Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Ein öffentliches Zugänglichmachen liegt auch dann vor, wenn der Inhalt nur über Direkteingabe der URL zugänglich istveröffentlicht am 2. April 2015
LG Berlin, Urteil vom 06.01.2015, Az. 15 O 412/14
§ 19a UrhG, § 97 UrhG, § 87f UrhGDas LG Berlin (Volltext unten) hat entschieden, dass ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG auch dann vorliegt, wenn der Inhalt nur über die Direkteingabe der Ziel-URL – also außerhalb „normaler“ Suchfunktion – zugänglich ist. (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zum urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammenveröffentlicht am 1. April 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2015, Az. 11 U 94/13
§ 31 Abs. 5 UrhG, § 32 Abs. 3 UrhG, § 69a Abs. 2 UrhG, § 69c Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 69c Abs. 1 Nr. 2 UrhG, § 69d UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass Computerprogramme grundsätzlich dem Urheberrechtsschutz unterliegen und bei komplexen Programmen eine Vermutung für die hinreichende Individualität der Programmgestaltung besteht. Dieser Schutz beziehe sich auf jede Ausdrucksform des Programms, somit auch auf den Quellcode. Die Rechte des Urhebers oder Nutzungsberechtigten würden demnach sowohl durch unzulässige Bearbeitung des Programms (z.B. Dekompilierung) als auch durch unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung (z.B. durch Gewährung eines Testzugangs) verletzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe auch dann, wenn Foto nur noch über direkte Eingabe der URL erreichbar istveröffentlicht am 13. Dezember 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11
§ 133 BGB, § 157 BGBDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, die beinhaltet, ein bestimmtes Bild in Zukunft nicht mehr (über das Internet) öffentlich zugänglich zu machen, auch dann vorliegt, wenn das streitgegenständliche Bild weiterhin unter derselben Internet-Adresse zu finden ist und nur eine Verlinkung gelöscht wurde. Um eine Unterlassungserklärung wie die oben genannte zu erfüllen, müsse ein Bild demnach immer vollständig vom Server gelöscht werden. Ähnlich entschieden bereits das LG Leipzig (hier), das LG Hamburg (hier), das LG Halle (hier) und auch das OLG Karlsruhe selbst (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Leipzig: Urheberrechtsverletzende (Bild-)Dateien müssen rückstandslos vom Server gelöscht werdenveröffentlicht am 8. Dezember 2009
LG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 O 1508/08
§ 19a UrhGDas LG Leipzig hatte über den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Grafik) zu entscheiden. Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der er sich verpflichtete, die zwei streitgegenständlichen Grafiken nicht mehr zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Zuvor waren sie auf der Internetseite des Beklagten als Collage ausgestellt gewesen, dort aber nach der Abmahnung entfernt worden. Die Grafiken waren jedoch immer noch auf den Servern des Beklagten vorhanden und über eine Bildersuche oder die Direkteingabe einer url auch abrufbar. Dies reiche nach Auffassung des Gerichts für die öffentliche Zugänglichmachung und damit die Verwirkung einer Vertragsstrafe. Es komme nicht darauf an, dass die Bilder ohne Bezug zu einem redaktionellen Inhalt gespeichert waren oder dass die Speicherung bereits vor Abschluss des Unterlassungsvertrages erfolgt war und somit keine „erneute“ Vervielfältigung vorliege.
(mehr …) - LG München I: Framing von Fotos von fremden Servern ist ein Urheberrechtsverstoßveröffentlicht am 12. Juli 2009
LG München I, Urteil vom 10.01.2007, Az. 21 O 20028/05
§ 19a UrhGDas LG München hat entschieden, dass in der unerlaubten Nutzung fremder Fotografien durch sog. Deeplinking ein Urheberrechtsverstoß in Form eines unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens liegt. Der Kläger stellte am 10.09.2003 fest, dass auf der Domain … .at, das Foto eines Fisches der Gattung „Rußnase“ zu sehen war. Das Foto war als so genanntes „frameset“ in die Seite eingebunden und nicht auf der Website … .at hinterlegt. Die Quelldatei stammte von der Website der Österreichischen Fischereigesellschaft. (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Zur Frage, wann fremde Fotografien zur Bewerbung des fremden Gesamtwerks verwendet werden dürfenveröffentlicht am 21. Februar 2009
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 143/07
§ 242 BGB, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, 16, 17 Abs. 2, 19a, 72, 97 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 2, 121 Abs. 4, 124 UrhG, Art. 20 RBÜDas OLG Düsseldorf ist der Rechtsansicht, dass ein Bildband zwar mit Fotografien aus diesem Bildband beworben werden darf. Dieses Recht endet jedoch dort, wo die Fotografien einen werblichen Zusammenhang mit dem Bildband vermissen lassen. Die Beklagte betrieb Einzelhandelsgeschäfte für modische Textilien und Accessoires. Sie führte im Jahre 2005 eine Werbeaktion durch, bei der sie einzelne Fotos aus einem von der Klägerin gefertigten Bildband nahezu auf die Größe der Schaufenster vergrößerte und zu deren Dekoration verwandte. In den Schaufenstern zeigte die Beklagte Puppen mit einer zu den Aufnahmen passenden Bekleidung sowie Exemplare des Buches der Klägerin, das die Beklagte im Ladenlokal auch verkaufte. Fotos von den so dekorierten Schaufenstern veröffentlichte die Beklagte auch im Internet. Die Beklagte war der Auffassung, an den Fotografien sei Erschöpfung gemäß § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten und zwar dadurch, dass die in ihren Schaufenstern und im Internet als Vervielfältigungsstücke gezeigten Aufnahmen dem Buch der Klägerin, und zwar Buchexemplaren entnommen seien, die mit Zustimmung der Klägerin im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden waren und die von der Beklagten auch zum Kauf angeboten worden seien. Das Oberlandesgericht hatte diese Rechtsauffassung abgelehnt. Seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nach betreffe dieser Erschöpfungsgrundsatz weder das mit der Klage auch geltend gemachte Vervielfältigungsrecht noch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Der BGH hat zwar für das Vervielfältigungsrecht des § 16 UrhG eine Ausnahme für die Bewerbung eines in den Verkehr gebrachten Produkts angenommen. Danach kann der zur Weiterverbreitung Berechtigte mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist (BGHZ 144, 232 = GRUR 2001, 51 – Parfumflakon). Diese Rechtsprechung helfe hier aber nicht weiter: Zwar erfolgte die Schaufenstergestaltung und die Darstellung im Internet nicht ohne jeden Bezug zum Absatz des Buches der Klägerin, weil die Beklagte das Buch ebenfalls verkaufte. Jedoch wurden die Bilder für die Zwecke der Dekoration der Schaufenster der Beklagten um ein Vielfaches vergrößert und dort nicht in dem Zusammenhang dargestellt, der ihnen nach dem Inhalt des Buchs zukam. Es ist jedenfalls aus größerer Entfernung noch nicht einmal, zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass die Fotografien überhaupt dem Buch der Klägerin entnommen sind. Auf diese Weise erfüllen sie, von der Beklagten offensichtlich auch beabsichtigt, eigene, über die Bewerbung des Buches weit hinausgehende Zwecke. Sie wirken nämlich auf jeden Betrachter wie eine Dekoration des betreffenden Schaufensters und nicht wie eine werbemäßige Herausstellung des Buchs, dem sie entstammen.