IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2010

    BGH, Beschluss vom 10.06.2010, I ZB 39/09 (Buchstabe T mit Strich)
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Prüfung der Schutz- und Eintragungsfähigkeit einer Marke immer die Gesamtheit der Marke betrachtet werden muss und nicht für die Begründung eines Eintragungshindernisses auf nur eines oder mehrere Zeichenbestandteile abgestellt werden dürfe. Die Anmelderin wollte das Zeichen „T-“ unter anderem für Telekommunikationsdienstleistungen anmelden. In der Begründung der Ablehnung der Eintragung hatte die Vorinstanz lediglich auf den Buchstaben „T“ Bezug genommen und den Bindestrich außer Acht gelassen, da der Bindestrich aufgrund seiner rein orthografischen Funktion vom Verkehr nicht als eigenständiges Zeichen wahrgenommen werde und daher nicht markenfähig sei. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Das BPatG habe den Bindestrich nicht mit der Begründung unberücksichtigt lassen dürfen, er könne als reines Verbindungselement für sich allein nicht die Schutzfähigkeit begründen. Auch ein für sich genommen schutzunfähiger Bestandteil könne für die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens Bedeutung erlangen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 15. September 2009

    BPatG, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 29 W (pat) 125/05
    § 61 MarkenG

    Das BPatG hat erneut entschieden, dass das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) frühere Entscheidungen in die Entscheidungsfindung bei der Beurteilung einer Markenanmeldung  miteinzubeziehen hat. Zwar bestehe ausdrücklich keine Bindungswirkung früherer Entscheidungen, diese seien aber gleichwohl beim Prozess der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs, der konstatiere, dass eine nationale Behörde bei der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen müsse (EuGH, Beschluss vom 12.02.2009, Az. C-39/08 + C-43/08). Daraus folge, dass aus der Begründung des ablehnenden Bescheides hervorgehen müsse, welche vergleichbaren Zeichen in Betracht gezogen wurden und aus welchem Grunde anderslautend entschieden wurde. Je größer eine Abweichung erscheine, desto höher seien die Anforderungen an die Begründungspflicht. Bleibe die Begründung hinter den Anforderungen zurück, sei die Entscheidung aufzuheben und zurück zu verweisen. Das BPatG hat in diesem Jahr bereits mehrfach zu diesem Thema entschieden (Links: BPatG I und BPatG II).

  • veröffentlicht am 13. Juli 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005, Az. 5 U 36/05
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Verwechselungsgefahr zwischen zwei hochgradig zeichenähnlichen Marken nicht allein dadurch beseitigt werden kann, dass einer Marke der Bestandteil „.de“ hinzugefügt wird, da es sich bei diesem Zusatz lediglich um einen Hinweis auf die in Deutschland übliche Top-Level-Domain handelt. Streitbefangen waren die prioritätsältere Marke „combit“ und das Zeichen „kompit.de“. Das Oberlandesgericht sah in letzterer Marke eine Verwechselungsgefahr zu ersterer. (mehr …)

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