Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Keine rechtserhaltende Markenbenutzung allein durch Verwendung einer Domain / „ZAPPA“veröffentlicht am 18. Juni 2012
BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 135/10
Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV
Der BGH hat entschieden, dass allein die Verwendung einer Domain unter einem Markennamen keine rechtserhaltende Benutzung der Marke darstellt. Mangels Benutzung sei demnach auch die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ zu löschen, denn der Verkehr fasse den Domainnamen „zappa.com“ nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Auf Grund des Verfalls der Marke könne der Kläger daraus keine Ansprüche gegen den Veranstalter der „Zappanale“ (Musikfestival) geltend machen. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 75/2012: - OLG Düsseldorf: Internetseite mit rein beschreibender Domain ist nicht geeignet, um Marke rechtserhaltend zu nutzenveröffentlicht am 28. Juni 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010, Az. I-20 U 48/09
Art. 15 Abs. 1 GMVODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betrieb einer Internetseite unter der Domain zappa.com nicht ausreicht, um die Gemeinschaftswortmarke „Zappa“ rechtserhaltend zu nutzen. So drang die Witwe von Frank Zappa, Gail Zappa, nicht mit ihrem Versuch durch, dem deutschen Frank-Zappa-Fanclub die Ausrichtung des Rockfestivals «Zappanale» und den Betrieb der gleichnamige Internetseite betreiben, über welche u.a. Fanartikel mit dem Bart des Musikers angeboten wurden. Zur Begründung hieß es, die Künstlerwitwe habe die Marke nach der Anmeldung nur im Internet genutzt, aber nicht, um für Produkte mit dem Namen Zappa zu werben. Nach der Rechtsprechung des BGH wohnt einer Domain nicht nur eine Adressfunktion, sondern auch eine kennzeichnende Funktion im Sinne einer Marke inne, wenn unter der Domain ein gewerblicher Auftritt eines Unternehmens zu finden ist. Dieser Fall sei jedoch nicht gegeben, wenn die Domain vom Rechtsverkehr nur als beschreibende Angabe verstanden werde. Hierzu erklärte der Senat, nach Mitteilung von Prof. Dr. Thomas Hoeren, dass der Rechtsverkehr eine mit „Zappa“ bezeichnete Internet-Seite als eine solche verstehe, die sich mit der Person des berühmten Musikers Frank Zappa befasse.