IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Münster, Urteil vom 05.05.2011, Az. 7 C 3998/10
    §§ 305 ff.; 611 BGB

    Das AG Münster hat einen Verbraucher zur Zahlung von 96,00 EUR verurteilt, nachdem sich dieser auf einem „Internetportal zur Bildung von Wohngemeinschaften“ angemeldet haben soll. Das Amtsgericht kam vorliegend zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine sog. Abo-Falle handele. Kommentieren möchte man das Urteil kaum und noch weniger die Polemik in Hinblick auf die – bei Abo-Fallen zutreffende – Empfehlung von Prof. Dr. Thomas Hoeren. Ohnehin wurde dies schon ausreichend vom Kollegen Dosch getan (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Chemnitz, Urteil vom 12.08.2010, Az. 16 C 1107/10

    Das AG Chemnitz hat entschieden, dass die Anmeldung bei einem kostenpflichtigen Online-Portal Zahlungspflichten beim Anmelder auslöst, wenn die Zahlungspflicht bei Anmeldung gut erkennbar war. Dafür legte das Gericht verhältnismäßig strenge Maßstäbe an. Im entschiedenen Fall war in den Geschäftsbedingungen der Klägerin, durch Fettdruck hervorgehoben, festgelegt, dass das Entgelt für die Nutzung der Dienstleistung 10,00 EUR pro Monat und die Mindestlaufzeit 24 Monate betrage. Das Gericht argumentierte, dass bei aufmerksamem Lesen, welches bei einem Vertragsabschluss durch jeden Internetnutzer zu fordern sei, eindeutig erkennbar gewesen sei, dass der Abschluss des Dienstleistungsvertrages nicht kostenfrei erfolgen solle. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte die entsprechenden Klauseln zur Kenntnis genommen habe, sondern nur, ob er sich ohne Weiteres hätte zur Kenntnis nehmen können und müssen. Im Übrigen habe er auch bestätigt, die Nutzerbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben. Durch eine Werbung der Klägerin, dass die Anmeldegebühr entfalle, habe der Beklagte auch nicht annehmen dürfen, dass sämtliche Nutzungskosten entfallen. Unterschied zu den im Internet bekannten so genannten Abo-Fallen war hier, dass das Internet-Portal sich ausschließlich an Unternehmer wandte und jeder Nutzer bei der Anmeldung bestätigen musste, Unternehmer gemäß § 14 BGB zu sein. In Fällen, in denen Verbraucher betroffen sind, lassen die Gericht häufig – aber nicht immer – größere Milde auf Seiten des Betroffenen walten (s. z.B. AG Gummersbach, AG München, anders jedoch wieder AG Mettmann).

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