Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Mannheim: 90 Tage Zahlungsziel in AGB zwischen Unternehmern ist zu langveröffentlicht am 2. September 2015
AG Mannheim, Urteil vom 22.07.2015, Az. 10 C 169/15
§ 280 Abs. 2 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB, § 291 BGB, 249 BGB, § 307 BGB, § 308 Nr. 1 BGBDas AG Mannheim hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Frachtversenders, die ein Zahlungsziel für Rechnungen des Frachtführers von bis zu 90 Tagen vorsah, unwirksam ist. Der Frachtführer, der durch die Durchführung des Transports mit nicht unerheblichen Aufwendungen in Vorleistung gehe, werde dadurch unangemessen benachteiligt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Eine Markenlöschung ist rechtmäßig, wenn die Verlängerungsgebühr erst einen Tag nach Fristablauf beim DPMA eingehtveröffentlicht am 11. April 2013
BPatG, Beschluss vom 26.02.2013, Az. 27 W (pat) 572/11
§ 47 Abs. 3 MarkenG; Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG; § 3 Abs. 2 PatKostG, § 7 Abs. 1 S. 1 PatKostGDas BPatG hat entschieden, dass die Löschung einer Marke mangels Verlängerung rechtmäßig und nicht rückgängig zu machen ist, wenn die Verlängerungsgebühr seitens des Markeninhabers erst am Tag nach Fristablauf auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes eingeht. Wiedereinsetzungsgründe seien vorliegend nicht ersichtlich und auch eine geringe Überschreitung gesetzlicher Fristen führe zur Fristversäumung. Gerade bei für den Markeninhaber ungewöhnlichen Vorgängen (Verlängerung der einzigen Marke) habe dieser bei der Instruktion seiner Hilfspersonen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AMAZON: Räumt Amazon sich Zahlungsfristen von über zwei Monaten ein?veröffentlicht am 30. Oktober 2009
Wie Golem unter Bezugnahme auf das Wall Street Journal berichtet, räumt sich Amazon immer längere Zahlungsfristen für offene Rechnungen seiner Lieferanten ein. Es sei, so das Wall Street Journal, kein Geheimnis, dass Amazon’s finanzieller Erfolg teilweise darauf zurückzuführen sei, Geld aus den Warenverkäufen einzunehmen, bevor Lieferanten bezahlt würden. Die Zahlungsfristen wären in letzter Zeit sogar stetig ausgebaut worden. Mittlerweile betrage die Zahlungsfrist 72 Tage. Der sog. „Free-Cashflow“ in dem US-Konzern sei von 346 Millionen US-Dollar im Jahr 2003 auf 1,36 Milliarden im Jahr 2008 gestiegen. Golem weist allerdings darauf hin, dass die Situation in Deutschland anders gelagert sei. Hier erhielten die meisten Händler ihr Geld fünf bis sechs Tage nach Abschluss eines Verkaufsprozesses (JavaScript-Link: Golem).
- LG Köln: AGB-Klausel, wonach Nichteinhaltung der Zahlungsfrist zur Vertragskündigung berechtigt, ist unwirksamveröffentlicht am 12. Oktober 2009
LG Köln, Urteil vom 23.04.2009, Az. 26 O 29/07
§§ 286, 307, 323 Abs. 6 BGBDas LG Köln hat die AGB-Klausel „Geht der Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung ein, und wird auch nach Anforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist A- Reisen berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren.“ für unzulässig erklärt, da dem Verwender dieser Klausel, der Beklagten, der Rücktritt jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung auch dann erlaubt sei, wenn die Zahlungsverzögerung nicht von dem Kunden oder allein oder weit überwiegend von der Beklagten zu vertreten sei. Für die insgesamt zehn unwirksamen AGB-Klauseln setzte das LG Köln einen Streitwert von 30.000,00 EUR an, also 3.000 EUR je Klausel.
- LG Saarbrücken: Wenn eine ausgeurteilte Geldsumme zu früh vollstreckt wirdveröffentlicht am 30. August 2009
LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2009, Az. 5 T 395/09
§§ 91, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, Nr. 1008, 3309 VV RVGDas LG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass eine verfrühte Vollstreckung aus einem Zahlungsurteil dazu führen kann, dass die vollstreckende Partei die dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr sei erst dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels sei, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden sei. Diese Voraussetzungen seien zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung noch nicht erfüllt gewesen. (mehr …)