Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Köln: Anruf wegen einer Reklamation berechtigt ohne Einwilligung nicht zu einer Zufriedenheitsbefragungveröffentlicht am 24. Juni 2014
OLG Köln, Urteil vom 19.04.2013, Az. 6 U 222/12
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Telefonat, welches mit einem Kunden anlässlich einer Reklamation oder Störung geführt wird, nicht dazu berechtigt, im Folgenden eine Zufriedenheitsbefragung durchzuführen. Dazu sei eine gesonderte Einwilligung des Kunden notwendig, denn es handele sich dabei um Werbeanrufe. Zum Volltext der Entscheidung: