IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. August 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2010, Az. 3 U 58/08
    §§ 5 Abs. 3; 15 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Zeitungsrubrik grundsätzlich Titelschutz im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG genießen kann und es sich bei der Bezeichnung „Stimmt’s?“ auch um eine hinreichend unterscheidungskräftige Bezeichnung handele. Die Beklagte hatte noch argumentiert, die Bezeichnung „Stimmt’s?“ sei nicht titelschutzfähig. Sie weise nicht die hierfür erforderliche gewisse Größe und Selbständigkeit auf, die zur Unterscheidung des bezeichneten Werks von anderen Werken erforderlich sei. Im Falle der Bezeichnung eines äußerst kleinen Teils einer Zeitung müsse jedenfalls die Bezeichnung eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft besitzen, um ein Titelschutzrecht zu begründen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 11.05.2010, Az. 4 O 292/06
    §§ 4, 97,
    101a UrhG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass das Herausgeberurheberrecht des Herausgebers einer Zeitschrift (Sammelwerk) nicht verletzt wird, wenn Artikel aus dem Zeitschriftenverbund herausgelöst und zum Abruf in einer Onlinedatenbank bereitgestellt werden. In einem Sammelwerk sei die Auswahl oder Anordnung der Beiträge eine persönliche geistige Schöpfung, ebenso die herausgeberische Gestaltung, wenn sie sowohl die Festlegung des Themenkreises beinhalte, über den informiert werden solle, als auch die Verteilung des Schwergewichts der aufzunehmenden Beiträge unter Berücksichtigung der Aktualität der behandelten Fragen. Die Auswahl der Artikel und ihre Zusammenstellung in einem Heft und damit dessen jeweilige thematische Ausrichtung oblag im entschiedenen Fall dem Kläger mit der Folge, dass zu seinen Gunsten ein Urheberrecht an dem jeweiligen Sammelwerk bestehe. Dieses bestehe jedoch nur an der Sammlung als solcher und nicht an den darin enthaltenen einzelnen Werken oder Beiträgen. Beruhe die Schutzfähigkeit eines Sammelwerks gerade auf dessen systematischer und methodischer Ordnung und finde nun durch die Herauslösung und Einstellung in eine Datenbank eine vollständige Neuordnung statt, so liege keine Verletzung des Rechts am Sammelwerk vor.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Verbraucherzentrale Berlin hat darauf hingewiesen, dass im Internet per Bestellformular abgeschlossene Abonnements für Zeitungen oder Zeitschriften nur unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn das Abo bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200,00 EUR kostet, was aber in der Regel nicht der Fall ist. Ein schriftlicher Vertrag ist für den Abschluss des Abonnements nicht erforderlich, lediglich das Bestellformular muss eine Lösch-/Berichtigungsfunktion enthalten. Telefonisch oder an der Haustür abgeschlossene Abonnements können vom Verbraucher auch unterhalb der 200-EUR-Grenze widerrufen werden. Die Frist beginnt mit Erhalt einer Widerrufsbelehrung und beträgt mindestens 2 Wochen.

  • veröffentlicht am 6. November 2009

    Nachdem die breite Lesermasse dem gewöhnlichen Zeitungsmarkt aus Zeitnot oder Langeweile den Rücken kehrt, ist bei den Verlagshäusern von Formatveränderung bis reicher Bebilderung alles im Trend, um sich gegen die Informationsfeinde Newsblogs, Facebook & Co zu wehren. Einen etwas anderen Weg, bei dem unseres Erachtens alter Wein in neuen Schläuchen verkauft wird, versucht The Twittertim.es (JavaScript-Link: Golem). The Twitter Times. Wer die Vögel bei Twitter schon nicht für existenznotwendig hielt, der erhält nun den Rest. Eine personalisierte Internet-Zeitung, in der der Nutzer Twitter-Nachrichten findet, die seine Freunde für relevant halten, wie etwa diese: „Kaffee, danach chillen und heute abend gewiss zum Loikaemie-Konzert nach Deutz!“ Was wir davon halten? Da war doch was? Richtig: Früher hieß es Social Bookmarking und wurde von den Vordenkern bei oneview ins Leben gerufen (JavaScript-Link: Oneview).

  • veröffentlicht am 3. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 01.10.2009, Az. I ZR 134/07
    § 6 UWG

    Der BGH hatte über die Zulässigkeit eines Werbespots zu entscheiden, den der Zeitungsverlag der TAZ („die tageszeitung“) herausbrachte. In diesem Werbespot wurde auf, so der Plan, humorvolle Art das Konkurrenzprodukt BILD-Zeitung miteingebracht (JavaScript-Link: Werbespot). Die Klägerin fühlte sich in diesem vergleichenden Werbespot verunglimpft, da die Sozialstruktur und die intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Lesers herabwürdigend dargestellt würden. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht war der Klage auch in weiten Teilen stattgegeben worden. Der BGH hingegen war der Auffassung, dass keine unzulässige vergleichende Werbung vorliege. Es sei zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher zunehmend an pointierte Werbeaussagen gewöhnt sei. Eine Herabsetzung liege nur dann vor, wenn der Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben werden oder eine ernstzunehmende Abwertung vorliege. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Spots sei davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Zuschauer erkennbar sei, dass es sich um eine humorvolle Überspitzung zur Aufmerksamkeitserzielung handele und nicht um den Versuch, die BILD-Zeitung und deren Leser in ein schlechtes Licht zu stellen (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, entspricht es nicht den Regeln der Kunst, Playmobil-Figuren zu erhitzen, um Ihnen schmerzfrei die Arme in einer Weise zu verdrehen, welche eine Kreuzigung ermöglicht. Das Projekt „Klicky-Bibel.de“ des evangelischen Pfarrers Markus Bomhard aus Hessen dürfte – ungewollt – Kindertränen hervorgerufen haben (Klicky).

    Die Zeitung berichtet über die ungewöhnliche Maßnahme des Pfarrers: „Man müsse sie nur lange genug über die Flamme einer Kerze oder unter einen heißen Föhn halten, sagt er: ‚Dann wird das Kunststoffmaterial ganz leicht weich und lässt sich formen.‘ Anschließend lasse man das Figürchen noch kurz aushärten, ehe man es ans Kreuz nageln könne.“ Naja. Das fränkische Unternehmen Geobra Brandstätter war jedenfalls wenig erheitert und veranlasste die rechtsanwaltliche Abmahnung. Eine Firmensprecherin erklärte laut Süddeutscher Zeitung, dass das Unternehmen an der totalen Veränderung der Figuren Anstoß nehme und Unterlassung fordere.

    Es werde das eigene Urheberrecht an den Figuren verletzt, wobei die Sprecherin auf die Darstellungen „Christus am Kreuz“ oder „Adam und Eva“ hinwies. „Adam“ hatte der Pfarrer ein männliches Geschlechtsteil und „Eva“ weibliche Brüste angeklebt …

    Was wir davon halten? Das Ansinnen der Spielzeughersteller ist nachvollziehbar, wenngleich nicht konsequent. Harald Schmidt’s fernsehgerecht montierter Playmobil-Hitler wurde nicht sanktioniert, weil dies „etwas anderes“ gewesen sei (hier). Die Plamobil-Figuren haben einen schweren Stand: Werden Sie nicht gekreuzigt, versucht man sie nachzuahmen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1979, Az. I ZR 130/77 – „Play-family“).

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