IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Januar 2016

    OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2593/15 – nicht rechtskräftig
    § 97 Abs.1, Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 952 BGB, § 985 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass bei Filesharing-Fällen der Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast dafür trägt, dass er nicht der Täter ist. Dieser soll er dadurch Rechnung tragen, dass er in seinem Haushalt lebende, für den Urheberrechtsverstoß in Frage kommende Familienmitglieder benennt. Der Senat hat die Revision zugelassen – zu Recht. Gegen das Urteil ist beim BGH die Revision anhängig (Az. I ZR 19/16). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14
    § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97 UrhG; § 286 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft eines Anschlussinhabers bezüglich der Begehung illegalen Filesharings nicht durch die pauschale Behauptung einer theoretischen Zugriffmöglichkeit von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss entkräftet werden kann. Es müsse eine Nutzung konkret zum Verletzungszeitpunkt dargelegt werden sowie der Versuch, durch eigene Nachforschungen Erkenntnisse zur möglichen Täterschaft eines Mitnutzers zu erlangen. Im vorliegenden Fall sei die Darstellung des Beklagten sehr vage geblieben, zumal zunächst ein Familienurlaub aller Anschlussnutzer behauptet wurde, der jedoch nicht nachgewiesen werden konnte. Einlassungen zur konkreten Nutzungsmöglichkeit von Ehefrau und Kindern blieben aus. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 13. August 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Oldenburg, Urteil vom 31.07.2015, Az. 6 U 64/15
    § 3 UWG

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass es zulässig ist, wenn in der Werbung für ein Produkt ein Testergebnis in Bezug genommen und hinsichtlich der Quelle auf ein Internetportal verwiesen wird. Es sei nicht notwendig, unbedingt eine Quelle in einem Printerzeugnis zu nennen. Entscheidend sei, dass dem Verbraucher leichter Zugriff auf den zu Grunde liegenden Test gewährt werde. Das Nachschauen im Internet – auch wenn kein eigener Anschluss vorhanden ist – bereite dem Verbraucher heutzutage nicht mehr Mühe, als sich ein Testergebnis in einer Zeitschrift besorgen zu müssen. Zur Pressemitteilung vom 10.08.2015:

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  • veröffentlicht am 30. Juli 2011

    LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, Az. 4 Sa 2132/10
    §§ 3, 88 TKG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber auf dienstliche E-Mails seiner Mitarbeiter zugreifen darf, sofern die eingehenden E-Mails im Posteingang bzw. die versendeten im Postausgang belassen werden. Der Zugriff werde in diesem Fall nicht durch das Fernmeldegeheimnis beschränkt. Auch wenn den Mitarbeitern die private Nutzung ihres dienstlichen E-Mails-Accounts gestattet sei, dürfe dem Arbeitgeber nicht der Zugriff auf das elektronische Postfach vollständig verweigert werden. Ein Arbeitgeber werde allein durch die Gestattung privaten E-Mail Verkehrs unter Nutzung des dienstlichen Rechners und des dienstlichen Accounts nicht zum Dienstanbieter. Auch ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liege nicht deswegen vor, weil durch die Öffnung des dienstlichen E-Mail-Accounts angesichts der auch privaten Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse ein Zugriff auf private EMails zumindest potentiell möglich gewesen sei. Die Beklagte konnte darlegen, dass tatsächlicher Zugriff nur auf solche als dienstlich erkennbare E-Mails erfolgt sei. Als „privat“ gekennzeichnete E-Mails seien nicht geöffnet worden. Die Daten der dienstlichen E-Mails seien hingegen dem Arbeitgeber zuzuordnen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2008, Az. 4 U 37/08
    §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat einem Onlinehändler das Recht zugestanden, bestimmte Kunden per Sperrung einer bestimmten IP-Adresse aus seinem Online-Shop fernzuhalten. Mitarbeiter eines Konkurrenten des Onlinehändlers hatten an einem Tag in der Zeit von 10.41 Uhr bis 12.40 Uhr insgesamt 652 Internetseiten des Onlinehändlers aufgerufen. Dabei wurden die Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen mit Bilddaten angefordert, wobei die Seitenabfrage innerhalb der Baumstruktur von unten nach oben erfolgte. Der Onlinehändler hatte daraufhin den Zugriff über die IP-Adresse des Konkurrenten gesperrt. Das Oberlandesgericht urteilte, dass ein Gewerbetreibender, der sich mit seinem Angebot an die Öffentlichkeit wende, Testmaßnahmen grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit sowie der betroffenen Mitbewerber dulden müsse. Onlinehändler hätten das Recht, sich wie ein normaler Kunde bei Konkurrenten auf deren Internetpräsentation umzusehen und dabei Tests durchzuführen. Dies gelte allerdings nur dann, wenn sich der Tester wie ein normaler Nachfrager verhalte. Sofern sich der Tester merklich anders verhalte, als ein normaler Kunde und damit die Gefahr einer Betriebsstörung verbunden ist, dürfe sich der getestete Unternehmer hiergegen zur Wehr setzen. Dies war hier der Fall.
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