IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2015

    LG Mainz, Urteil vom 27.10.2015, Az. 10 HK O 12/15
    § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG

    Das LG Mainz hat entschieden, dass ein Warenhaus, das mit dem Slogan “20% auf ALLE Schuhe in unserer Schuhabteilung, auch auf reduzierte Modelle. Der Rabatt wird an der Kasse abgezogen“ geworben hatte, Kunden in die Irre führt, wenn das Schild im Kaufhaus zwischen Sport- und reiner Schuhabteilung steht und der Rabatt für Sportschuhe nicht gilt. Das unlautere Verhalten blieb trotz des Umstandes, dass der Kunde den Rabatt auf Nachhaken beim Abteilungsleiter (ausdrücklich „aus Kulanz“) erhalten hatte, unlauter, da jedenfalls andere Verbraucher, die weniger hartnäckig veranlagt seien, den beworbenen Rabatt nicht erhalten würden.

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14
    § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97 UrhG; § 670 BGB; § 286 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Eintrag eines Tonträgerherstellers als Lieferant eines Musikalbums in einer Katalogdatenbank (sog. „P-Vermerk“) ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den Titeln auf dem Album darstelle, welches nur durch konkrete Hinweise auf einen Falscheintrag entkräftet werden könne. Hinsichtlich der Nachweisbarkeit eines Filesharing-Verstoßes von einem bestimmten Anschluss (IP-Adresse) aus genüge es, wenn ein Ermittlungsvorgang durch Screenshots dokumentiert und durch einen Mitarbeiter des mit der Ermittlung beauftragen Unternehmens erläutert werde. Für eine Fehlzuordnung müssten wiederum konkrete Hinweise vorliegen, ein genereller Nachweis für Fehlerfreiheit seitens des Ermittlers sei nicht erforderlich. Die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers könne nicht dadurch entkräftet werden, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause war, wenn für diesen Zeitraum nicht die Zugriffsmöglichkeit anderer Personen bestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 17. April 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 5 U 271/11
    § 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke als sog. Keyword in einer Google AdWords-Anzeige unzulässig ist, wenn ein deutlicher Hinweis darauf fehlt, dass es sich bei dem Werbenden nicht um den Markeninhaber handelt. In diesem Fall werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt und die Rechte des Inhabers verletzt. Vorliegend ging es um die Verwendung der Marke „Parship“ durch einen Konkurrenten der bekannten Partnerschaftsvermittlung. Die Verteidigung der Beklagten, es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, welche Keywords bei Google gebucht worden seien, wies das Gericht als prozessual unzulässig zurück, da es um eigene Handlungen und Wahrnehmungen der Beklagten gehe, welche die Klägerin nicht kennen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. April 2013

    LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2012, Az. 416 HK O 87/12
    § 8 Abs. 3 MarkenG, § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, 19 Abs. 1 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine widerrechtliche markenmäßige Benutzung einer dreidimensionalen Marke (hier: Standbeutel für Erfrischungsgetränke) durch einen Dritten vorliegt, wenn dieser die gleiche Form verwendet, die Gestaltung vom Verkehr jedoch als Herkunftshinweis für den Markeninhaber aufgefasst wird. Vorliegend sei die Marke über Jahrzehnte hinweg nur für das Produkt des Markeninhabers verwendet worden, so dass durch den hohen Bekanntheitsgrad eine Zuordnung zum Hersteller erfolge. Zitat:
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  • veröffentlicht am 26. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 20.02.2012, Az. 32 C 36/12(18)
    § 13c Abs. 2 S. 1 WahrnG

