Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuGH: Der Umtausch von “Bitcoins” in konventionelle Währung ist umsatzsteuerfreiveröffentlicht am 23. Oktober 2015
EuGH, Urteil vom 22.10.2015, Az. C-264/14
EU-RL 2006/112/EGDer EuGH hat entschieden, dass der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Zur Pressemitteilung Nr. 128/15 in Sachen Skatteverket / David Hedqvist vom 22.10.2105: (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ der Sofort AG stellt „kein zumutbares Zahlungsmittel“ dar / Alternativen müssen angeboten werdenveröffentlicht am 14. Juli 2015
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14
§ 312a Abs. 4 Nr.1 BGB, § 2 Abs. 1 UKlaGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DB Vertrieb GmbH der Deutschen Bahn zukünftig nicht mehr den Zahlungsdienst „Sofortüberweisung“ als einziges unentgeltliches Zahlungsinstrument anbieten darf. Bei diesem Dienst handele es sich nicht um ein zumutbares Zahlungsmittel. Angeboten werden müssten vielmehr zusätzlich Barzahlung, eine Zahlung mit EC-Karte, eine Überweisung oder ein Lastschrifteinzug. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BMJ: Das Widerrufsbelehrungsmuster erhält ab dem 31.10.2009 Gesetzesrangveröffentlicht am 6. November 2008
Nach einem ersten Referentenentwurf, über den DR. DAMM & PARTNER am 30.06.2008 bereits berichteten (Referentenentwurf) wurde nun am 05.11.2008 der angekündigte Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht verabschiedet. Er soll am 31.10.2009 in Kraft treten.
Das Gesetz (Gesetzesentwurf) wird zahlreiche Neuerung für den Onlinehandel mit sich bringen, u.a.: (1) Verbraucher, die Kreditverträge abschließen, sollen besser geschützt werden, (2) für Anbieter und Nutzer von bargeldlosen Zahlungsdienstleistungen sollen in Zukunft einheitliche Regelungen für Zahlungsverfahren wie Überweisung, ec-Karte und Lastschrift gelten, (3) Widerrufsfristen und -folgen, die derzeit bei Internethandelsplattformen wie eBay und Amazon einerseits, und Onlineshops andererseits unterschiedlich ausfallen, sollen angeglichen werden und (4) das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen soll nicht nur vereinfacht, sondern die entsprechenden Musterbelehrungen aus der BGB-InfoV auch endlich in das BGB übernommen werden. Letzteres hat zur Folge, dass bei unveränderter Übernahme des gesetzlichen Widerrufsbelehrungsmusters durch den Onlinehändler die in der Vergangenheit häufigen Abmahnungen wegen fehlerhafter Abfassung der Widerrufsbelehrung Makulatur sein werden. Unter anderem hatte das LG Halle mit Urteil vom 13.05.2005, Az. 1 S 28/05 (LG Halle) entschieden, dass die vom Bundesjustizministerium zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsbelehrung (§ 14 Abs. 1 BGB- InfoV einschließlich seiner Anlage 2) rechtswidrig und mangels hinreichender Verordnungsermächtigung nichtig sei.