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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. September 2014

    AG Köln, Urteil vom 28.04.2014, Az. 142 C 354/13
    § 312j Abs. 3 BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass die Beschriftung eines Bestell-Buttons im Internet mit der Formulierung „Bestellen und Kaufen“ nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und damit kein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt. Das Gesetz sehe vor, dass eine Schaltfläche im Internet, die eine verbindliche Bestellung eines Verbrauchers auslösen soll, mit der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer „entsprechenden eindeutigen Formulierung“ beschriftet sein müsse. Das Wort „Kaufen“ sei jedoch nach Auffassung des AG Köln keine solche eindeutige Formulierung, da dadurch die Verbindlichkeit und Zahlungspflicht nicht eindeutig genug vermittelt werde. Es gebe immerhin Käufe (z.B. Kauf auf Probe), die noch keine Zahlungspflicht auslösen würden. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung durchsetzen wird oder auf den Einzelfall beschränkt bleibt. Zum Volltext der Entscheidung:

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