Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG München: Dash-Cam-Videoaufnahmen aus dem Pkw sind kein zulässiges Beweismittel bei Verkehrsunfallveröffentlicht am 2. September 2014
AG München, (Hinweis-) Beschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14
§ 6b Abs. 1 Nr.3 BDSG, § 22 S.1. KUG, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 GGDas AG München hat in einem Hinweisbeschluss erklärt, dass die Aufzeichnungen aus einer sog. Dash-Cam im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden können. Zur Pressemitteilung Nr. 35/14 des Amtsgerichts vom 14. 08.2014: (mehr …)
- OLG Hamburg: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für 3.980 Farbkopien im Gerichtsverfahren bei urheberrechtswidriger Fotonutzung / Fotoklauveröffentlicht am 14. August 2012
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2012, Az. 8 W 98/11
§ 91 ZPO, VV 7000 Nr. 1 b VV RVGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für verfahrensrelevante Farbkopien zwar grundsätzlich erstattungsfähig sind (vgl. § 91 ZPO). Allerdings seien die Kosten fu?r die für das Gericht bestimmten Originalschriftsa?tze nebst Anlagen kostenfrei. Bei einer Berechnung nach VV 7000 Nr. 1 b VV RVG wu?rde sich der zu erstattende Betrag weiter reduzieren, da die ersten 100 Seiten erstattungsfrei seien. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Berlin: Zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen nicht fristgerechter Zustellung / Die Amtszustellung heilt Zustellungsmängel nichtveröffentlicht am 16. Mai 2012
LG Berlin, Urteil vom 03.05.2012, Az. 27 O 221/10
§ 172 ZPO, § 189 ZPO, § 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPODas LG Berlin hat sich ausführlich mit der Frage befasst, wie eine erwirkte einstweilige Verfügung zuzustellen ist und welche Alternativzustellungen ungeeignet sind. Insbesondere habe im vorliegenden Fall die Amtszustellung die Zustellungsfrist nicht gewahrt. Denn dadurch würde im Ergebnis von der Notwendigkeit der – auf dem Vollzugswillen der Vollzugsgläubigerin beruhenden – Parteizustellung abgesehen, zumal aus der Amtszustellung nicht auf den Vollzugswillen eines Gläubigers geschlossen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Zur Frage, wann die einstweilige Verfügung mit Antragsschrift zuzustellen istveröffentlicht am 9. August 2010
OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2004, Az. 6 W 52/04
§ 929 Abs. 2 ZPODas OLG Köln hat zu der Frage ausgeführt, unter welchen Umständen neben der einstweiligen Verfügung auch die Antragsschrift nebst Anlagen zuzustellen ist. Die Frage ist insoweit relevant, als dass die einstweilige Verfügung fristgerecht gem. § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen ist. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte beanstandet, dass „entgegen der ausdrücklichen Anordnung in Ziffer 2 des Verfügungsbeschlusses ihr, der Antragsgegnerin, nur der Beschluss, nicht aber auch die Antragsschrift zugestellt worden sei.“ Das OLG Köln hat die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung nunmehr ins Zwangsvollstreckungsverfahren verortet.
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