IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2015

    KG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, Az. 5 U 39/10
    § 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verleihung eines „deutschen Hygienezertifikats“ gegen Entgelt durch ein privates Unternehmen wettbewerbswidrig ist, weil der Eindruck erweckt werde, dass es sich um ein von einer neutralen Stelle verliehenes Gütesiegel handele. Die Verwendung eines dem Aeskulap-Stab ähnlichen Zeichens verstärke noch den Eindruck eines offiziellen medizinischen Hygienestandards. Zudem stellte das Gericht fest, dass ein Verband, dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG klagebefugte Industrie- und Handelskammern angehören, seinerseits klagebefugt hinsichtlich Wettbewerbsverstößen aus den Bereichen Industrie und Handel sei. Die finanzielle Ausstattung dieses Verbandes müsse solide sein, jedoch nicht dem Erfordernis entsprechen, dass der gleichzeitige Verlust aller geführten Prozessverfahren vollständig abgedeckt sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 2. Juli 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Arnsberg, Urteil vom 13.05.2015, Az. 8 O 1/15
    § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1, Abs. 3 UWG, Nr. 2 Anh. zu § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

    Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die Werbung mit dem Kennzeichen „TÜV/GS geprüft“ irreführend ist, wenn das Siegel zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht verliehen ist. Auch eine spätere Verleihung des Siegels und eine erst dann tatsächlich erfolgende Auslieferung des Produkts hebe die Irreführung nicht auf. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Dezember 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Rostock, Urteil, Az. 2 U 12/14
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG

    Das OLG Rostock hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Verwendung eines „Qualitätssiegels“, welches ohne Hintergrundinformationen wie z.B. Kriterien und Prüfergebnisse verwendet werde, irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Vorliegend wurde Allergie-Bettwäsche vertrieben, welche Prüfsiegel und Zertifikate („geprüftes Allergieprodukt“) in der Werbung aufwies, wobei das Vertriebsunternehmen und das Unternehmen, welches die Siegel vergab, denselben Geschäftsführer hatten. Dabei sei bereits die Unabhängigkeit der vergebenden Stelle zweifelhaft. Der Verbraucher würde das Siegel durch die konkrete Aufmachung auch nicht als bloßes Firmen-Logo wahrnehmen.

  • veröffentlicht am 19. November 2014

    LG Bonn, Urteil vom 15.05.2014, Az. 14 O 86/13
    § 8 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs.1 UWG; § 1 IngGNRW

    Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Zertifikat über eine „ingenieurgemäße Ausbildung“ und die Eigenschaft als „State-certified Engineer C“ für einen staatlich geprüften Techniker irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Das Zertifikat erwecke den Eindruck, dass die Qualifikation eines stattlichen geprüften Technikers mit der eines Ingenieurs als Hochschulabsolvent gleichzusetzen sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, so dass der Verkehr getäuscht werde. Daher sei die Erteilung eines solchen Zertifikats durch einen Bundesverband für Aufstiegsfortbildungen zu unterlassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Januar 2012

    AG Meldorf, Urteil vom 10.08.2010, Az. 84 C 200/10 – nicht rechtskräftig
    § 477 BGB, § 443 BGB; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das AG Meldorf hat entschieden, dass die Erklärung „Wir garantieren, dass es sich bei unseren Angeboten um Originalware handelt“ nicht wettbewerbswidrig ist. Insbesondere sei dieser Satz nicht als Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB anzusehen, sondern als Herausstellung und ausdrückliche Vereinbarung einer Eigenschaft der Ware im Zeitpunkt der Übergabe. Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12.02.2009 zum Aktenzeichen 12 O 12/09 (hier) entfalte keine Relevanz, da der Beklagte nicht nur mit der Echtheit seiner Ware geworben habe, sondern auch mit den Zertifikaten und Merkmalen, aus welchen sich die Echtheit ergebe. Unstreitig werde überdies auf eBay von einigen Wettbewerbern die streitgegenständliche Ware zum Kauf angeboten, deren Herstellung nicht vom Markeninhaber lizensiert gewesen sei. In dieser Situation hätten Abnehmer ein berechtigtes Interesse daran, Originalware zu erhalten, zumal der Ladenpreis deutlich unterboten werde. Keine Berücksichtigung fanden beim Richter eigenartigerweise die Entscheidungen LG Köln, Urteil vom 15.09.2009, Az. 33 O 126/09 (hier) und OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2010, Az. I-4 W 121/10 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2011

