IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Mai 2010

    LG Köln, Urteil vom 04.11.2009, Az. 28 O 876/08
    § 286 ZPO

    Das LG Köln glaubte zwei Zeugen nicht. Hierzu führte es aus: „Dass die Zeugen emotional und wegen ihrer Rechtsauffassungen vorbelastet waren, wurde bei beiden Zeugen dadurch deutlich, dass sie immer wieder zielgerichtet das unberechtigte Vorgehen des Klägers und sein Verhalten während ihrer Befragung durch die Kammer monierten, ohne dass die Kammer hiernach konkret gefragt hätte. Beide Zeugen sprachen immer wieder mitten in ihren Aussagen plötzlich und unverhofft den Kläger direkt darauf an, „warum er dies täte“. In ihren Aussagen sprachen sie auch z. B. von „Frechheit“ und „ich sitze hier als Angeklagter“. Dabei wurde ihre Sprache lauter und emotionaler und ihre Aussage immer erregter. Diese Auffälligkeiten in der Sprachwahl und dem Aussageverhalten der Zeugen verdeutlichte sich für die Kammer nochmals in der Körperhaltung der Zeugen. Sie hielten die Arme während ihrer Aussagen vor der Brust gekreuzt, wobei der Zeuge T2 diese Körperhaltung seine gesamte knapp einstündige Aussage lang einnahm.“ Was wir davon halten? (mehr …)

I