Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Stuttgart: Regelungen des Sozialgesetzbuches V stellen keine Marktverhaltensregel darveröffentlicht am 4. Januar 2016
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2015, Az. 2 U 83/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG , § 4 Nr. 11 UWG, § 43b Abs. 1 SGB V, § 7 HWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Zuzahlungsverzicht eines Internetversandhändlers für medizinische Hilfsmittel gemäß § 7 HWG wettbewerbswidrig ist. Zugleich wies der Senat darauf hin, dass Hauptzweck des § 43b Abs. 1 und des § 33 Abs. 8 SGB V die Steuerung durch negative Anreize sei, sprich, die Beteiligten der Versichertengemeinschaft durch einen eigenen Finanzierungsbeitrag bei der Inanspruchnahme von medizinischen Hilfsmitteln zu einem verantwortungsvollen und schonenden Umgang mit dem Beitragsaufkommen im Interesse der Sicherung dieses Sozialsystems anzuhalten. Dies habe selbst keine wettbewerbsbezogene Zielsetzung, so dass es auch an einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG fehle. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt (Az. I ZR 143/15). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur Zulässigkeit kostenloser Beigaben zu Zeitschriftenveröffentlicht am 10. März 2015
BGH, Urteil vom 22.09.2005, Az. I ZR 28/03
§ 1 UWG a.F., § 242 BGBDer BGH hat entschieden, dass die kostenlose Beigabe einer Sonnenbrille zu einer Jugendzeitschrift (Preis: 4,50 Euro) nicht wettbewerbswidrig ist. Zwar sei die Brille als „Designerbrille“ bezeichnet worden, sonst fänden sich aber keine Hinweise darauf, dass die Brille als besonders wertvoll dargestellt werden sollte. Insofern handele es sich nicht um ein unlauteres Anlocken geschäftsunerfahrener Jugendlicher, die unsachlich beeinflusst würden. Diese könnten das aus der Kombination der Zeitschrift mit einer Sonnenbrille bestehende Angebot im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung, die Preiswürdigkeit und die mit dem Geschäft verbundenen finanziellen Belastungen hinreichend überblicken. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Augenoptiker darf zu einer No-Name-Brille keine Marken- oder Sonnenbrille als Zweitbrille verschenkenveröffentlicht am 1. Juli 2014
OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 U 106/13 – rechtskräftig
§ 7 Abs. 1 S.1 Nr. 2 b HWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung für den Kauf einer No-Name-Brille mit dem Hinweis, dass es eine Armani-Brille oder eine Sonnenbrille geschenkt gebe, wettbewerbswidrig ist. Die geschenkte Brille sei eine Zuwendung, die nicht als zulässiger Warenrabatt im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes eingestuft werden könne, da hierfür eine vollständige Gattungs- oder Qualitätsidentität Voraussetzung sei. Bei einer Armani-Brille sei demgegenüber die notwendige „Markenidentität“ nicht gegeben, bei der Sonnenbrille fehle die Identität des Verwendungszwecks. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, blieb jedoch ungenutzt.
- OLG Celle: Das Angebot eines Optikers für eine kostenlose Zweitbrille ist unzulässigveröffentlicht am 3. April 2014
OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014, Az. 13 U 106/13
§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b HWG; § 3 Nr. 1 MPG; § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung einer Optikerunternehmens mit „ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt’s eine ARMANI-BRILLE in Sehstärke GESCHENKT“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die kostenlose Zugabe einer Zweitbrille falle unter das Zuwendungsverbot des HWG, da sie den Kunden unsachlich beeinflusse. Eine Gesundheitsgefährdung sei dafür nicht erforderlich. Mit der Marke „Armani“ werde der Kunde hier übermäßig angelockt. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Stuttgart: Zur Zulässigkeit von Aktionen eines Optikers – „Bonuscard“ erlaubt, „kostenlose Zweitbrille“ verbotenveröffentlicht am 15. August 2012
LG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 35 O 11/11
§ 3 UWG, § 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 HWG
Das LG Stuttgart hatte verschiedene Werbeaktionen eines Augenoptikers zu bewerten. Es kam zu dem Schluss, dass eine Werbung mit „Kostenlose Zweitbrille* dazu!“ wettbewerbswidrig ist, da es sich um eine nicht geringwertige (89,00 EUR) und damit unzulässige Zuwendung nach dem Heilmittelwerbegesetz handele. Die kostenlose Abgabe einer „Bonuscard“ an Stammkunden bei der Absatzwerbung für Heilmittel verstoße hingegen nicht gegen das UWG, wenn andere Kunden die Bonuscard für lediglich 5,00 EUR erwerben könnten. Die nach Erhalt der Karte gewährten Rabatte dürften hier nicht in die Bewertung einfließen, da diese sowohl den Kunden, die die Karte kostenlos erhielten, als auch den Kunden, die sie für 5,00 EUR erworben haben, zu Gute kämen. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Köln: Bei der Angabe von Grundpreisen dürfen vom Händler Gratis-Zugaben eingerechnet werdenveröffentlicht am 3. Juli 2012
OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012, Az. 6 U 174/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Händler, der bei der Grundpreisangabe für einen Kasten Erfrischungsgetränke nicht nur den üblicherweise im Kasten enthaltenen Flascheninhalt, sondern auch den Inhalt der kostenlosen Zugaben (hier in Form von zwei kostenlosen Flaschen) berücksichtigt, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Eine Lebensmittel-Handelskette hatte Kästen mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränkes mit dem Zusatz beworben „Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“ bzw.: „2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“ und sodann als Grundpreis den Gesamtpreis dividiert durch die Anzahl von 14 (!) Flaschen angegeben. (mehr …)
- LG Köln: Preisangaben – Gratiszugaben müssen bei Berechnung des Grundpreises außer Betracht bleibenveröffentlicht am 2. März 2012
LG Köln, Urteil vom 20.07.2011, Az. 84 O 91/11
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 6 PAngV, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 PAngV
Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Grundpreisangabe für ein Angebot der Art „12 Flaschen X + 2 Flaschen gratis dazu“ bei der Berechnung des Grundpreises pro Liter die Gratiszugaben nicht einbezogen werden dürfen. Anderenfalls läge eine Irreführung des Verbrauchers vor, denn dieser gehe davon aus, dass sich der angebene Grundpreis auf den Kasten mit 12 Flaschen beziehe und 2 Flaschen völlig kostenlos dazu kämen. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Frankfurt a.M.: Wer den Euro nicht ehrt… – Zur Zulässigkeit von Werbegaben in Apothekenveröffentlicht am 1. Dezember 2011
OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 26.04.2011, Az. 6 U 44/11
§ 2 UKlaG, § 7 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 HeilMWerbGDas OLG Frankfurt hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bereits bei Werbegaben von Apotheken, die den Wert von 1 Euro auch nur geringfügig überschreiten (hier: Billig-Fieberthermometer), bereits eine unzulässige Beeinflussung von Verbrauchern vorliegen kann. Maßgeblich sei dabei auch nicht der tatsächliche Wert der Zugabe, sofern dieser nicht ausdrücklich angegeben werde, sondern der Wert, den der Verbraucher der Zugabe beimesse. Dieser würde in der Regel bei einem Fieberthermometer deutlich höher als 1 Euro sein. Zum Volltext des Beschlusses:
- OLG Köln: Unzulässige Werbung für Heilmittel – Rabatte für Warenzugaben wettbewerbswidrigveröffentlicht am 19. Juni 2011
OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 W 2/11
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 7 HWGDas OLG Köln hat entschieden, dass eine nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässige Werbung vorliegt, wenn ein Werbender für Medizinprodukte ein erheblich verbilligtes Gerät anbietet für den Fall der Mindestabnahme bestimmter Medizinprodukte. Darin liege eine unzulässige unentgeltliche Zuwendung. Liege der Preis für die „Nebenware“ – wie hier – unter dem Einstandspreis, handele es sich lediglich um ein Scheinentgelt. Der streitgegenständliche medizinische Scanner werde für nur 28% des üblichen Preises angeboten, was sich für den angesprochenen Verkehr als Geschenk darstelle, das ihm nur im Hinblick auf die langfristige Abnahmeverpflichtung der Produkte des Werbenden gewährt werde. Rabatte nach dem Heilmittelwerbegesetz seien jedoch nur auf die Preise für Medizinprodukte selbst zulässig, nicht auf eine Zugabe. Sonst bestehe die Gefahr, dass die Werbeadressaten die Produkte des Werbenden nicht wegen deren Qualität erwerben, sondern lediglich, um in den Genuss des Rabattes für die Zugabe zu gelangen. Dies stelle eine unsachgemäße Beeinflussung dar und begründe die Wettbewerbswidrigkeit.
- LG Hamburg: Bietet der Kaffee-Händler auch Versicherungen an, benötigt er eine behördliche Genehmigungveröffentlicht am 13. Juni 2010
LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2010, Az. 408 O 95/09
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 34d, 34c GewO; § 11 VersVermVDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der neben den von ihm vertriebenen Waren wie z.B. Kaffee oder unterschiedliche Gebrauchsartikel auch Versicherungsverträge anbietet, als Versicherungsvermittler handelt. Fehle ihm hierzu die erforderliche behördliche Erlaubnis, sei diese Tätigkeit zu untersagen. Das beklagte Unternehmen sah sich lediglich als so genannter Tippgeber, gab also an, einen Interessenten lediglich an einen Vermittler oder Versicherer weiterzuleiten. Das Gericht folgte dieser Verteidigung nicht. Die Beklagte biete potentiellen Kunden der mit ihr zusammen arbeitenden Versicherungsgesellschaften konkrete Versicherungsverträge aus den Bereichen Gesundheit, Vorsorge und Absicherung an, schlage diese Verträge vor und führe Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss der Versicherungsverträge durch. Diese Tätigkeit werde von der Beklagten entgeltlich für die Versicherungsunternehmen verrichtet und gehe damit deutlich über die eines Tippgebers oder Erteilers von Auskünften hinaus. Zwar wechsle der Kunde beim Online-Abschluss einer Versicherung auf die Internetdomain des Versicherungsunternehmens, dies sei aber für diesen nicht erkennbar, da die Seite immer noch mit dem Logo der Beklagten versehen sei.