Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Augsburg: Äußerungen von Nutzern des Onlineforums einer Zeitung unterfallen nicht der Pressefreiheitveröffentlicht am 6. Mai 2013
LG Augsburg, Beschluss vom 19.03.2013, Az. 1 Qs 151/13
§ 53 Abs. 1 StPO, § 97 Abs. 5 S. 1 StPO, § 160a Abs. 2 StPODas LG Augsburg hat entschieden, dass Beiträge von Nutzern im Onlineforum einer Zeitung nicht der Pressefreiheit unterfallen und der Herausgeber der Zeitung diesbezüglich kein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen kann. Im Gegensatz zu abgedruckten Leserbriefen unterfielen solche Äußerungen nicht dem Schutzbereich des § 53 StPO, da eine redaktionelle Aufbereitung der Beiträge nicht stattfinde. Sie würden weder überarbeitet noch vor Veröffentlichung überprüft. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Duisburg: Mitarbeiter einer Ärzte-Bewertungsplattform hat kein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich der Identität des Urhebers einer kritischen Bewertungveröffentlicht am 15. Februar 2013
LG Duisburg, Beschluss vom 06.11.2012, Az. 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12
§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO, § 70 Abs. 1 S.2 StPODas LG Duisburg hat entschieden, dass der Mitarbeiter einer Ärzte-Bewertungsplattform hinsichtlich der Identität des Urhebers einer kritischen Bewertung kein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Die Bewertung sei insbesondere kein redaktioneller Teil des Informationsdienstes. Ein Vergleich mit einem Leserbrief sei nicht statthaft, da Leserbriefe immer nur nach redaktioneller Prüfung veröffentlicht würden. Entscheidend sei, dass eine Informationsverarbeitung durch den jeweiligen Pressedienst erfolge und sich die Tätigkeit bis zur Veröffentlichung nicht in der bloßen Einstellung eines fremden Textes erschöpfe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: Ärztliche Schweigepflicht endet nicht zwangsläufig mit dem Tod des Patientenveröffentlicht am 8. Oktober 2012
OLG München, Beschluss vom 19.09.2011, Az. 1 W 1320/11
§ 385 Abs. 2 ZPODas OLG München hat entschieden, dass die ärztliche Schweigepflicht grundsätzlich auch nach dem Tod des Patienten weiter besteht. Im konkreten Fall führte das Gericht aus: Fehle es an einer ausdrücklichen Willenserklärung des verstorbenen Patienten hinsichtlich der Aufhebung der Schweigepflicht zu Lebzeiten, so müsse der mutmaßliche Wille des Verstorbenen erforscht werden. Gehe dieser eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf eine weitere Geheimhaltung verzichten würde, so stehe dem zeugnisablegenden Arzt ein Verweigerungsrecht jedoch nicht zu (so z.B. regelmäßig bei der Verfolgung von möglichen Behandlungsfehlern). Von einem Arzt, der sich hinsichtlich eines Verstorbenen auf ein Verweigerungsrecht berufe, könne zudem eine Begründung, warum er die Schweigepflicht als weiter bestehend ansehe, verlangt werden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Naumburg: Ein markenrechtlicher Auskunftsanspruch verpflichtet eine Bank nicht zur Auskunft über Kontoinhaberveröffentlicht am 6. Juni 2012
OLG Naumburg, Urteil vom 15.03.2012, Az. 9 U 208/11
§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenGDas OLG Naumburg hat entschieden, dass beim Testkauf eines gefälschten Produkts der Markeninhaber keinen Anspruch auf Nennung von Name und Anschrift des Kontoinhabers gegen die in die Kaufabwicklung einbezogene Bank hat. § 19 MarkenG gewähre zwar u.a. auch einen Auskunftsanspruch gegen Personen, die im gewerblichen Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringen; dies gelte jedoch nicht für solche Personen oder Unternehmen, die im Zivilprozess zur Zeugnisverweigerung berechtigt seien. Zitat:
- OLG Stuttgart: Markenrechtlicher Auskunftsanspruch bricht nicht das Bankgeheimnisveröffentlicht am 24. Januar 2012
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 2 W 56/11
§ 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPODas OLG Stuttgart hat entschieden, dass der markenrechtliche Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG einen Bankangestellten nicht dazu verpflichtet, Informationen über einen Kontoinhaber (hier: Konto einer GmbH als sog. Briefkastenfirma) zu erteilen. Von der Auskunftspflicht ausgenommen seien nämlich solche Personen, die nach §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären. Dazu gehörten auch Bankangestellte. Zum Volltext der Entscheidung:
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