Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Ein presserechtliches Zeugnisverweigerungsrecht ist bei bereits bekannten Informationen nicht gegebenveröffentlicht am 14. Februar 2013
BGH, Beschluss vom 04.12.2012, Az. VI ZB 2/12
§ 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Der BGH hat entschieden, dass sich ein Journalist in einem Gerichtsverfahren nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Pressevertreter) berufen kann, wenn er bereits in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Vorinstanz umfassend zur Person eines Informanten und mit diesem geführten Gesprächen ausgesagt hat. Damit sei das Vertrauensverhältnis zu dem Informanten bereits offengelegt und der Zweck der Vorschrift, nämlich das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Rundfunk und ihren Informanten zu schützen, sei nicht mehr zu erreichen. Zum Volltext der Entscheidung: