Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Verkauf gebrauchter Software ist grundsätzlich zulässigveröffentlicht am 22. Juli 2013
BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 129/08 – UsedSoft II
§ 69 c Nr. 1 UrhG, § 69 d Abs. 1 UrhG
Der BGH hat nach Vorabentscheidung des EuGH (hier) entschieden, dass der Vertrieb „gebrauchter“ Softwarelizenzen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Dazu müsse das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft sein. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ersterwerber ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht erworben habe und nach Verkauf der Software seine eigene Programmkopie zerstöre. Zur Pressemitteilung Nr. 126/13: