Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: „Zauberperle“ ist für Weihnachtssterne hinreichend unterscheidungskräftigveröffentlicht am 27. Dezember 2013
BPatG, Beschluss vom 06.11.2013, Az. 26 W (pat) 518/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Zauberperle“ für Weihnachtssterne aus Glas, Metall oder Kunststoff eintragungsfähig ist. Für diese Waren liege kein Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft vor, da die beanspruchten Waren nicht durch das Zeichen beschrieben würden. Zum Volltext der Entscheidung: