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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Februar 2016

    KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, Az. 5 U 46/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 11 Abs. 1 LFGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 – 3 LFGB a.F.; Art. 7 EUV 1169/2011; EGV 1924/2006

    Das KG Berlin hat in diesem umfangreichen Urteil eine ganze Reihe von gesundheits- und krankheitsbezogenen Angaben in Bezug auf ein Nahrungsergänzungsmittel „DarmAktiv“ als unzulässig erklärt. Unter anderem betraf dies Angaben wie „Verwandeln Sie Ihren Körper in eine Fettverbrennungsmaschine!“, „Schützen Sie sich gegen tägliche Gifte und Belastungen“ oder „Bengalischer Pfeffer wärmt sanft die Darmschleimhaut und optimiert die Nährstoffverwertung“. Mehr als 60 Aussagen wurden untersagt, weil sie unzulässig die Linderung von Krankheitserscheinungen versprachen oder gesundheitsbezogene Angaben tätigten, ohne dass diese entweder zugelassen oder nachgewiesen waren. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 23. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 22.06.2012, Az. 6 U 4/12 – nicht rechtskräftig
    § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Hinweis eines Rechtsanwalts „Rechtsanwalt auch zugel. am OLG Frankfurt“ als irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit zu werten ist. Durch die Angabe werde es als etwas Besonderes herausgestellt, dass der Beklagte nicht nur bei anderen Land- (und Amts-) Gerichten, sondern auch bei dem OLG Frankfurt auftreten dürfe. Dies sei indes seit dem 01.06.2007, dem Tag des Inkrafttretens des „Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft“ (BGBl. I 2007, 258), eine Selbstverständlichkeit, weil seit diesem Tage jeder an irgendeinem Gericht in Deutschland zugelassene Anwalt vom ersten Tage seiner Zulassung an u. a. an allen Oberlandesgerichten, also auch dem Oberlandesgericht Frankfurt, postulationsfähig und damit zugelassen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dresden, Urteil vom 05.09.2008, Az. 42 HK O 227/08 EV
    §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Dresden hat darauf hingewiesen, dass die Werbung „zugelassen am AG, LG und OLG Dresden, sowie postulationsfähig an allen Deutschen Amts- und Landgerichten“ eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei. Der unbefangene Rechtssuchende verstehe die Angabe, bei einem Gericht zugelassen zu sein, nicht nur dahin, dass eine Zulassung als begünstigender Verwaltungsakt vorliege, sondern auch, dass der bei den genannten Gerichten zugelassene Verfügungsbeklagte aufgrund der Zulassung dort auftreten dürfe. Diese von dem angesprochenen Verkehrskreis angenommene Bedeutung sei aber falsch. Der Wettbewerbsverstoß überschreite auch die Bagatellschwelle. Dies ergebe sich zum einen bereits aus der wettbewerbsrechtlichen Relevanz der Irreführung. Zum anderen bestehe erhebliche Nachahmungsgefahr. Diese sei gerade bei der vorliegenden Werbung besonders hoch, weil jeder Mitbewerber die Selbstverständlichkeiten für sich reklamieren könne. Dem LG Dresden stimmen im Ergebnis zu: das LG Frankenthal, Beschluss vom 06.06.2008, Az. 3 O 238/08, das LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.02.2008, Az. 3 O 233/08 und wohl auch das OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 1 W 193/07 zur Erklärung „zugelassen am OLG und LG Dresden“, welches die Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes nur daran scheitern ließ, dass der Briefkopf mit den streitgegenständlichen Ausführungen zur Zulassung nur sieben Tage nach Inkrafttreten der Neuregelung der Anwaltszulassung am 01.06.2007 verwendet worden war und der betreffenden Rechtsanwaltskanzlei für diesen kurzen Zeitraum eine Aufbrauchsfrist hinsichtlich seiner Briefbögen zuzubilligen war. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Februar 2009

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 30.10.2008, Az. 1 HK O 159/06
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat darauf hingewiesen, dass der auf dem Briefkopf einer Kanzlei befindliche Hinweis „Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Durch das zum 01.06.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft wurde eine weit reichende Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) durchgeführt. In der Folge sind alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ungeachtet ihrer jeweiligen Zulassungsdauer berechtigt, an allen Orten und vor sämtlichen Gerichten (in Zivilsachen z.B. Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) in Deutschland aufzutreten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Aschaffenburger Richter werteten daher die oben zitierte Werbung als eine mit Selbstverständlichkeiten. Die Personengruppe der rechtsuchenden Bürger und Unternehmen, also die durch die Werbung auf dem Briefkopf angesprochenen Verkehrskreise, könnten zu der fehlerhaften Vorstellung (mehr …)

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