    Das AG Frankfurt a.M. hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses der GEMA auferlegt, ihre Verwertungsberechtigung für chinesische Musik nachzuweisen. Diese hatte einen Mitarbeiter in ein japanisches Restaurant geschickt und in kulturfeindlicher Verallgemeinerung der asiatischen Musikkünste festgestellt, dass dort „japanische“ Musik aus den Lautsprechern tönte. Die Musik war tatsächlich chinesischer Provenienz. Gleichwohl forderte der GEMA-Mitarbeiter die Entrichtung von GEMA-Gebühren und mag unserer ausländischen Mitbürgerin § 13c Abs. 2 S. 1 WahrnG erläutert haben, der da läutet: „Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach §§ 27 , 54 Abs. 1 , § 54c Abs. 1 , § 77 Abs. 2 , § 85 Abs. 4 , § 94 Abs. 4 oder § 137 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt.“ In der Folge hat der Veranstalter, der die Musik durch seine Lokallautsprecher raucht, allgemein nur dann Chancen, die GEMA-Gebühren zu umgehen, wenn er nachweist, dass ausschließlich GEMA-freie Musik gespielt wird. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 07.09.2011, Az. 6 W 82/11
    § 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Gutachten, das dazu dienen soll, die Zuverlässigkeit einer Software zur Ermittlung von IP-Adressen zu belegen, nicht nur die korrekte Zuordnung darlegen muss, sondern ebenso, dass Fehler bei der Ermittlung ausgeschlossen seien. Liege ein solches Gutachten nicht vor, bestehe kein Auskunftsanspruch gegen den Provider. Die nachträgliche Erstellung eines solchen Gutachtens sei ebenfalls nicht zielführend, da durch nicht sichergestellt werden könne, dass die Software zum Zeitpunkt der Feststellung der verfahrensgegenständlichen IP-Adressen korrekt gearbeitet habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Beschluss vom 04.07.2011, Az. 6 W 496/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Ermittlung von IP-Adressen durch eigens beauftragte Firmen zum Zwecke der späteren Auskunft über den Anschlussinhaber gemäß § 101 Abs. 9 UrhG nicht rechtswidrig ist. Die sog. Vorratsdatenspeicherung sei hier nicht berührt. Die rechtlichen Interessen der Anschlussinhaber seien ausreichend dadurch geschützt, dass die Gestattung zur Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 2 UrhG dem Richtervorbehalt unterliege. Darüber hinaus sei gerade mit der Ermittlung der IP-Adressen als solche noch kein Eingriff in die Rechte deren Inhaber verbunden, da die IP-Adressen noch gar keinen Aufschluss über die Identität des jeweiligen Nutzers geben würden. Dieser sei erst durch die Zusammenführung mit weiteren Angaben ermittelbar. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 25. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 5 W 126/10
    § 97 UrhG


    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein einfaches Bestreiten des mutmaßlichen Filesharers, die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen zu haben, nicht ausreichend ist, wenn seine IP-Adresse durch eine Ermittlungsfirma dreimal beim Up-/Download eines Computerspiels geloggt wurde. Bei einem solchen Sachverhalt bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen worden sei. Das einfache Bestreiten des Beklagten, eine derartige Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, reiche demgegenüber nicht aus, die Vermutung für die dargelegte Rechtsverletzung zu erschüttern. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, eine vollständige Version der von ihr gesicherten Daten – wie vom Beklagten in der vorprozessualen Korrespondenz gefordert – vorzulegen. Der Nachweis, dass unter einer dem Beklagten zugewiesenen IP-Adresse das geschützte Werk der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden sei, könne – wie hier geschehen – auch über die Benennung eines bestimmten Hash-Wertes erfolgen.

  • veröffentlicht am 13. September 2010

    LG Köln, Beschluss vom 25.09.2008, Az. 109-1/08
    § 406 e StPO

    Das LG Köln hat sich in diesem Beschluss, in dem es um ein Akteneinsichtsgesuch eines Rechteinhabers ging, kritisch mit der Frage der Ermittlung von IP-Adressen auseinandergesetzt. Der Rechteinhaber hatte in einer großen Anzahl von Fällen Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, um nach Auskunftserteilung des Providers über die Anschlussinhaber Akteneinsicht zu beantragen und sodann zivilrechtliche Ansprüche gegen die Anschlussinhaber geltend zu machen. Das LG Köln lehnte jedoch die Akteneinsicht ab und führte zur Begründung an, dass die Interessen der Anschlussinhaber überwiegen würden. Grund dafür sei, dass die Ermittlung der IP-Adressen in einer Vielzahl von Fällen unzuverlässig sei und eine hohe Fehlerquote aufweise. Dies liege daran, dass dynamische IP-Adressen vergeben würden und diese nicht nur an einen Kunden, sondern häufiger vergeben werden, so dass der genauen Zeitermittlung eine große Bedeutung zukomme. In diesem Punkt seien allerdings nach Erfahrung der Staatsanwaltschaft Köln häufig Fehler aufgetreten. Oft habe zu dem angegebenen Zeitpunkt gar keine Nutzung der fraglichen IP-Adresse stattgefunden. Wie oft eine Fehlzuordnung an falsche Nutzer passiere, sei nur zu schätzen. Bei einigen Verfahren habe jedenfalls – so die Staatsanwaltschaft – die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen. Dies ließe sich mit Schwierigkeiten bei der Zeitnahme erklären. Allerdings hat die Ermittlung der Anschlussinhaber über Akteneinsicht im Strafverfahren seit Einführung des § 101 UrhG an Bedeutung verloren, da nunmehr auf Antrag der Rechteinhaber die Zivilgerichte über die Auskunftserteilung entscheiden. Eine solch kritische Auseindersetzung mit der Zuverlässigkeit der von den Rechteinhaber gelieferten Logfiles durch die Zivilgerichte ist uns bislang nicht bekannt. Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

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