzeigen“ abgegeben wird, auch für gleichartige Werbung auf Onlinemedien zu beziehen ist. Die Beklagte betrieb ein Autohaus und hatte in einer Zeitungsanzeige gebrauchte Kfz beworben ohne auf ihre Eigenschaft als gewerblicher Anbieter hinzuweisen. Von der Klägerin abgemahnt gab die Beklagte die Unterlassungserklärung ab, es künftig im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, „in Zeitungsanzeigen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerblichkeit oder die Gewerbsmäßigkeit des Angebots hinzuweisen“ und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR zu bezahlen. Einige Zeit später inserierte die Beklagte im Internetportal „autoscout24.de“ vier Fahrzeuge unter der Rubrik „Nur Privatangebote“, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebots zum Verkauf hinzuweisen. Die Klägerin forderte hierfür die in der Unterlassungserklärung zugesicherte Vertragsstrafe ein. (mehr …)

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