    BGH, Urteil vom 06.10.2011, Az. I ZR 6/10
    § 24 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass der Weitervertrieb von so genannten „Recovery CDs“, die ursprünglich nur in Verbindung mit einem PC durch Microsoft vertrieben wurden, durch Microsoft untersagt werden kann. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die ursprünglich auf den Computern angebrachten Echtheitszertifikate abgelöst und auf die CDs aufgebracht worden seien. Hier greife der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht, da zwar die PCs mit Recovery CDs mit Zustimmung von Microsoft in den Verkehr gebracht wurden, diese Zustimmung sich jedoch nicht auf die mit abgelösten Zertifikaten versehenen, „nackten“ CDs erstrecke. Zur Pressemitteilung Nr. 157/2011des BGH vom 06.10.2011:

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  • veröffentlicht am 25. November 2009

    LG Berlin, Beschluss vom 19.11.2009, Az. 16 O 479/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Berlin hat der DEKRA Certification GmbH – wohl auf Antrag der Rechtsanwaltskammer Berlin (JavaScript-Link: RAK Berlin) – per Beschluss untersagt, auch in abgewandelter Form mit der DEKRA-Zertifizierung für Rechtsanwälte zu werben (Link: Dekra II). Das LG Berlin folgt damit im Ergebnis dem Verbot des LG Köln, Urteil vom 03.02.2009, Az. 33 O 353/08, dass in der Werbung mit dem DEKRA-Siegel eine Irreführung sah (Link: LG Köln). Im Berliner Verfahren dürfte folgende Post-Werbung streitgegenständlich gewesen sein (Link: Werbung; Quellenangabe: DEKRA Certification GmbH). (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    Die Münchener Kontra GmbH bietet derzeit das „Kontrola“-Gütesiegel an, dessen Gehalt wir mit den Worten der Anbieter beschreiben dürfen: „Web-Shops, die das KONTROLA Gütesiegel tragen, haben sich verpflichtet ausschließlich Original-Produkte anzubieten und die Waren wurden stichprobenartig von KONTROLA durch Testkäufe auf Echtheit überprüft* Die gekauften Waren (je nach Status des Gütesiegels) sind gegen Fälschungen & Plagiate durch KONTROLA mit einer Geld-zurück-Garantie abgesichert„. Das Gütesiegel tritt in Konkurrenz zu arrivierten Gütesiegeln wie denen von Trusted Shops oder des TÜVs („s@fer-shopping“). Dass wir z.B. in einem Onlineshop, der Ed Hardy-Produkte anbietet, Christian Audigier’s Originale und nicht Plagiate antreffen, ist zu begrüßen. Möglicherweise wird mit dem Gütesiegel aber ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß begangen. Das Gütesiegel wies in der Vergangenheit einen grünen Kreis mit der Inschrift „100 % Original – certified by Kontrola“ und einem mittig positionierten schwarzen Haken auf weißen Hintergrund auf. Mittlerweile ist der Text „100 % Original“ durch den Text „Geprüfte Qualität“ ersetzt. Die Erklärung des Siegels „ausschließlich Originalprodukte“ blieb, wenn das Siegel auch andere Händlerqualitäten (z.B. „Händler hält sich an Datenschutz“) bewertet. Hierzu erlauben wir uns zwei Hinweise: Das LG Bochum erkannte in dem Spruch „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren“ eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, die gegen § 5 UWG verstoße (Link: LG Bochum). (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 12.02.2009, Az. I-12 O 12/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG, § 477 BGB

    Das LG Bochum hat eine eBay-Händler von Parfums u.a. untersagt, im Rahmen der Produktbeschreibung mit dem Hinweis zu werben „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“ Der Hinweis auf die Echtheit der Waren verstoße in der konkreten Verwendungsform gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Kammer verkenne nicht, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware gehe. Dies ändere aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet sei, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschaffe der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht dann, wenn man die Echtheitsbestätigung als echte Garantie auffassen wolle. Denn dann läge ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB vor, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlten.
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  • veröffentlicht am 4. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 15/09
    §§ 34, 69 c, 97 UrhG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Händler nicht berechtigt ist, ohne weiteres Echtheitszertifikate (Certificates of Authenticity) eines Softwareherstellers anzubieten, feilzuhalten und/oder sonstwie in den Verkehr zu bringen. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz begründe ein solches Recht nicht, da er lediglich auf die Verbreitung usw. von „körperlichen Kopien“ einer Software, nicht aber die Verbreitung von Lizenzrechte dokumentierenden Urkunden Anwendung finde. (mehr …)

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