LG Hamburg: Unterlassungserklärung, die Bemessung der Vertragsstrafe dem Amtsgericht überlässt, reicht nicht aus
Sonntag, 27. Dezember 2009 von Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 02.10.2009, Az. 310 O 281/09
§ 315 Abs. 3 BGB
Das LG Hamburg hat in diesem Urteil entschieden, dass eine modifizierte Unterlassungsverpflichtung, die bei einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Zahlung einer “angemessenen Vertragsstrafe” vorsieht, “deren Höhe im Zweifel durch das Amtsgericht Flensburg festzustellen ist und deren Höhe jedoch einen Betrag von 1.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte” die Gefahr einer Wiederholung des Rechtsverstoßes nicht ausräumt. (more…)


